Freitag, 30. April 2010

Ganz unerwartete Wendungen ...

... nehmen bisweilen Äußerungen in Politik und Medien, wenn es um das Thema Waffen geht. Zwei dieser seltenen Momente konnte man am Donnerstagabend im deutschen Staatsfernsehen bestaunen, wobei die Besonderheiten den zuständigen Journalisten in ihrer Einfalt kaum bewußt gewesen sein dürften.

Zunächst hat das für seine bösartigen und waffenbesitzerfeindlichen Beiträge bekannte NDR-Magazin Panorama einen Bericht über Mängel bei der Ausbildung der in Afghanistan eingesetzten Bundeswehrsoldaten gebracht. Darin wurde u.a. explizit die unzureichende Ausbildung an Schußwaffen beklagt. Ja, wo sollen die jungen Männer und Frauen denn schießen lernen? Der Bund hat dafür kein Geld (wohl aber für teure Prestigeprojekte des BMVg) und die Schützenvereine sehen sich als rein zivil-sportliche Organisationen, deren Jugendarbeit zudem immer weiter erschwert wird. Freilich fehlt es den Panorama-Journalisten an Intelligenz und Einsichtsfähigkeit, um zwischen beiden Themen einen Zusammenhang herzustellen - etwas anderes hätte mich auch überrascht.

Die zweite "Bombe" platzte in Baden-Württemberg. Der dortige Justizminister Ulrich Goll, der im vergangenen Jahr ebenfalls - entgegen der Linie seiner Partei - für weitere Verschärfungen des Waffenrechts eingetreten war, weigert sich nun, seine eigenen Waffen abzugeben. Tja, da sind die Bonzen eigen: die einfachen Bürger sollen sich entwaffnen lassen, aber man selbst bitteschön nicht. Der SWR berichtet:
"[...]

Baden-Württembergs Justizminister Ulrich Goll (FDP) will seine Pistolen trotz der Kritik von Grünen und Eltern von Amoklauf-Opfern nicht abgeben. Die Grünen wollen das Thema nun im Landtag zur Sprache bringen. Goll verzichtet seit 1996 auf Personenschutz, so sein Ministerium. Statt dessen hat er zwei Waffen.

Ich habe keine Neigung, diesen Aufforderungen zu folgen", sagte Goll am Donnerstag in Stuttgart. Da er auf Personenschutz verzichte, wolle er wenigstens die Möglichkeit haben, sich selbst gegen Angriffe zu wehren. Es gebe durchaus "Grenzgänger" wie ehemalige Gefängnisinsassen, die ihn bedrohten. Personenschutz komme aber für ihn auch in Zukunft nicht infrage: "Ich sehe das für mich nicht als hilfreich an". Goll erklärte, er sei durchaus befugt, sich gegen Angreifer mit der Schusswaffe zu schützen. "Wenn jemand mit dem Messer auf mich losgeht, könnte ich von der Waffe Gebrauch machen."

Die Grünen im Landtag und das Aktionsbündnis Amoklauf Winnenden forderten Goll erneut auf, Vorbild zu sein und seine Waffen abzugeben. "Wir sind ja schließlich nicht im Wilden Westen, sondern in einem Rechtstaat, in dem die Polizei für Schutz und Ordnung sorgt", sagte Grünen-Innenexperte Hans-Ulrich Sckerl.

Grüne: Keine Waffen in privater Hand

Die Grünen wollen nun in einer Anfrage an den Landtag wissen, ob es für den Minister eine dienstliche Veranlassung gebe, Waffen zu besitzen. Eine weitere Frage sei, inwiefern sich der Waffenbesitz mit dem vom Goll erklärten Ziel, so wenig Waffen wie möglich in privater Hand zu belassen, vereinbaren lasse, teilte Sckerl mit. Sckerl will zudem wissen, "ob weitere Mitglieder der Landesregierung ebenfalls Waffen im Privatbesitz haben". Diese müssten komplett darauf verzichten. Ein Privatbesitz von Waffen durch ein Mitglied der Landesregierung konterkariere das Ziel, dass möglichst wenig Waffen in Privatbesitz sein sollten. "Wenn Goll sich latent bedroht fühlt, soll er endlich den Personenschutz für sich in Anspruch nehmen", verlangte Sckerl.

Hardy Schober vom Aktionsbündnis Amoklauf Winnenden warf Goll vor, sich einer Verschärfung des Waffenrechts zu verweigern. "Man sieht, dass die Waffenlobby auch in der Landesregierung sitzt."

Waffen im Tresor und Schießübungen

Goll will sich nicht dazu äußern, ob er seine Waffen bei sich führt. Er hatte am Dienstag erklärt, eine Waffenkarte zu besitzen und eine Neun-Millimeter-Pistole und einen 22-Millimeter-Revolver bei sich zu Hause in einem Tresor aufzubewahren. "Den Code kenne nur ich", sagte Goll. Alle sechs bis acht Wochen nehme er am Schieß-Trainingsprogramm der Polizei teil.

Innenminister Heribert Rech und Finanzminister Willi Stächele (beide CDU) gaben an, selbst keine Waffe zu besitzen. Im Schützenverein sei er allerdings, sagte Rech. Stächele fügte hinzu, seine Frau bewahre ihre Waffe in einem Jagdschrank auf."
Nicht, daß ich Goll diese Probleme nicht ein wenig gönnen würde. ;-) Er hat selbst dabei geholfen, jene Anti-Waffen-Stimmung am Leben zu erhalten, die sich jetzt gegen ihn wendet.

Viel schlimmer ist allerdings die Reaktion der Grünen und des ABW. Der spinnerte Hardy Schober wittert schon wieder eine sinistre Verschwörung der angeblich allgegenwärtigen "Waffenlobby" - und macht sich damit schon wieder lächerlich. Noch absurder ist freilich die Forderung, Goll solle auf seine Privatwaffen verzichten und statt dessen Personenschutz annehmen. Was das den Steuerzahler kosten würde! Diese Mischpoke ist, mitten in einer großen Wirtschaftskrise, bereit, ohne mit der Wimper zu zucken Steuergelder zu verschwenden, nur damit sie ihrer absurden Utopie einer waffenfreien Gesellschaft näherkommen.

Man lese sich den grünen Stuß nur einmal genau durch. Diese Partei hat sich damit selbst die Fratze vom Gesicht gerissen. Noch im vergangenen Jahr hatte man sich öffentlich großzügig gegeben und so getan, als ginge es nur um die angeblich so gefährlichen Großkaliber-Kurzwaffen. Jetzt soll den Mitgliedern der Landesregierung jedweder Waffenbesitz untersagt werden. Besser hätte sich das Lumpenpack nicht entlarven können, denn nunmehr sollte auch dem letzten klar sein: Die Grünen wollen alle Waffen verbieten, ohne Ausnahme, weder für Jäger noch für gefährdete Personen. Wer denen den kleinen Finger reicht, bekommt den ganzen Arm abgerissen.

Dieser selbstgerechte, moralinsaure Ton paßt nicht zu einer Partei, deren Klientel hauptsächlich aus Straßenkämpfern, Pazifisten, Päderasten und Junkies besteht - und die seit langer Zeit fordert, Pädophilie zu entkriminalisieren:





Daß es sich dabei nicht um einzelne Verirrungen aus der Anfangsjahren der Grünen handelt, belegen die beiden folgenden Videos, in denen die Parteiprominenz in Gestalt von Daniel Cohn-Bendit und Volker Beck das Wort ergreift:








Eine Schweinebande. Da kann man Udo Goll nur eines raten: Standhaft bleiben! Seien Sie mannhaft und sorgen Sie für sich selbst - und lassen Sie sich nicht in den linksgrünen Polizei- und Nannystaat stecken! Aber bewahren Sie bitte auch Ihre Mitbürger vor diesem Schicksal!

PS: Man höre sich bei Gelegenheit auch einmal den eingebetteten SWR-Kommentar an, darin Goll im O-Ton.

PPS: Über den journalistischen Unsinn mit dem "22-Millimeter Revolver" wollen wir lieber den Mantel des Schweigens breiten.


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Donnerstag, 29. April 2010

Langsam werde ich wohl alt ;-)


Dies könnte der Grund sein, weshalb ich in letzter Zeit für die „klassischen“, also eher statischen Schießsportdisziplinen eine immer größere Sympathie empfinde. Nicht, daß jemandem IPSC, PPC 1500 und wie sie alle heißen, madig gemacht werden sollen – jedem Tierchen sein Pläsierchen. ;-) Nur reizen mich persönlich die dynamischen immer weniger; man hat es einmal ausprobiert und gut. Klassisch bedeutet in meinem Fall derzeit vor allem Luftpistolenschießen. Obwohl ich ein lausiger Kurzwaffenschütze bin und in den Wintermonaten kaum trainieren konnte, war es mir im Laufe des Monats April möglich, meine Ergebnisse (vor allem für den Fernwettkampf) deutlich zu verbessern – was freilich nicht heißen soll, daß sie schon gut wären.

An dieser Stelle möchte ich auf drei Weblogs hinweisen, die sich auf dieses Themenfeld konzentrieren: Tony's Bullseye Blog, Ed Skinners Bullseye Target Shooting und Igors Blog über das Pistolenschießen. Die beiden erstgenannten Autoren posten nur auf Englisch, Igor schreibt auch Beiträge auf Deutsch und Russisch. Zudem hat er eine große Bildergalerie ins Netz gestellt. Das Firearm User Network ist zwar etwas breiter aufgestellt, aber dennoch unbedingt lesenswert.

