Donnerstag, 8. April 2010

Deutsche Waffenrechtstraditionen I

Rabiate Maßnahmen gegen privaten Waffenbesitz in den Jahren nach 1918.


Einleitung

Die Bundesrepublik Deutschland wird gern als der „freieste Staat der deutschen Geschichte“ bezeichnet. Oftmals kann man diese Selbstbeschreibung in den Sonntagsreden unserer politischen Klasse vernehmen. Allerdings hält diese Behauptung einer gründlicheren Analyse nicht stand. Der gegen Ende des 19. Jahrhunderts im Kaiserreich lebende Deutsche war erheblich weniger intensiv der staatlichen Einflußnahme und Reglementierung ausgesetzt als sein heute lebender Landsmann. Die Gesetzgebungsmaschine von Bundestag und Bundesrat läuft auf Hochtouren und produziert im Fließbandverfahren immer neue Rechtsvorschriften, deren Halbwertzeit freilich oft kurz ist, da nach wenigen Monaten schon wieder Änderungen vorgenommen werden.

Im Verlauf des 20. Jahrhunderts hat die Dichte der deutschen Rechtsordnung erheblich zu- und damit der Freiheitsbereich des einzelnen Bürgers abgenommen. Das hat zum Teil „natürliche Gründe“, die in der Entwicklung der Industriegesellschaft liegen und mit einer gewissen Zwangsläufigkeit nach rechtlich verbindlichen Regelungen bestimmter Lebenssachverhalte verlangen. Zum Teil hat dies aber auch ideologische Gründe, kämpfen doch seit 1918 gewisse politische Kräfte gegen den klassisch-liberalen Rechtsstaat des 19. Jh., um daraus – je nach politischer Coleur – einen Klassen-, Rassen- oder zumindest – als Ersatz für den Verzicht auf eine gewaltsame Revolution – einen Sozialstaat zu machen.
Der Verwaltungsrechtler Ernst Forsthoff schrieb darüber anno 1971, noch ganz unter dem Eindruck der „68er“ und ihrer Folgen stehend:
"[...]

Die Ablehnung der „liberalen Freiheit im Sinne des 19. Jahrhunderts“ ist zur progressiven Attitüde geworden. Was der Vollzug dieser Ablehnung praktisch bedeutet, was er überhaupt an Freiheit übrig läßt, bleibt dunkel. Wenn damit aber nicht mehr gemeint sein soll, als daß der moderne Staat in höherem Maße als der des vorigen Jahrhunderts genötigt ist, in die Privatsphäre des einzelnen einzugreifen – eine Tatsache, die zu bejubeln kein Anlaß besteht – dann hat das lediglich eine banale Richtigkeit. Offenbar aber ist mehr gemeint.

[...]" (Forsthoff: Der Staat der Industriegesellschaft, 2. Aufl., München 1971, S. 69.)
Hinsichtlich der Geschichte des deutschen Waffenrechts wird eine Entwicklungslinie deutlich, die ich wie folgt formulieren möchte: Je stärker sich Staat und Gesellschaft in Deutschland „demokratisiert“ haben (je bedeutender also der „dritte Stand“ – oder die Leute, die sich dafür hielten – wurde), desto wirkungsmächtiger wurden politische Tendenzen für eine Verschärfung des Waffenrechts. Die deutsche Waffenrechtsgeschichte von 1871 bis heute läßt sich grafisch auf einer Kurve darstellen, die – von einigen Ausreißern nach oben und unten abgesehen – fast kontinuierlich in Richtung von immer weniger Freiheit für den einzelnen Bürger verläuft. Diese These mag kühn klingen, der geneigte Leser wird sich jedoch im weiteren Verlauf dieser kleinen Abhandlung davon überzeugen können, daß sie keineswegs abwegig ist.

