Donnerstag, 12. März 2009

Ratlosigkeit

Angesichts des gestrigen Amoklaufes im baden-württembergischen Winnenden macht sich Ratlosigkeit breit. Politiker warnen vor einfachen Erklärungen. Gleichwohl konnten sich die Medien schon gestern Abend nur schwer zurückhalten - die Betroffenheit hat dort wohl enge Grenzen.
Rechtlich gesehen ist vor allem die Frage, wie der Täter an die Pistole gekommen ist, zu klären. Er selbst durfte als Siebzehnjähriger keine besitzen. Dem Vernehmen nach hat er sie bei seinem Vater, der Sportschütze sein soll, entwendet. Dieser habe die Pistole allerdings auch nicht in seinem Waffenschrank, sondern separat im Schlafzimmer aufbewahrt (wo sie sein Sohn an sich nehmen konnte). Sollten diese Berichte den Tatsachen entsprechen, so hätte der Vater eklatant gegen die ihm obliegende Pflicht zur sicheren Aufbewahrung gem. § 36 Waffengesetz verstoßen.
Dieser Tatbestand als solcher ist zwar nur eine Ordnungswidrigkeit (§ 53 I Nr. 19 WaffG), dennoch könnte er für den Vater den Widerruf der WBK (§ 45 II WaffG) und damit das Ende seiner sportlichen Laufbahn bedeuten. Die Erinnerungen an die Tat seines Sohnes und die damit zusammenhängenden (Selbst-)Vorwürfe dürften aber weitaus schwerer wiegen ...


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2 Kommentare:

Hunsrückwilderer hat gesagt…

Die Blogs und das Internet sind jetzt schon voll mit den Rufen nach Verchärfungen. Wo soll das nur hinführen? Dabei hätten die Gesetze schon jetzt ausgereicht, wie Dein Post zeigt.

http://hunsrueckwilderer.blogspot.com/2009/03/der-amoklauf-von-winnenden-und-die-rufe.html

E.K. hat gesagt…

Danke für Deinen Text, ich werde ihn gleich verlinken.

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