Die Vereine des Deutschen Schützenbundes hier in Ostdeutschland scheinen übrigens erheblich moderner (aber keineswegs jünger) zu sein als in den „alten“ Ländern. Hier werden GK-Kurzwaffen auch beidhändig geschossen, Gewehrdisziplinen mit ZF sind erlaubt und mancherorts wird sogar – Gott sei bei uns – auf Tierdarstellungen geschossen. Man ist freundlich und aufgeschlossen gegenüber Gastschützen (wie mir) und akzeptiert sogar etwas sonderbar anmutende Field-Target-LGs auf dem Stand.
Die Traditionspflege hält sich zumeist in Grenzen und tobt sich eher auf Feldern wie Reenactment oder Western aus als im Drang nach albernen grün-grauen Uniformen und Holzgewehren. Dies ist insofern wichtig, als hierzulande die althergebrachten Schützentraditionen fünf Jahrzehnte lang unterbrochen waren und es absurd wäre, einfach wieder daran anknüpfen zu wollen. Weshalb sollte auch ein Schützenverein, der erst 1990 gegründet wurde und zu 80 bis 90 % aus Atheisten besteht, eine Fahne haben wollen, die ein Pfarrer gesegnet hat?

Auch die Integration in die Gesellschaft scheint gelungen, wenn wie z.B. in Dessau-Roßlau der Oberbürgermeister einen Pokal stiftet, an dem sogar eine Mannschaft der Stadtverwaltung teilnimmt. Dies vermochte jedoch nichts daran zu ändern, daß in der seit März 2009 schwelenden und immer wieder hochkochenden Waffenrechtsdebatte übermäßig viele Stimmen laut wurden, die eine Verschärfung des WaffG befürworteten.
Hier ist also noch einiges zu tun, auch um das Schießen zu popularisieren. Das alljährliche Schützenfest mit buntem Trubel allein genügt nicht. Vielleicht sollte man über einen offenen Pokal nachdenken, an dem nicht nur DSB-Mitglieder, sondern jeder Bürger teilnehmen kann – und zwar mit seiner eigenen Waffe, selbst wenn es nur ein Billig-LG chinesischer Provenienz ist?


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Mittwoch, 28. April 2010

DDR-Waffenrecht X

Anordnung über die Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung beim Sportschießen vom 18.04.1985

(Fundstelle: Gesetzblatt der DDR I, Nr. 13 v. 31.05.1985, S. 167 ff.)





In der Sache ist die vorstehende Anordnung nichts besonderes oder gar dramatisches, aber sie zeigt an, wieviele unterschiedliche Stellen im Zentralstaat DDR mit der Setzung von Waffenrecht betraut waren. Wir haben in den Teilen I bis VIII bereits Vorschriften des Ministerrates, des Innen-, Justiz- und Forstministeriums kennengelernt. Im Jahre 1985 konnte nun auch das Komitee für Körperkultur und Sport (welches unmittelbar beim Ministerrat angesiedelt war) seinen "Senf" dazugeben.

Dies war das (vorerst) letzte Dokument zum Waffenrecht der DDR, welches hier auf Backyard Safari veröffentlicht wurde. Ich werde aber noch einmal darauf zurückkommen ...


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Dienstag, 27. April 2010

DDR-Waffenrecht IX

Verordnung des Ministerrates über die Bestrafung von unbefugtem Waffenbesitz und von Waffenverlust (Waffenverbotsverordnung) vom 29.09.1955

(Fundstelle: Sportschießen und Pferdesport, Dezember 1955, S. 9.)



Das heutige Dokument hätte aus chronologischer Sicht an den Anfang dieser Reihe gehört. Da es mir jedoch erst bei der Durchsicht alter Zeitschriften aufgefallen ist, wird es heute eingeschoben.

Die Waffenverbotsverordnung ist ein typisches Beispiel stalinistischen Rechtsdenkens, worin sie sich auch von den späteren Rechtsvorschriften der DDR unterscheidet. (Gegengezeichnet hat übrigens die berüchtigte Hilde Benjamin.)
Sonach ist jeglicher Besitz usw. von Feuerwaffen und Bajonetten verboten. In der Sache wird damit das alliierte Besatzungsrecht fortgeführt. In § 2 ist zwar auch von einer staatlichen Erlaubnis die Rede, doch wer eine solche auf welchem Wege und unter welchen Bedingungen erhalten kann, dazu schweigt der Text. Rechtlosigkeit und Willkür pur.

Die Redaktion der GST-Zeitschrift Sportschießen und Pferdesport fühlte sich bemüßigt, die Verordnung für ihre Leser zu kommentieren. Man lese sich diesen Text bitte einmal in Ruhe durch und denke über einige Formulierungen nach, etwa über die "gesellschaftliche Gefährlichkeit" des Waffenbesitzes nach:



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Montag, 26. April 2010

Einige Bemerkungen zur Nachschau gem. § 36 WaffG


In den letzten Tagen waren in waffenbezogenen Diskussionsforen verschiedene Beiträge zu lesen, deren Tenor dahin ging, daß die Kontrollen der sicheren Aufbewahrung (§ 36 III WaffG) rechtlich nicht zu beanstanden seien. Dem muß ich deutlich widersprechen. § 36 III 2 WaffG selbst ist m.E. zwar nicht verfassungswidrig; die Art und Weise, wie mancherorts die Kontrollen durchgeführt werden, ist jedoch rechtswidrig und muß mit den Mitteln des Rechtsstaates bekämpft werden.

1. Der häufige Verweis etwa auf § 1 III des Schornsteinfegergesetzes hilft bei der Klärung der waffenrechtlichen Frage nicht weiter, denn dort ist das Grundrecht aus Art. 13 I GG explizit eingeschränkt worden. In § 36 III 3 WaffG findet sich eine derartige Einschränkung nur für solche Kontrollen, die der Abwendung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit dienen. Die „normale“ Nachschau, deren Regelung in Satz 2 enthalten ist, ist damit nicht gemeint!

2. Die von manchem Politiker und Beamten geäußerte Vorstellung, die Verweigerung der Nachschau begründe den Verlust der Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG) oder biete gar den Anlaß für eine förmliche Hausdurchsuchung, ist absurd. Damit wird zwar deutlich, wieweit totalitäres Polizeistaatsdenken in Deutschland schon wieder salonfähig geworden ist. Doch nach wie vor gilt: Wer von seinen Grundrechten in zulässiger Weise Gebrauch macht, darf deswegen nicht mit behördlichen Druck- und Strafmaßnahmen überzogen werden! Ein Grundrechtsverzicht darf nicht erzwungen werden! Wenn der Gesetzgeber ein Grundrecht einschränken will, dann muß er diese Absicht in Form einer Rechtsnorm kundtun (vgl. Art. 19 I 2 GG) und darf dies nicht der behördlichen Willkür überlassen.

3. Gelegentlich wird auch darauf abgehoben, daß es sich bei Waffen ja um inhärent „gefährliche Gegenstände“ handele, weshalb – analog etwa zu § 52 II BImSchG – eine behördliche Betretungsbefugnis unbedingt notwenig sei. Dieser Auffassung ist entschieden zu widersprechen. Im Gegensatz zu technischen Anlagen, in denen u.U. komplexe Prozesse ablaufen, welche vom Betreiber nicht mehr zu steuern sind, sind Waffen einfache technische Geräte. Sie gehen weder von alleine los noch gehen sie von selbst „auf Wanderschaft“. Sie hängen vollständig von dem Menschen ab, der sie bedient. Für einen irrationalen, mystifizierenden Waffenbegriff darf in einem Rechtsstaat kein Platz sein!

4. Schon unter dem bis 2009 geltenden § 36 III WaffG ist es mancherorts zu Auswüchsen gekommen, die schlicht rechtswidrig waren. So sind mir mehrere Fälle aus Nordrhein-Westfalen bekannt, bei denen Bürger, die erstmalig eine WBK beantragt haben, von uniformierten Polizeivollzugsbeamten zu Hause „besucht“ worden sind. In allen Fällen wurde diese Maßnahme mit der Kontrolle der sicheren Aufbewahrung begründet. Zumeist war also nach einer Inaugenscheinnahme des Waffenschrankes und ggf. seines Inhalts (gekorene LEP-Waffen) Schluß.
In zwei Fällen ging es jedoch danach im Wohmzimmer weiter, wo sich die Polizisten ohne Aufforderung niedergelassen hatten, um dem Bürger ein Gespräch aufzunötigen. Darin ging es dann nicht nur um allgemeines Geplänkel, wie die Frage, warum er eine WBK beantragen wolle. (BTW: Was geht das Wachtmeister Schulze an?) In einem Fall hat sich der Polizist sogar verplaudert, als er sagte, er wolle den Antragsteller und seine Lebensumstände näher kennenlernen. Schließlich müsse er gegenüber der Waffenbehörde ein Votum über die Zuverlässigkeit des Bürgers abgeben.
Dieses Vorgehen war von keiner Rechtsnorm gedeckt. Weder der damals geltende § 36 III WaffG noch § 5 WaffG noch das PolG-NRW bieten eine Rechtsgrundlage für derartige „präventive Hausbesuche“, deren erklärter Zweck darin besteht, im höchstpersönlichen Lebensbereich des Bürgers herumzuschnüffeln, um ihn und seine Lebensumstände besser kennenzulernen (wann hat er zuletzt Staub gewischt? wurde heute schon abgewaschen? hat er Aktbilder oder Schlachtengemälde an der Wand? usw.). Nicht einmal die puren (wenn man so will: vorsorglichen) Tresorkontrollen waren nach der damaligen Rechtslage zulässig, denn eine Nachschau durfte nur beim Vorliegen „begründeter Zweifel an der sicheren Aufbewahrung“ (§ 36 III 2 - alt) durchgeführt werden.
Mithin liegt ein Verstoß gegen das Grundrecht aus Art. 13 I GG vor.
Zudem denkt man ja gemeinhin, es wäre gut, wenn jemand nicht „polizeibekannt“ ist und hält dies für einen Ausweis von Rechtschaffenheit. In NRW sieht man dies offenbar anders. Leider war damals kein Betroffener bereit, dagegen zu protestieren, zu groß war die Furcht vor der vermeintlich allmächtigen Polizei. :-(

5. Zum Schluß noch eine Bemerkung zur lästigen Gebührenfrage, obwohl Joachim Streitberger hat dazu schon das Nötige gesagt hat (vgl. hier und hier).
Bisweilen wird von Waffengegnern in Politik und Verwaltung vorgetragen, daß schließlich die Legalwaffenbesitzer selbst den Anlaß für die Kontrollen bieten würden, indem sie eben erlaubnispflichtige Waffen besitzen. Deshalb sei es nur recht und billig, sie auch mit Gebühren zur Kasse zu bitten. Die Absurdität dieser Rechtsauffassung soll nachfolgend anhand einer Analogie mit dem Straßenverkehrsrecht aufgezeigt werden.
Auch die allgemeinen Verkehrskontrollen der Polizei erfolgen im öffentlichen Interesse. Würde man die soeben skizzierte Meinung hierauf übertragen, so müßten alle Verkehrsteilnehmer, die zufällig in eine Kontrolle geraten sind, dafür mit Gebühren belegt werden – unabhängig davon, ob sie tatsächlich gegen die StVO oder andere Vorschriften verstoßen haben oder nicht. Begründen könnte man dies damit, daß ja niemand gezwungen gewesen sei, mit einem Kraftfahrzeug am öffentlichen Straßenverkehr teilzunehmen, weshalb der Autofahrer letztlich selbst den Anlaß für die Kontrolle gegeben habe.
Eine solche Rechtsauffassung wird wohl von niemandem vertreten, vielleicht mit Ausnahme bekennender Autohasser. Es steht somit zu erwarten, daß die angerufenen Gerichte die Gebührenbescheide kippen werden.