Nach der Novemberrevolution (1918-1919)

Im Deutschen Reich, wie es von 1871 bis zum 09.11.1918 existierte, gab es kein reichsweit gültiges Waffenrecht. Zuständig waren die einzelnen Bundesstaaten (vgl. Art. 2 u. 4 RVerf). Grosso modo gesehen waren fast sämtliche Lang- und Kurzwaffen sowie Munition für den Bürger frei erhältlich, ohne daß es einer behördlichen Genehmigung bedurft hätte. Und trotzdem ist das Kaiserreich nicht in Schulamokläufen sowie Bürger- und Bandenkriegen versunken.

Doch als im Herbst 1918 die Kohäsionskräfte des Reiches schwanden und es zu revolutionären Unruhen und bürgerkriegsartigen Auseinandersetzungen kam, wurden die waffenrechtlichen Zügel angezogen. Dabei hatte sich eine eigentümliche Koalition von linken und rechten Kräften gebildet: Auf der einen Seite die vornehmlich von den Mehrheitssozialdemokraten gebildete neue Regierung (zu nennen sind hier vor allem die Namen Friedrich Ebert und Gustav Noske), auf der anderen bewaffnete Macht der neuen Regierung, die frisch aufgestellten Freikorps.
Beide Seiten meinten, daß der Kampf gegen die linksradikalen Aufständischen allein kaum zu gewinnen sei. Erforderlich sei auch die Entwaffnung der Bevölkerung. Obwohl es bei dieser Maßnahme primär um die Herausgabe gestohlener Armeewaffen gehen sollte, wurde doch in der Praxis wohl nur selten zwischen Militärwaffen und – legal in Privatbesitz befindlichen – Jagd- und Sportwaffen unterschieden.

Noske, der „Bluthund der Revolution“, hatte im Januar 1919 einen „Schießerlaß“ herausgegeben, aus dem dann in Berlin vom Hauptmann Waldemar Pabst, seines Zeichens Stabsoffizier der Garde-Kavallerie-Schützen-Division, der folgende Befehl gemacht wurde:
"Ferner sind aus Häusern, aus welchen auf die Truppen geschossen wurde, sämtliche Bewohner, ganz gleich, ob sie ihre Unschuld beteuern oder nicht, auf die Straße zu stellen, in ihrer Abwesenheit die Häuser nach Waffen zu durchsuchen; verdächtige Persönlichkeiten, bei denen tatsächlich Waffen gefunden werden, sind zu erschießen."
(Zit.n. H. Koch: Der deutsche Bürgerkrieg, Dresden 2002, S. 90.)
Welche Folgen diese Befehle in der Praxis hatten, verdeutlicht Hannsjoachim Koch, Autor eines Standardwerkes über diese Auseinandersetzungen, anhand von Vorgängen aus der Zeit nach Zerschlagung der Münchener Räterepublik im Mai 1919:
"[…]

Die Einnahme Münchens allein hat das militärische Problem nicht sofort gelöst. Das war nur durch eine Entwaffnung der Bevölkerung zu erreichen, und dieses Vorhaben bereitete einiges Kopfzerbrechen. […] Ein Angehöriger eines Freikorps bemerkt hierzu:

„Das Oberkommando klebte Anschlagzettel an die Mauern: ‚Warnung! Alle Waffen sind sofort abzuliefern. Wer mit der Waffe in der Hand ergriffen wird, wird erschossen!’ Was sollte da ein Bürger mit durchschnittlichem Menschenverstand machen? Abliefern, aber wie? Nahm er das Gewehr unter den Arm, um zur Waffensammelstelle zu gehen, wurde er von einer zufällig ins Haus dringenden Patrouille schon auf der Treppe erschossen. Kam er bis zur Haustür und öffnete sie, schoß alles auf ihn, weil er bewaffnet war. Wurde er so auf der Straße gefaßt, stellte man ihn an die Mauer. Nahm er das Schießgewehr unter den Rock, war die Sache noch schlimmer. Hob er es hoch, mit dem Kolben nach oben, zum Zeichen seiner friedlichen Absichten, hätte ihm doch keiner getraut, und sein Leben oder seine Freiheit war noch nicht sicher. Das war eine böse Zwickmühle, in der manch einer geschwitzt hat. Es gab tatsächlich Leute, die durchdrehten und sich nicht mehr nach Hause wagten, wo Gewehre lagen, die sie nicht loswerden konnten. Welche kamen gelaufen und fragten um Rat. Ich schlug vor, sie möchten das Gewehr an eine lange Stange binden und weit von sich abhalten. Ich hätte mich schiefgelacht, wenn ich mal so einen auf der Straße gesehen hätte. Den meisten war es recht, wenn die Soldaten kamen und die Waffen abholten.“

