Donnerstag, 22. April 2010

DDR-Waffenrecht VI

Verordnung des Ministerrates über den Verkehr mit Schußwaffen, patronierter Munition, Schußgeräten und Kartuschen (Schußwaffenverordnung) vom 26.03.1987

(Fundstelle: Gesetzblatt der DDR I, Nr. 11 v. 05.05.1987, S. 131 ff.)






Durch die vorstehende Verordnung wurden die 1968 erlassenen Rechtsvorschriften (siehe die Teile II bis IV) abgelöst. In der Sache wurden hiermit die waffenrechtlichen Schrauben noch einmal angezogen (man lese bitte die §§ 6 bis 11). Schon damals hatte man auch Angst vor sog. Anscheinswaffen, denn § 6 IV 1 bestimmt:
"Die Herstellung, die Aus- und Einfuhr sowie der Vertrieb von Nachbildungen von Schußwaffen und Vorderladern ist grundsätzlich nicht gestattet."
Richtig witzig ist dann § 7, wo der verwaltungsrechtliche Begriff der "Befugnis" umgedeutet und auf den Bürger bezogen wird: Somit muß also nicht die Behörde befugt sein, dem Bürger etwas verbieten zu dürfen, sondern der Bürger muß sich von der Behörde Befugnisse erbetteln. Wobei auch eine einmal erteilte Erlaubnis nicht allzuviel wert ist (vgl. § 8). Und sollte es doch einmal zum Bürgerkrieg kommen, hätte § 4 IV gegriffen.

Das ist also das Waffenrecht, das von manchen Politikern bei Grünen, Linken und SPD als vorbildlich für das heutige Deutschland mit seiner "freiheitlichen demokratischen Grundordnung" angesehen wird. Das sagt, denke ich, viel über die Verfassungstreue dieser politischen Parteien aus.

Morgen folgen die Ausführungsbestimmungen.


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