Fazit: Der Befund, daß § 36 III WaffG in der derzeit geltenden Form nicht verfassungswidrig ist, bedeutet nicht, daß es keine Rechtsprobleme rund um die Nachschau gebe. Im Gegenteil, die problematische Formulierung von § 36 III 2 generiert zusammen mit den Willenserklärungen des Gesetzgebers durchaus Probleme und Unklarheiten, die dringend der verwaltungsgerichtlichen Klärung bedürfen.


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Sonntag, 25. April 2010

Es gibt doch noch vernünftige Zeitgenossen

Nachdem sich einige Aktivisten der FVLW gänzlich aus der bundesdeutschen Realität des Jahres 2010 verabschiedet haben und wähnen, mit einer einzigen Verfassungsbeschwerde sämtliche Unstimmigkeiten des deutschen Waffenrechts beheben zu können (siehe z.B. hier), backt Pro Legal lieber kleinere, dafür jedoch realistische Brötchen. Derzeit werden m.W. fünf Kläger vor den Verwaltungsgerichten unterstützt. Auch ein Jagdverband hat sich wohl eingeschaltet und begleitet eines seiner Mitglieder auf dem Rechtsweg:
"[...]

Der Landesjagdverband soll eine eigene Verfassungsbeschwerde am laufen haben, die allerdings auf einem Einzelfall beruht. Hier soll einem Jäger die Zuverlässigkeit aberkannt worden sein, nachdem er die Prüfer wieder analog zur Empfehlung des FWRs weggeschickt hatte. Er hatte dem Amt allerdings zuvor sowohl die Existenz der fachgerechten Verwahrung - hier ein absolut gesicherter Waffenraum im Keller hinter Stahlbeton und einer Sicherheitstür der Stufe 0 oder 1 nachgewiesen und durch Bilder und dem Werkvertrag der Sicherheitsfirma belegt. Obwohl er so seiner Pflicht nachgekommen und eigentlich kein Zweifel an der korrekten Verwahrung bestehen konnte, wurde er aufgesucht.
Diese Konstellation soll jetzt von unten nach oben durchgeklagt werden und hat nach meiner Meinung gute Aussicht auf Erfolg."
So ist es richtig: Gegen rechtswidrige Auswüchse bei der Nachschau, wie sie die Aberkennung der Zuverlässigkeit darstellt, helfen zuvörderst die Verwaltungsgerichte. Auch für diesen Rechtsweg braucht es u.U. einen langen Atem und viel Geld.
Daneben, als zweiten Kriegsschauplatz, sollte man durchaus auch über das Instrument Verfassungsbeschwerde nachdenken, diese jedoch nicht gegen § 36 WaffG, sondern gegen § 27 III.

Das wäre der richtige Weg für den mit juristischen Mitteln auszutragenden Kampf um ein liberales Waffenrecht. Fanatismus und Engstirnigkeit, wie sie in den Reihen der FVLW zu finden sind, helfen nicht, sondern schaden nur. Und ich bin froh, mich mit Pro Legal doch für die vernünftigere Alternative entschieden zu haben. Und ich freue mich darüber, daß es - z.B. hier - noch mehr Kollegen gibt, die willens und fähig sind, selbst zu denken.


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Samstag, 24. April 2010

DDR-Waffenrecht VIII

Zweite Durchführungsbestimmung des Innenministeriums zur Schußwaffenverordnung (Verkehr mit Schußgeräten und Kartuschen) vom 26.03.1987

(Fundstelle: Gesetzblatt der DDR I, Nr. 11 v. 05.05.1987, S. 134 ff.)




Diese Rechtsvorschrift widmet sich - wie schon die Anordnung von 1968 (vgl. Teil IV) - den sog. Schußgeräten, worunter u.a. Druckluftwaffen und Vorderlader fallen.
Hinsichtlich der Regelungstechnik wurden die waffenrechtlichen Vorschriften im Jahre 1987 deutlich enger miteinander verzahnt als es in den Vorjahren der Fall gewesen war. Das wird auch aus der Lektüre dieser zweiten Ausführungsbestimmung deutlich. Dabei fallen auch, wieder einmal, die vielen weiten und völlig unbestimmten (um nicht zu sagen: kaum definierbaren) Rechtsbegriffe ins Auge, die den staatlichen Behörden keine Grenzen setzten, sondern dem Bürger.
Als ich § 1 II gelesen habe, dachte ich zunächst, daß 1987 auch Druckluftwaffen erlaubnispflichtig geworden sind. Doch der Blick in die Schußwaffenverordnung (vgl. Teil VI) belehrte mich eines besseren. Gem. deren § 6 III Nr. 2 i.V.m. § 3 V Nr. 1 waren Luftdruckwaffen weiterhin erlaubnisfrei. Im Gegensatz zu den Anordnungen von 1957 und 1968 (vgl. Teile I und IV) scheint es 1987 dafür keine Altersgrenze (vorher: 16 Jahre) und auch keine detaillierten Vorgaben an den Einzelhandel mehr gegeben zu haben.
Inhaltlich interessant ist zudem § 6 V mit seiner Nachweispflicht für Vorderlader.


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Freitag, 23. April 2010

Die Grünen wollen sogar Luftgewehre verbieten


Ende März haben die Grünen, seit Jahren durch ihre waffenbesitzerfeindliche und damit grundrechtsnegierende Politik bekannt, eine Art Stufenplan für weitere drastische Verschärfungen des deutschen Waffenrechts bekanntgegeben, der natürlich in die üblichen Diffamierungen und Lügen eingebettet ist.

Stufe 1:
"[...]

Bündnis 90/Die Grünen lehnen die Lagerung einsatzfähiger Waffen und der dazu gehörigen Munition in Privathaushalten ab.

[...]"
D.h. unzweideutig, daß alle Arten von Schußwaffen - also auch die sog. freien Waffen wie Luftgewehre und Luftpistolen - nach Meinung der Grünen nicht mehr privat besessen werden dürfen. Damit geht diese neue Forderung über die im Jahr 2009 geäußerten Ideen hinaus, denn damals wurde nur über WBK-pflichtige Waffen diskutiert.

Stufe 2:
"[...]

Wir treten dafür ein, auf die Verwendung von Feuerwaffen im Schießsport außerhalb der Olympischen Sportarten ganz zu verzichten.

[...]"
Mit den wenigen dann überhaupt noch in irgendeiner Form zugänglichen Schußwaffen dürfen dann also auch nur noch solche Schießsportdisziplinen bestritten werden, die es lediglich einer Laune des IOC zu verdanken gaben, daß man sie noch nicht vom olympischen Programm abgesetzt hat. Diese grüne Forderung ist eindeutig politisch motiviert, wollen sich doch auch diese Politiker im olympischen Erfolg deutscher Sportler sonnen. Deshalb kommen sie auch nicht auf die sachlich viel näherliegende Forderung, nur noch solche Disziplinen zuzulassen, die auch von der ISSF angeboten werden.

Stufe 3:
"[...]

Angesichts der zahlreichen Missbräuche von Schreckschuss- und Reizstoffwaffen sollten endlich auch die Regelungen zum "kleinen Waffenschein" verändert werden. Es kann nicht angehen, dass ein Kauf dieser Waffen nach Vollendung des 18. Lebensjahrs problemlos möglich ist. Es muss weder die persönliche Zuverlässigkeit belegt werden, noch müssen Kenntnisse über die Waffen oder das Bedürfnis für ihren Besitz nachgewiesen werden. Gas- und Schreckschusswaffen sind deshalb so tückisch, weil sie von echten Waffen kaum zu unterscheidenden sind. Sie sind eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit, weil sie zu 60 Prozent bei den Straftaten verwendet werden, die mit Waffen ausgeführt werden.

[...]"
Was in diese Pseudoargumente verpackt ist, ist de facto nichts anderes als die Forderung nach einem Verbot aller bisher erlaubnisfreien Waffen. Gewiß kein Totalverbot, wohl aber die Einführung einer Erlaubnispflicht - wobei fraglich ist, was damit noch verboten werden soll, wenn bereits der bloße private Waffenbesitz untersagt ist (siehe Stufe 1).
Wie komme ich zu dieser These, obwohl im Text explizit nur von Schreckschußwaffen die Rede ist? Weil sich die von den Grünen gegebene Begründung eins zu eins auch auf die vielgescholtenen Airsoft- sowie auf CO2- und Druckluftwaffen anwenden ließe. Wenn die Waffenfeinde ernst machen wollen, werden sie sich nicht mit einem SSW-Verbot zufrieden geben, wäre dies doch nur ein kleiner Schritt auf dem Weg hin zur linksgrünen Utopie von der "waffenfreien Gesellschaft" (die es sowieso nie geben wird).

Den Grünen schwebt offenkundig die Vision einer DDR 2.0 vor ihren drogengetrübten Augen, nur Silke Stokar war am 15.06.2009 so dumm, dies auch öffentlich auszusprechen. Schießsport darf nur noch in den wenigen olympischen Disziplinen ausgeübt werden und selbst dieser ist rigorosen staatlichen Schikanen unterworfen. Wobei sich die grünen Vorturnerinnen - und hierin liegt ihre gesamte Perfidie - noch großzügig geben: Schließlich könnte man ja auch jeglichen privaten Umgang mit Waffen verbieten, weshalb die Bürger doch bitte für die Großzügigkeit der Politiker dankbar sein sollten, daß man ihnen wenigstens noch einen kleinen Rest läßt (so sinngemäß Renate Künast 2009 im ZDF).

Die Grünen sind die mit Abstand militantesten (und damit gefährlichsten) Feinde des legalen privaten Waffenbesitzes in Deutschland. Ein solcher organisierter Fanatismus war bisher weder bei der Linkspartei noch bei SPD und CDU/CSU zu beobachten. Man könnte die Grünen als das abtun, was sie eigentlich sind, nämlich politische Narren (Stichwort: isolierter Ausstieg Deutschlands aus der Atomkraft). Doch damit würde man die (betrübliche) Tatsache ignorieren, daß die Grünen über erheblichen Einfluß in den Medien verfügen - weit mehr Einfluß, als ihn etwa die FDP hat.
Wir werden von diesen Polit-Rambos noch einiges zu erwarten haben. Hoffentlich lernen unsere Verbände - insbesondere der DSB - endlich, daß mit Unterwürfigkeit allein nichts mehr zu gewinnen ist. Die grünen Dominas vom Schlage einer Künast weiden sich doch sichtlich an unserem Verzicht auf eine entschlossene Gegenwehr.


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Foto: Grüne Sachsen.

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Erste Durchführungsbestimmung des Innenministeriums zur Schußwaffenverordnung (Verkehr mit Schußwaffen und patronierter Munition) vom 26.03.1987

(Fundstelle: Gesetzblatt der DDR I, Nr. 11 v. 05.05.1987, S. 134 ff.)






Die vorstehenden Ausführungsbestimmungen ergänzen die bereits gestern publizierte Schußwaffenverordnung von 1987. Einige Highlights: Das kollektivistische Rechtsdenken der DDR wird in § 1 I Nr. 3 sehr schön deutlich, wo von "beruflichen oder anderen gesellschaftlich notwendigen Gründen" für privaten Waffenbesitz die Rede ist. Hinsichtlich des Transports von Schußwaffen, etwa zu Sportveranstaltungen, ist neben dem unspektakulären § 4 vor allem § 10 mit seinen schikanösen Bestimmungen von Bedeutung. Dies versteht man um so mehr, wenn man bedenkt, daß es de facto - außer ein paar besonders parteitreuen Jägern und anderen "Genossen" - keine Jagd- und Sportwaffen in Privathand gegeben hat. Schließlich könnten die Aufbewahrungsvorschriften der Anlage 1 geeignet sein, die Phantasie heutiger Waffengegner anzuregen ("[...] mindestens 365 mm Mauervollziegel [...]").


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Donnerstag, 22. April 2010

DDR-Waffenrecht VI

Verordnung des Ministerrates über den Verkehr mit Schußwaffen, patronierter Munition, Schußgeräten und Kartuschen (Schußwaffenverordnung) vom 26.03.1987

(Fundstelle: Gesetzblatt der DDR I, Nr. 11 v. 05.05.1987, S. 131 ff.)






Durch die vorstehende Verordnung wurden die 1968 erlassenen Rechtsvorschriften (siehe die Teile II bis IV) abgelöst. In der Sache wurden hiermit die waffenrechtlichen Schrauben noch einmal angezogen (man lese bitte die §§ 6 bis 11). Schon damals hatte man auch Angst vor sog. Anscheinswaffen, denn § 6 IV 1 bestimmt:
"Die Herstellung, die Aus- und Einfuhr sowie der Vertrieb von Nachbildungen von Schußwaffen und Vorderladern ist grundsätzlich nicht gestattet."
Richtig witzig ist dann § 7, wo der verwaltungsrechtliche Begriff der "Befugnis" umgedeutet und auf den Bürger bezogen wird: Somit muß also nicht die Behörde befugt sein, dem Bürger etwas verbieten zu dürfen, sondern der Bürger muß sich von der Behörde Befugnisse erbetteln. Wobei auch eine einmal erteilte Erlaubnis nicht allzuviel wert ist (vgl. § 8). Und sollte es doch einmal zum Bürgerkrieg kommen, hätte § 4 IV gegriffen.

Das ist also das Waffenrecht, das von manchen Politikern bei Grünen, Linken und SPD als vorbildlich für das heutige Deutschland mit seiner "freiheitlichen demokratischen Grundordnung" angesehen wird. Das sagt, denke ich, viel über die Verfassungstreue dieser politischen Parteien aus.

Morgen folgen die Ausführungsbestimmungen.


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Dienstag, 20. April 2010

Meine Entscheidung für "Pro Legal"


Die zurückliegenden vierzehn Tage waren für mich sehr lehrreich, denn ich habe einen (allerdings ungeplanten) Schnellkurs hinsichtlich der deutschen „Waffenlobby“ mitgemacht. (Der Begriff „Waffenlobby“ ist natürlich gräßlich, aber manche Herrschaften scheinen nicht davon lassen zu wollen.) Ausgangspunkt war die Frage, ob ich gewillt bin, nach dem Ende meiner Mitgliedschaft im FWR, einer anderen Waffenrechtsorganisation beizutreten, wobei die Fördervereinigung Legaler Waffenbesitz (FVLW) und Pro Legal (PL) zur Wahl standen. Die Aktivisten der FVLW haben in den letzten Wochen jedoch alles dafür getan, daß man sich als vernünftiger Mensch nur mit Grausen von dieser Organisation abwenden kann.

Erstens wird die geplante, aber aussichtslose Verfassungsbeschwerde mit einer Vehemenz betrieben, die dem fanatischen und blindwütigen Aktionismus waffenfeindlicher Politiker in nichts nachsteht. Man sammelt Geld (wofür? der Gang nach Karlsruhe ist billiger) und übt sich hinsichtlich der Erfolgsaussichten in eifriger (Auto-)Suggestion. Bei einem solchen Unterfangen kann und will ich nicht mitmachen.

Zweitens stört mich der in der FVLW und im Forum Waffen-Online gepflegte Umgang miteinander. Pardon, aber das ist nicht mein Stil. Deutliche Worte in der Sache – ja, zur Not auch einmal ad hominem, aber mit den dort geübten und z.T. vulgären Beschimpfungen anderer Personen will ich nicht in Verbindung gebracht werden.

Damit hängt auch der dritte Punkt zusammen: Einige der dortigen Vorturner scheinen übergeschnappt zu sein, halten sich selbst für „DIE Waffenlobby“ (und erkennen dabei nicht, daß auch außerhalb ihres beschränkten Dunstkreises gearbeitet wurde und wird) und glauben, anderen Leuten Befehle erteilen zu können. Pardon, aber Anweisungen nehme ich maximal von meinem Chef entgegen, nicht jedoch von mehr oder minder anonymen Figuren in einem Internetforum.

Viertens: Selbst wenn man diese ganzen Stilfragen außen vor läßt, so stellt sich die Frage nach der Effektivität der Arbeit der FVLW. Wer rationale Argumente hochmütig mit tumben Kampf- und Durchhalteparolen vom Tisch zu wischen versucht, kann nicht erwarten, ernstgenommen zu werden. Pardon, aber eine solche „Wagenburg- und Endkampfmentalität“ ist mir fremd, auch wenn das Tun einer Sache um ihrer selbst willen irgendwie typisch deutsch ist. (Man lese nur die Jubelschreie darüber, daß jetzt endlich einem Rechtsanwalt das Mandat erteilt werden konnte.) Eine Organisation, in der lautstarker Aktionismus wichtiger ist als sachliche Erwägungen, wird auf mein Mitwirken verzichten müssen.

Ein Nutzer bei Gun-Forum.de hat die derzeit in der FVLW herrschende Mentalität sehr schön und treffend gekennzeichnet:
"[...]

Sagt man aber gegen die Aktion was: Böse.
In WO bist damit sicher mindestens Nestbeschmutzer, Persona non grata, Inhaber der Fa. Armataugnix oder weiß ich was.
Die Partei hat nämlich immer recht! Das mag man in unserem Land so, das Dogma ist ehern. Komisch bloß, "Die Partei handelt immer intelligent und vorausschauend" hab ich noch nie gehört.
Bei der Geschichte vermag ich nur zu lächeln. Und ein wenig auf die Realität zu verweisen. Seltsamerweise tut man sich da aber schon schwer. Eigene Meinung - ja bitte! Aber nur wenn sie zu die Partei hat immer recht auch passt.

[...]"
Gut, somit war klar, daß ich der FVLW nicht beitreten kann. Aber ist Pro Legal deshalb automatisch die richtige Wahl? Ich habe mir diese Entscheidung nicht leicht gemacht und mehrere Monate darüber nachgedacht (zu meinen Vorbehalten siehe hier). Doch in den letzten Tagen ist die Entscheidung gereift. Den Ausschlag haben mehrere Faktoren gegeben.

Die Organisationsstrukturen von PL sind erheblich transparenter als es die der FVLW und des FWR jemals waren. Zudem sind dort offenkundig Leute mit Kompetenz und Vernunft am Werk. Insoweit ist es aufschlußreich, was in den Verlautbarungen von PL enthalten ist und was eben nicht darin steht. ;-) Dazu kommt der Schulterschluß mit einigen Unternehmen (zumeist kleineren Büchsenmachern), der geeignet ist, die finanzielle Basis von PL zu stärken, ohne alle Jahre wieder eine neue Spendenkampagne beginnen zu müssen, wo der Verbleib der Mittel später Fragen aufwirft (Stichwort: Spotkohle).

Daneben tritt jedoch ein psychologisches Moment: Man ist als Einzelner immer Zweifeln unterworfen, wenn man abseits des „Mainstreams“, der großen und lauten Masse steht. Deshalb hat mir in den letzten Tagen die Lektüre mehrerer Threads auf Gunboard.de und Gun-Forum.de geholfen, bin ich doch nicht der einzige, der das Treiben der FVLW kritisch sieht. Dazu kamen dann noch E-Mails mit anderen Waffenfreunden (darunter auch Juristen), auf deren Urteil ich etwas gebe und die mich in zweifacher Hinsicht bestärkt haben: Zum einen, daß das Gebaren der FVLW unprofessionell und damit potentiell schädlich ist. Zum zweiten, daß Pro Legal die beste aller derzeitigen Möglichkeiten darstellt.

Nunmehr bin ich also Mitglied von PL. Erstaunt hat mich die recht hohe Mitgliedsnummer (108XX). Ich hätte nicht erwartet, daß sich noch einmal so viele deutsche Legalwaffenbesitzer in einer Organisation zusammenfinden. Das FWR hatte zu seinen besten Zeiten etwa 30.000 Mitglieder und nach den negativen Erfahrungen mit dieser Truppe (obwohl sie unstrittig auch ihre Verdienste hatte!) hätte ich vermutet, daß sich viele enttäuscht von allen neuen Organisationsversuchen abwenden. Insoweit habe ich mich geirrt, worüber ich allerdings auch erfreut bin. Konzeption, Stil und nicht zuletzt auch das zur Verfügung stehende Personal von PL vermögen es also, viele meiner Mitbürger zu überzeugen. :-) (Nebenbei bemerkt: Hat die FVLW überhaupt annähernd so viele Mitglieder?)

Bleibt zu hoffen, daß auch die praktische Arbeit voranschreitet, wobei ich – wie anderenorts schon geschrieben – gerne bereit bin, mitzuhelfen.


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20.04.2010: Musik des Tages

Jelena Wajenga (auch Elena Vaenga geschrieben) ist eine russische Sängerin, Komponistin und Schauspielerin, die sich besonders Chansons widmet. Aus ihrem umfangreichen Repertoire hören wir heute ein Lied über die Kämpfe des Zweiten Weltkriegs mit dem Titel "Po polju tanki grochotali" (dt.: Auf dem Feld krachten die Panzer), das ursprünglich für einen Spielfilm komponiert wurde.




PS: Die Reihe zum Waffenrecht der DDR wird voraussichtlich morgen fortgesetzt.

Montag, 19. April 2010

DDR-Waffenrecht V

Anordnung des Forstministeriums über die technische Überprüfung und Aufbewahrung von Jagdwaffen, den Erwerb und Besitz von Jagdmunition und die Durchführung von Kontrollen vom 10.08.1971

(Fundstelle: J. Richter [Hrsg.]: Jagdliches Schießen, 2. Aufl., Berlin 1974, S. 213 ff.)









Die vorstehende Anordnung des Forstministers galt für die Forstverwaltung und die in staatlich organisierten Jagdgesellschaften zusammengefaßten Jäger. Sie ergänzte für diesen speziellen Bereich die Bestimmungen der Schußwaffenverordnung und deren Ausführungsbestimmungen.


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Sonntag, 18. April 2010

DDR-Waffenrecht IV

Anordnung des Ministeriums des Innern über den Verkehr mit Schußgeräten und Kartuschen (Schußgeräteanordnung) vom 14.08.1968

(Fundstelle: Gesetzblatt der DDR II, Nr. 90 v. 03.09.1968, S. 704 ff.)







Unter diese Verordnung fallen nicht nur Bolzenschußgeräte u.ä., sondern auch Vorderlader, Armbrüste - und Druckluftwaffen (§ 1). Insofern löste sie die Anordnung aus dem Jahre 1957 ab. Man beachte bitte die detaillierten Vorschriften hinsichtlich des Erwerbs und der Verwendung von Luftgewehren (§§ 9, 12, 13), denn LPs waren de facto nicht erhältlich.
Des weiteren waren Vorderlader unbrauchbar zu machen (§ 13 V).


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Samstag, 17. April 2010

DDR-Waffenrecht III

Erste Durchführungsbestimmung des Ministeriums des Innern zur Schußwaffenverordnung vom 14.08.1968

(Fundstelle: Gesetzblatt der DDR II, Nr. 90 v. 03.09.1968, S. 702 ff.)





Diese Durchführungsbestimmungen, die in etwa den heutigen Verwaltungsvorschriften entsprechen, ergänzen die Schußwaffenverordnung vom 08.08.1968.


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Freitag, 16. April 2010

DDR-Waffenrecht II

Verordnung des Ministerrates über den Verkehr mit Schußwaffen und patronierter Munition (Schußwaffenverordnung) vom 08.08.1968

(Fundstelle: Gesetzblatt der DDR II, Nr. 90 v. 03.09.1968, S. 699 ff.)






Über Teile der Verordnung hatte ich mich hier schon einmal geäußert. Man beachte zudem die Definition in § 1 I, wonach Druckluftwaffen keine Schußwaffen sind.


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Donnerstag, 15. April 2010

DDR-Waffenrecht I

Anordnung des Ministers des Innern über die Herstellung, den Vertrieb, den Besitz und die Verwendung von Luftdruckwaffen vom 10.02.1957

(Fundstelle: Der Sportschütze [GST-Zeitschrift], April 1957, S. 123.)



Die Rechtsordnung der DDR war komplizierter und undurchsichtiger als wir es heute im deutschen Recht gewohnt sind. Die eben wiedergegebene Anordnung zählt zum untergesetzlichen Recht und ist in etwa vergleichbar mit dem, was wir heute Rechtsverordnung nennen. In der DDR kam es auf solche Feinheiten wie den Unterschied zwischen Parlamentsgesetz und Verordnung freilich nicht an. Insofern ist die Anordnung als eigenständiges Gesetz zu verstehen.

Im selben Heft der Zeitschrift Der Sportschütze (S. 103) kommentiert die Redaktion diese Anordnung wie folgt:



Innerhalb des staatlich organisierten Schießsports, namentlich in der GST, war bereits seit 1952 mit Druckluftwaffen geschossen worden. Ab 1957 waren sie also auch für Privatpersonen erhältlich. Sie galten nicht als Schußwaffen im Rechtssinne (vgl. dazu die demnächst folgende Schußwaffenverordnung).


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Dokumente zum Waffenrecht der DDR

In den letzten Wochen hat es sich ergeben, daß mir die Texte verschiedener Waffenrechtsquellen aus der DDR in die Hände gefallen sind (das ist fast wörtlich zu verstehen ;-)). Einen Teil davon habe ich bereits hier verarbeitet. Nunmehr werde ich heute damit beginnen, diese Texte in loser Folge hier auf Backyard Safari zu publizieren, damit sich der interessierte Leser selbst ein Bild von der waffenrechtlichen Situation im östlichen deutschen Teilstaat machen kann.

Ein technischer Hinweis: Da sich meine EDV-Kenntnisse im Hinblick auf OCR in engen Grenzen halten und es mir an Zeit fehlt, um die Texte händisch einzugeben, werde ich die Rechtsquellen als Bilder einstellen. Das ist zwar nicht übermäßig bequem, sollte aber auch keine größeren Probleme bereiten. ;-)

Folgebeiträge:
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Mittwoch, 14. April 2010

Das neue Feindbild: Autofahrer

Als ich am Sonntagabend zufällig in der ARD-Sendung "Menschen bei Maischberger" gelandet bin, habe ich meinen Ohren ob der dort vertretenen Thesen nicht getraut. Alle Denkmuster der linksgrünen Szene, die im vergangenen Jahr zu einer gewaltigen öffentlichen Hatz auf Sportschützen und andere Legalwaffenbesitzer geführt haben, werden jetzt gegen den Individualverkehr mittels PKW in Stellung gebracht.

In bewährter Manier fordert die Berufspolitikerin Jutta Ditfurth ein Verbot "energieverschwendender und gefährlicher Geländewagen". Was, bitteschön, ist an einem Auto "gefährlich"?

Und der Filmemacher Klaus Gietinger hat sogar noch einschneidendere Visionen, wie er seine Mitbürger bevormunden und schikanieren kann. (Ob die Gängelungsvisionen dieser Klientel auch eine sexuelle Komponente haben? Psychisch gesund ist eine derartige, sadistisch-dominante Denke jedenfalls nicht.)
Gietinger, der zu diesem Thema sogar ein Buch verfaßt hat, fordert u.a. einen Stop des Straßenneubaus, radikale Geschwindigkeitsbegrenzungen (15 km/h in der Stadt) und ein Verbot des Parkens vor der Haustür. Statt dessen sollen öffentliche Parkhäuser errichtet werden, mit den dafür gesorgt werden soll, daß die Bürger von ihrer Haustür bis zur nächsten Haltestelle des ÖPNV dieselbe Entfernung zurücklegen müssen wie zu ihrem Auto. Mittels dieses "sanften Drucks" soll ein Umsteigen auf Bus und Bahn erzwungen werden.

Ich will das hier nicht weiter kommentieren (Backyard Safari ist schließlich kein allgemeiner Politik- und Autoblog), sondern nur feststellen: Der Wahnsinn hat Methode, der Totalitarismus auf Samtpfoten schreitet immer weiter voran. Es ist verblüffend, wie sich vieles, was schon von der Antiwaffenkampagne 2009 bekannt ist, wiederholt. Eine linksgrüne Politikerin fordern ein Verbot "gefährlicher" Autos, für die es keinen "objektiven Bedarf" gäbe. Vielleicht sollen Jeeps dann nur noch mit behördlicher Ausnahmegenehmigung erhältlich sein, sofern ein besonderer Bedürfnisnachweis erbracht ist und eine sichere Unterbringung dieser "gefährlichen Fahrzeuge" nachgewiesen werden kann. Und es findet sich ein Künstler, der ihr beispringt und das Vorhandensein "gesellschaftlicher Unterstützung" für dieses Projekt suggeriert.

Nun ja, hoffen wir, daß den Toren wenigstens diesmal vom Rest des deutschen Volkes Einhalt geboten wird.
Damit jetzt keine Spekulationen aufkommen: Der Verfasser dieses Beitrags ist zwar Autofahrer, nutzt aber auch mehrmals wöchentlich die Deutsche Bahn. Dies jedoch nicht aus Umweltaktivismus heruas, sondern weil verschiedene Gründe dafür sprechen. Und vor allem: Es ist meine eigene Entscheidung und nicht die irgendwelcher Ideologen und Westentaschendiktatoren, die sich für auserwählt halten, ihre Mitmenschen schikanieren zu dürfen.


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Montag, 12. April 2010

Jagdwaffenvergabe in der DDR


Im Nachgang zur kurzen Einführung in das Waffenrecht der DDR vom Freitag möchte ich meinen Lesern heute eine kurze Abhandlung, die unter dem Titel "Die Jagd in der DDR – Zwischen Feudalismus und Sozialismus" steht, zur Kenntnis geben. Die Autorin äußert sich darin auch zum Umgang mit Jagdwaffen in der DDR:
"[...]

Die Möglichkeiten in eine Jagdgesellschaft im Bereich des öffentlichen Jagdwesens aufgenommen zu werden, richtete sich allerdings tatsächlich nicht nach der Finanzkraft des Einzelnen. Eine Mitgliedschaft wurde stattdessen von der „persönlichen politischen Eignung“ abhängig gemacht. Nonkonforme DDR-Bürger sollten keinesfalls auf dem Umweg über die Jagd Gewalt über eine Waffe erlangen. Um der großen Bedeutung, die dem Bekenntnis zum Sozialismus zukam, angemessenen Ausdruck zu verleihen, wurde deshalb das Fach „Staatsbürgerkunde“ zum Pflichtfach für angehende Jäger. In den Lehrstunden nahm es sogar mehr Raum ein als beispielsweise die Erläuterungen über den Umgang mit Jagdwaffen. Nach einem abschließenden persönlichen Gespräch konnte ein Prüfungsgremium gegebenenfalls die Jagdbefähigung verweigern, wenn deren Mitglieder Zweifel an der politischen Zuverlässigkeit des Anwärters hegten. Wie häufig dieser Fall eintrat, lässt sich schwer beurteilen und hing allein vom Ermessen der Prüfer bzw. deren politischer Einstellung ab.

[...]

Ein Problem, mit dem weitgehend alle Mitglieder der Jagdgesellschaften konfrontiert waren, war die Schwierigkeit bei der Jagdwaffenvergabe. Anders als in der Bundesrepublik und in anderen sozialistischen Staaten, besaßen die Jäger in der DDR keine eigenen Gewehre, sondern mussten diese bei den örtlichen Polizeidienststellen entleihen. Die Waffen waren Staatseigentum und durften nur für die Dauer der Jagd entnommen werden. Diese Maßnahme ging auf das immense Sicherheitsbedürfnis des Staates zurück, dessen Organe auch die Waffenzuteilung für die einzelnen Jagdgesellschaften vornahmen. 1957 wurde in der Hauptverwaltung der Deutschen Volkspolizei entschieden, dass bewusst nur eine ungenügende Anzahl an Gewehren für die Jäger zur Verfügung stehen sollte. Nach außen wurde die Limitierung, die aus Angst des Staates vor einer massenhaften Bewaffnung der Bürger resultierte, als Schutzmaßnahme für die Bevölkerung propagiert. Die Konsequenz dieser Sicherheitspolitik war eine flächendeckende unzureichende Bejagung, die vielerorts zu enormen Wildschäden führte und den Staat jährlich Millionen kostete. Daran konnte auch die Übertragung der Jagdwaffenbeaufsichtigung auf die so genannten Jagdleiter und die verlängerte Ausgabedauer der Gewehre, die ab den sechziger Jahren einsetzte, nur wenig ändern. Die sehr wenigen privaten Jagdwaffen unter den Jägern, von denen jährlich DDRweit offiziell nur 100 Stück vergeben wurden, gingen an im sozialistischen Sinne besonders verdiente Weidmänner, die in der Regel über gute Beziehungen zu Funktionären verfügten.

[...]" (S. 1 f.)
Durch die Texte wird m.E. hinreichend deutlich, aus welch finsterem Ungeist manche der heute von den Waffengegnern erhobenen Forderungen geboren geboren worden sind.


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Foto: DPA.

Sonntag, 11. April 2010

Schießsport im Fernsehen


Am Freitag Nachmittag gab es eine kleine Sensation: Eurosport hat um 17.30 Uhr eine halbstündige Aufzeichnung von der Europameisterschaft der Druckluftwaffenschützen, die im März im norwegischen Meraker stattgefunden hatte, ausgestrahlt. Am 15.04. wird es, wie der DSB berichtet, auf demselben Kanal eine zweite EM-Reportage geben.

Der gezeigte "Top-Gun"-Wettbewerb war m.W. in dieser Form eine Weltpremiere und ein hervorragendes Beispiel für fernsehtaugliche und zuschauerfreundliche Schießwettkämpfe. Schenkt man dem TV-Kommentator Glauben, dann stammte die Idee für diesen Wettkampf übrigens von der Strelkowyj Sojus Rossii (dt.: Schießsportunion Rußlands; Abk.: SSR). Deren Vorsitzender Wladimir Lissin - Wissenschaftler, vermögender Unternehmer und seit seinem 14. Lebensjahr Sportschütze (während seiner Studienzeit war er z.B. Kapitän der Auswahlmannschaft seiner Uni) - ist derzeit auch Chef des europäischen Dachverbandes und hat sich dem Vernehmen nach sehr stark für die Eurosport-Berichterstattung engagiert. Wobei Schießen im Gastgeberland Norwegen ohnehin sehr populär ist (siehe z.B. hier und hier).

Im europaweiten Vergleich (und erst Recht in Deutschland) besaßen Fernsehberichte von Schießsportveranstaltungen außerhalb der Olympischen Spiele bisher Seltenheitswert. Das ist jedoch nicht überall so. Beispiel Rußland: Dort überträgt der Spartenkanal RTR-Sport, der zur staatlichen Medienholding WGTRK gehört (und ein direkter Konkurrent von Eurosport auf dem TV-Markt ist bzw. war), regelmäßig von großen Wettkämpfen. Eine (nicht gerade kleine) Liste der Videos hat die SSR hier zusammengestellt, die Berichte selbst sind auf einen Sportportal abgelegt. Als Exempel möchte ich auf diesen Zusammenschnitt von den Russischen KK-Meisterschaften 2009 verweisen. Das sieht und hört sich sehr gut an.

Und jetzt die Frage aller Fragen: Warum ist dergleichen in Rußland und anderen Staaten möglich, aber nicht in Deutschland? Die Antworten kennen wir; mit mangelndem Zuschauerinteresse allein dürfte es weniger zu tun haben (die Russen sind nicht weniger fußballbegeistert als die Deutschen). Unsere staatlichen Anstalten für elektronische Volksverdummung steuern jedoch größtenteils einen strikten Anti-Waffen-Kurs, der von derartigen Übertragungen nur gestört würde. Denn erstens sähen dann die Zuschauer, daß Schützen ganz normale Menschen und keine kranken "Waffennarren/-verrückten/-fanatiker" sind. Und zweitens müßte man dann ja den pösen Sportmordwaffen, deren gesellschaftliche Ächtung man anstrebt, ein Forum bieten. Beides wäre für die Manipulatoren in den Medien natürlich tödlich. Somit überrascht es mich nicht, daß sich ausgerechnet der Privatsender Eurosport dieser Aufgabe angenommen hat.

Tja, manche Länder haben eben eine (keineswegs übertriebene) Waffenkultur und pflegen diese, während bei uns gerade die letzten Reste beseitigt werden.
Deshalb ist es um so erfeulicher, daß sich nun auch langsam im deutschsprachigen Raum (halb-)private Initiativen formiert haben, welche die Ignoranz des Schießsports durch die traditionellen elektronischen Medien durch die Möglichkeiten des Internets kompensieren wollen. Vorreiter sind natürlich die Österreicher mit Schiessport.tv, das bereits als Youtube-Projekt begonnen hatte. Wenigstens bei Youtube ist jetzt auch der Deutsche Schützenbund unter dem Namen SportschiessenTV aktiv, während sich die ISSF schon länger um eine audiovisuelle Vermittlung des Sports, auch bei Youtube, bemüht. Hoffen wir insofern auf eine gute Entwicklung und darauf, daß die Bandbreite der Videos aus deutschen Schützenlanden noch breiter wird.

PS: Ich habe mir gestern einmal die Strukturen der SSR angesehen. Die schaffen es doch tatsächlich, über verschiedene Unterorganisationen die olympischen Disziplinen neben IPSC- und sonstigen Großkaliberschützen in einem Dachverband zusammenzuhalten, ohne daß es zu dem aus Deutschland bekannten gegenseitigen Zerfleischen und moralisierenden Distanzieren kommen würde. Respekt!



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Screenshots: Bloodygood.

Freitag, 9. April 2010

Deutsche Waffenrechtstraditionen II

Privater Waffenbesitz als Privileg von Partei- und Staatsfunktionären in der DDR: Erich Honecker auf der Jagd.


(Fortsetzung von Teil I)

Besatzungszeit (1945-1955)

Nach dem verlorenen Zweiten Weltkrieg wurden – wie schon nach dem ersten – Programme zur Entwaffnung der Bevölkerung ins Werk gesetzt, die diesmal jedoch wegen der Anwesenheit von Besatzungstruppen in Deutschland auch weitgehend (aber nicht vollständig) realisiert werden konnten. Zuvörderst ist hier das Kontrollratsgesetz Nr. 43 vom 20.12.1946 zu nennen:
"[…]

Artikel I. [1] Die Herstellung, Einfuhr, Ausfuhr, Beförderung und Lagerung des in dem beigefügten Verzeichnis A angeführten Kriegsmaterials ist verboten. Gemäß den Weisungen des zuständigen Zonenbefehlshabers (in Berlin des zuständigen Sektorenbefehlshabers) sind sämtliche Materialbestände dieser Art so bald als möglich zu vernichten zu beseitigen oder auf den notwendigen Friedensgebrauch umzustellen.
[2] Museumsstücke und Gegenstände von historischem Wert unterliegen nicht den Bestimmungen des Absatzes I dieses Artikels.
[3] Der im Verzeichnis A gebrauchte Ausdruck „Kriegsmaterial" umfaßt Bestandteile, Zubehörstücke und Ersatzteile solchen Materials, die eigene für militärische Zwecke bestimmt sind.

Artikel II. Die Herstellung, Einfuhr, Beförderung und Lagerung des im beigefügten Verzeichnis B angeführten Kriegsmaterials ist nur mit Genehmigung und unter Kontrolle des zuständigen Zonenbefehlshabers gestattet. Die Herstellung des in diesem Verzeichnis angeführten Materials ist auf die Befriedigung des notwendigen Friedensbedarfs beschränkt; vorhandene Materialbestände, die diesen Bedarf übersteigen, sind gemäß den Weisungen des zuständigen Zonenbefehlshabers zu vernichten oder zu beseitigen. Die Ausfuhr des im Verzeichnis B angeführten Materials kann mit Genehmigung der zuständigen Stelle der Alliierten Kontrollbehörde erfolgen.

[…]

Artikel VI. [1] Jede Person, die gegen eine Bestimmung dieses Gesetzes oder eine auf Grund dieses Gesetzes erlassene Ausführungsverordnung verstößt oder zu verstoßen versucht. setzt sich strafrechtlicher Verfolgung vor einem Gericht der Militärregierung aus und unterliegt im Falle der Verurteilung einer der folgenden Strafen
a) Gefängnis bis zu fünf Jahren;
b) Zuchthaus von einem Jahr bis zu fünfzehn Jahren;
c) in schweren Fällen lebenslängliches Zuchthaus oder Todesstrafe.
Daneben kann auf Einziehung des gesamten Vermögens oder eines Teiles desselben erkannt werden.
[2] Jede Organisation, die gegen eine Bestimmung dieses Gesetzes oder eine auf Grund dieses Gesetzes erlassene Ausführungsverordnung verstößt oder zu verstoßen versucht, setzt sich strafrechtlicher Verfolgung vor einem Gericht der Militärregierung aus und unterliegt im Falle der Verurteilung der Auflösung; das Gericht hat auf Einziehung ihres Vermögens zu erkennen.

[…]

Verzeichnis A

Gruppe I. a) Sämtliche Waffen, einschließlich atomischer Kriegsführungsmittel, oder Vorrichtungen aller Kaliber und Arten, die geeignet sind, tödliche oder vernichtende Geschosse, Flüssigkeiten, Gase oder toxische Stoffe vorzutreiben, sowie die dazugehörigen Lafetten und Gestelle.
b) Sämtliche Geschosse für die obigen Waffen sowie deren Vertreib- oder Antriebsmittel. Beispiele von Antriebsmitteln sind Kartuschen, Ladungen usw.
e) Sämtliche militärischen Vernichtungsmitte, z. B. Granaten, Bomben, Torpedos, Minen, Unterwasserminen, Wasserbomben, Sprengladungen und Ladungen mit Selbstantrieb.
d) Sämtliche militärischen Hieb- und Stichwaffen (französisch: weiße Waffen - russisch: kalte Waffen), z. B. Seitengewehre, Säbel, Dolche und Lanzen.

[…]

Verzeichnis B

Gruppe I. a) Sprengladungen, die in öffentlichen Betrieben, Bergwerken, Steinbrüchen usw. gebraucht werden sowie deren Zubehör, einschließlich der Sprengstoffe für industrielle Zwecke.
b) Sprengstoffvorrichtungen für Verwendung in Industrie und Landwirtschaft, deren Zubehör und Betriebsmittel, z. B. Eisenbahnnebelsignale, Raketen und Gerät für Lebensrettungszwecke, Vorrichtungen, die eigens für schmerzlose Viehschlachtung bestimmt sind, usw.
c) Sportwaffen und deren Munition.

[…]"
Dieses Gesetz, voller unbestimmter Rechtsbegriffe, ist eine Fundgrube für findige Juristen. Erstaunlich ist, daß Sportwaffen mit zum Kriegsmaterial gezählt werden, allerdings zur etwas weniger streng regulierten Kategorie B. Doch was sind überhaupt Sportwaffen i.S.d. Kontrollratsgesetzes und wie sind sie von anderen Handfeuerwaffen, die zur vollständig verbotenen Kategorie A gehören, abzugrenzen? Welcher Kategorie unterfallen die Jagdwaffen? Was sind Gegenstände von historischem Wert und wie wird selbiger gemessen (Art. I Abs. 2)? Interessant auch das Totalverbot militärischer Hieb- und Stichwaffen (Verzeichnis A I. d); z.B. Bajonette) und die drakonischen Strafandrohungen bis hin zur Todesstrafe (Art. VI).

Die restriktiven Bestimmungen blieben in Westdeutschland bis 1952 und in Ostdeutschland bis etwa 1955 in Kraft. Nur zaghaft konnte der Schießsport wieder aufgenommen werden. Die ihn tragenden Organisationen waren neben den waffenrechtlichen Bestimmungen auch durch das Kontrollratsgesetz Nr. 8 vom 30.11.1945 in ihrer Tätigkeit behindert, sahen die vier Besatzungsmächte in ihnen doch „Träger des Nationalsozialismus und Militarismus“:
"[…]

Artikel I. Jegliche Tätigkeit von Verbänden, Vereinen, Gruppen und Einzelpersonen, die, mittelbar oder unmittelbar, die Theorie, Grundsätze, Technik oder Mechanik des Krieges lehrt oder die für irgendwelche kriegerische Handlungen vorbereitet, ist hiermit verboten und wird für gesetzwidrig erklärt.

[…]

Artikel III. Alle Verbände und Vereine ehemaliger Kriegsteilnehmer und alle Vereine, Verbände und Gruppen, welche das Ziel haben, die deutschen militärischen Traditionen aufrechtzuerhalten, sind verboten und werden unverzüglich aufgelöst.

[…]

Artikel V. Versuche, die Bestimmungen dieses Gesetzes unter dem Deckmantel von Vereinen zur Pflege von Sport oder Leibesübungen zu umgehen, sind verboten.

[…]"
Daran knüpften in den vergangenen Monaten manche Politiker und Journalisten an, als sie Schützenvereine als paramilitärische Organisationen mit rechtsextremer Orientierung diffamiert haben.

Doch zurück in das Jahr 1945: Bereits vor dem Kontrollratsgesetz Nr. 8 war der NS-Reichsbund für Leibesübungen, dem die Schützenvereine in den 1930er Jahren zwangsweise angeschlossen worden waren, durch das Kontrollratsgesetz Nr. 2 aufgelöst worden. (Die Deutsche Jägerschaft teilte dieses Schicksal übrigens.) Ebenso waren Neugründungen ähnlicher Organisationen untersagt und das Vermögen der verbotenen Körperschaften wurde von den Besatzungsbehörden beschlagnahmt.

DDR (1955-1990)

In welcher bürgerrechtsfeindlichen Tradition das waffenrechtliche Denken der Grünen steht (an dieser Stelle sei auf Silke Stokar hingewiesen, die gerne das Waffenrecht der DDR in ganz Deutschland wieder einführen möchte), zeigen die folgenden Ausführungen aus dem Handbuch „Jagdliches Schießen“ (2. Aufl., Berlin 1974, S. 39):
"[...]

Repetierbüchsen wurden früher auch als ausgesprochene Jagdschutzwaffen geführt. Durch die Veränderung der gesellschaftlichen Verhältnisse in unserer Republik ist das Wildern sehr selten geworden. Bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen Jagdberechtigten und Wilddieben gibt es nicht mehr. So besteht bei uns auch kein objektiv nachweisbarer Bedarf für Repetierbüchsen, und sie werden höchstens vereinzelt jagdlich verwendet. […] Das gleiche trifft für Selbstladebüchsen zu.

[...]"
Mit anderen Worten: Alle Waffen, die möglicherweise für potentielle Aufständische interessant sein könnten, werden einfach nicht mehr produziert. Ferner entsprach dieses Denken, das nicht vom Individuum und seinen Interessen oder Bedürfnissen, sondern von einem staatlich festgeschriebenen „objektiv nachweisbaren Bedarf“ ausgeht, als dessen Erfüllungsgehilfe sich der einzelne Bürger (Jäger, Sportschütze etc.) höchstens fühlen darf, ganz der damals geltenden Rechtslage. In § 5 Abs. I der Verordnung des Ministerrates über den Verkehr mit Schußwaffen und patronierter Munition vom 08.08.1968 heißt es:
"Erlaubnisse [für den Erwerb, Besitz usw. von Schußwaffen, Anm. E.K.] können erteilt werden, wenn hierfür ein staatliches Interesse besteht und die mit Schußwaffen und patronierter Munition umgehenden Personen die persönliche sowie die fachliche Eignung besitzen. An Einzelpersonen dürfen darüber hinaus Erlaubnisse nur erteilt werden, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben."
(Zwischenbemerkung: Schußwaffen i.S.d. Verordnung waren Geräte aus denen patronierte Munition verschossen werden kann, sowie solche, bei denen Kartuschen und Geschosse getrennt geladen oder in denen reaktiv wirkende Geschosse zur Entzündung gebracht werden und ihnen ganz oder teilweise die Flugrichtung verliehen wird [§ 1 I]. Druckluftwaffen fallen also nicht unter diesen Begriff; der Verkehr mit ihnen war in einer gesonderten Anordnung des MdI von 1957 geregelt. So war z.B. der Erwerb von Luftgewehren frei ab 16 Jahren.)

Der soeben zitierte § 5 I der Schußwaffenverordnung der DDR zeigt schon bei der Anwendung der klassischen öffentlich-rechtlichen Methodik (ohne die DDR-typischen Sonder- und Ausnahmeregelungen gemäß Parteiorder), wie restriktiv, ja geradezu willkürlich das ostdeutsche Waffenrecht war.

Zunächst mußte ein staatliches Interesse vorliegen, damit ein Bürger oder – was wesentlich häufiger vorkam – eine Organisation (z.B. Jagdgesellschaften) eine Erlaubnis zum Verkehr mit Schußwaffen und Munition erhalten konnte. Nicht die Wünsche des Einzelnen (z.B. Sportausübung), sondern ein höchst diffus bleibendes „staatliches Interesse“ war maßgeblich. Somit war es z.B. unbedeutend, ob jemand die Jagd ausüben wollte, es kam lediglich auf das – neudeutsch formuliert – öffentliche Interesse an der Jagdausübung in einem bestimmten Gebiet an. Und selbst wenn man Jäger werden durfte, so war man damit noch lange nicht Waffenbesitzer. Viele Jäger mußten sich mit der fallweisen Zuteilung von Büchsen oder Flinten aus den Waffenkammern der Jagdgesellschaften begnügen – als wären sie beim Militär.
Ähnlich dürfte es im Bereich des Schießsports ausgesehen haben. Welches staatliche Interesse begründet denn in einem totalitären System wie der DDR insofern den Privatbesitz von Schußwaffen? Das konnte doch nur der Gewinn von Medaillen bei Olympischen Spielen sowie Welt- und Europameisterschaften sein. Daher dürfte die Anzahl der Sportschützen mit eigener erlaubnispflichtiger Schußwaffe verschwindend gering gewesen sein.

Doch das Vorliegen eines staatlichen Interesses allein genügte noch nicht. Der zuständigen Polizeibehörde war durch § 5 I ausdrücklich Ermessen eingeräumt worden. Sie konnte die Erlaubnis erteilen, mußte es aber nicht tun. Und gegen eine abschlägigen Bescheid konnte sich der Bürger nur durch Eingaben genannte Bittbriefe wehren, denn eine Verwaltungsgerichtsbarkeit existierte in der DDR von 1952 bis 1989 nicht.

Wenn man dann noch den unbestimmten Rechtsbegriff der persönlichen Eignung in Betracht zieht – insbesondere im Hinblick auf die „politisch-ideologische“ Zuverlässigkeit und andere „gesellschaftspolitische“ Aspekte – dann wird deutlich, daß privater Waffenbesitz in der DDR ein staatlich verliehenes Privileg war, in dessen Genuß nur wenige Bürger gekommen sind. Es dürfte niemaden überraschen, daß ein Großteil davon über ein besonderes Näheverhältnis zur herrschenden Partei der Arbeiterklasse (vgl. Art. 1 DDR-Verf), der SED, verfügte oder gar leitende Funktionen innehatte.
Wenn heute Stimmen laut werden, welche diese Rechtsgrundsätze nunmehr gesamtdeutsch reaktivieren wollen, dann sollte man als freiheitsliebender Bürger darüber einmal in Ruhe nachdenken und seine Schlüsse ziehen …

Für die Jagdgesellschaften galt in der DDR eine besondere, vom Forstminister erlassene Anordnung für den Umgang mit Jagdwaffen und Munition vom 10.08.1971. Darin finden sich nicht nur detaillierte Vorschriften für die Aufbewahrung, welche die in der o.g. Schußwaffenverordnung enthaltenen Vorgaben ergänzten. Es gibt auch Vorgaben über den Umgang mit Jagdmunition (§§ 9 – 11). Interessant finde ich insbesondere den § 10 I:
"Jedes zum Erwerb von Jagdmunition berechtigte Mitglied der Jagdgesellschaft darf für eine Kugelwaffe höchstens 25 Kugelpatronen, für eine Flinte höchstens 50 Schrotpatronen sowie 30 Flintenlaufgeschosse besitzen. Der Eigentümer einer KK-Waffe darf für diese 55 Patronen besitzen. Bei Eigentum von mehreren Jagdwaffen unterschiedlichen Kalibers darf der Eigentümer für jede die festgelegte Anzahl von Patronen besitzen."
Diese Rechtsnorm ist in zweierlei Hinsicht aufschlußreich. Erstens – historisch – für das Sicherheitsdenken im SED-Staat, welches in jedem Waffenbesitzer einen potentiellen Aufständischen sah und dafür sorgen wollte, daß ihm spätestens nach 55 Schuß die Munition ausgeht. Und zweitens – aktuell – für die Traditionslinie, in der einige Waffengegner stehen, die – wie z.B. Britta Brannenberg – den privaten Waffenbesitzern nur noch ein bestimmtes Munitionskontingent zuteilen und das Wiederladen verbieten wollen. Tja, wie sagte Stokar so schön während der Bundestagsanhörung: „In der DDR war nicht alles schlecht.“ Dieser Ausspruch kam aus einer Partei, in der die sog. Bürgerrechtler der ehem. DDR eine Heimstatt gefunden haben.

(Zwischenbemerkung: Es ist an dieser Stelle leider nicht möglich, detaillierter auf Jagd und Schießsport in der DDR einzugehen, weshalb nur kurz auf dieses und dieses Buch verwiesen sei.)

BRD (1952-2009)

Nachdem die besatzungsrechtlichen Vorgaben in den drei westlichen Besatzungszonen gelockert wurde, durften auch wieder Privatwaffen besessen werden. Dabei galt das alte Reichswaffengesetz von 1938 als Landesrecht fort (Art. 123 I GG). Allerdings war es zuvor um die übelsten Auswüchse des NS-Rechtsdenkens, nämlich die rassistischen Elemente, bereinigt worden. Ein anderes problematisches Element, das Bedürfnisprinzip, welches (siehe auch den obigen Abschnitt über die DDR) auf ein generelles staatliches Interesse am Nicht-Privatbesitz von Schußwaffen hindeutet, wurde jedoch beibehalten.

Allerdings sorgten der Kalte Krieg und damit einhergehend die klassische Totalitarismustheorie dafür, daß Volksentwaffnungsideologen wie etwa Franz Josef Strauß kaum noch zum Zuge kamen. Strauß hatte bekanntlich Anfang der 1950er Jahre im Bundestag gefordert, daß jede deutsche Hand, die noch einmal ein Gewehr anfasse, verdorren möge.
Die in den 1950er Jahren formulierte klassische Totalitarismustheorie hatte als eines von sechs Merkmalen eines totalitären Systems das Waffenmonopol des Staates benannt. Obwohl diese Theorie in wissenschaftlicher Hinsicht – aus guten Gründen! – schon lange obsolet geworden ist, so vermittelt sie noch heute einen Eindruck davon, wie zentral um die Mitte des 20. Jh. die Frage der Entwaffnung der Bürger eines Staates gewesen sein muß. Oder zumindest, wie groß die Aufmerksamkeit war, die man diesem Aspekt widmete.
Heutzutage halten es sich hingegen „demokratische“ Staaten (z.B. Großbritannien) zugute, über ein möglichst restriktives Waffenrecht zu verfügen. Und die Briten schämen sich nicht einmal, ihren Verbots- und Überwachungsstaat mittels militärischer Gewalt in andere Weltgegenden zu exportieren und dort unter wohlklingenden Namen wie „Freiheit“, „Menschenrechte“ und „Demokratie“ zu verkaufen.

Doch zurück zu Westdeutschland. Der aufkommende Linksterrorismus ließ den Staat in seiner Hilflosigkeit zu einer Verschärfung des Waffenrechts greifen. Im Jahre 1972 entstand das Bundeswaffengesetz, welches in den Folgejahren mehrfach verschärft wurde. Während sich Baader, Meinhof und ihre Genossen und Nachfolger vornehmlich aus Behördenbeständen und auf dem Schwarzmarkt mit modernstem Schießgerät versorgten, wurden für den Normalbürger neue Hürden geschaffen. So wurden z.B. zuvor frei ab 18 Jahren erhältlichen Langwaffen (Repetierer und Einzellader) plötzlich erlaubnispflichtig.

An der Verbotsspirale hat die Politik in den Folgejahren immer weiter gedreht, zuletzt im Sommer 2009. (Es ist hier nicht der Ort, um diese Veränderungen vollständig nachzuzeichnen.) Eine kleine Ausnahme war insofern lediglich die WaffG-Änderung von 2003, denn sie brachte eine neue (und bessere) Systematik ins deutsche Waffenrecht. Zudem gab es, neben den Verschärfungen, durch den Wegfall des „Anscheinsparagraphen“ auch eine kleine Erleichterung.
Doch die vom BMI-Beamten Brennecke verfaßte amtliche Gesetzesbegründung für den Enwurf der Bundesregierung aus dem Jahre 2002 hatte es in sich. Brenneckes amtliche Ergüsse führten erneut vor Augen, in welch problematischen (um nicht zu sagen: totalitären) Traditionslinien die Befürworter eines restriktiven Waffenrechts stehen, ging er doch davon aus, daß Waffen Gegenstände seien, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, zur Befolgung der Gesetze vom Staat gegen Bürger eingesetzt zu werden (vgl. auch BRat-Drs. 596/01, S. 106).

Mithin sollte es niemanden überrascht haben, als sich im Frühjahr und Sommer 2009 eine große Koalition der Gegner des privaten Waffenbesitzes formierte: Neben den unvermeidlichen Grünen und der Linkspartei nahmen sich die SPD sowie CDU und CSU der populistischen Forderungen nach einer Verschärfung des Waffenrechts an. Brennecke Hand in Hand mit Stokar – wer hätte das vor ein paar Jahren gedacht?

Nachwort

Es war nicht Aufgabe dieses Textes, die gesamte geschichtliche Entwicklung des deutschen Waffenrechts darzustellen. Vielmehr ging es um Schlaglichter, die uns helfen, das Reden und Handeln heutiger Politiker und Journalisten hinsichtlich des WaffG in den historischen Kontext einzuordnen und die fortwirkenden üblen Traditionslinien zu erkennnen. Sonach muß man (wieder einmal) feststellen: Die Gefahren für Freiheit und Rechtsstaat drohen weniger vom „Narrensaum“ der politischen Radikalinskis von rechts und links als vielmehr von Teilen der etablierten Parteien. Denn sie halten die tatsächliche Macht in Händen, wovon die Radikalen bestenfalls träumen können.


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