Es war in der Tat ein echtes Problem. Es gab Fälle, wo Leute, die ihre Waffen abliefern wollten, mit dem Gewehr auf der Straße von Patrouillen angetroffen und tatsächlich ohne Umschweife erschossen wurden.“

[…]" (Koch: Der deutsche Bürgerkrieg, a.a.O., S. 120.)
Man sieht: Schon kurz nach der Geburt der „ersten deutschen Demokratie“ wurde eine radikale Entwaffnungspolitik betrieben, welche die Phantasie der heutigen Waffengegner vermutlich anregt. Es überrascht zudem nicht, daß sich dieselben Freikorps später, als sie selbst aufgelöst werden sollten, ihrer Entwaffnung bisweilen widersetzten. „Waffen abgeben ja – aber bitte nur die anderen. Ich selbst und meine Freunde/Kameraden/Genossen, wir sind doch die Guten, wir müssen unsere Waffen behalten.“ Auch dieses heuchlerische Prinzip ist uns heute nicht fremd.

Weimarer Republik (1919-1933)

Die weitere Entwicklung des Waffenrechts während der Weimarer Republik wurde maßgeblich von den Bestimmungen des Versailler Vertrages geprägt. Dessen Art. 164 ff. enthielten Bestimmungen über die Abrüstung Deutschlands. Besonders wichtig war Art. 168, welcher der Herstellung von Waffen aller Art Beschränkungen auferlegte. Der Art. 177 untersagte es Schützen- und anderen privatrechtlichen Vereinen, sich mit militärischen Dingen zu befassen und insbesondere „ihre Mitglieder im Waffenhandwerk oder im Gebrauch von Kriegswaffen auszubilden oder zu üben“. Hier erheben sich zwei Fragen, die uns später erneut begegnen werden: Was sind „Kriegswaffen“ und was ist unter „Waffenhandwerk“ zu verstehen?

In Ausführung des Vertrages wurde im Reich am 07.08.1920 das Gesetz über die Entwaffnung der Bevölkerung verkündet, das auch im Kontext mit den oben erwähnten Ereignissen der Jahre 1918/19 zu sehen ist:
"[…]

§ 1. [1] Alle Militärwaffen sind bis zu einem von dem Reichskommissar für die Entwaffnung (§ 7) festzusetzenden Zeitpunkt an die von ihm zu bestimmenden Stellen abzuliefern. Der Reichskommissar kann bestimmen, daß zunächst nur eine Anmeldung der Militärwaffen zu erfolgen hat.
[2] Von der Ablieferung der Waffen ist nur die Reichswehr und die zur Ausübung ihres Berufs mit Waffen versehene Beamtenschaft befreit.
[3] Wer nach Ablauf der Ablieferungsfrist in den Besitz von Militärwaffen gelangt, hat dies innerhalb drei Tagen der für die Ablieferung zuständigen Stelle unter Angabe der Art und Zahl anzumelden.
[4] Die für Militärwaffen gegebenen Vorschriften finden auch auf wesentliche fertige oder vorgearbeitete Teile sowie auf Munition von Militärwaffen Anwendung. Veränderte Militärwaffen gelten als Militärwaffen dann, wenn wesentliche Teile von Militärwaffen an ihnen vorhanden sind. Nähere Bestimmungen hierüber trifft der Reichskommissar für die Entwaffnung.

§ 2. Der Reichskommissar bestimmt, welche Waffen als Militärwaffen anzusehen sind.

§ 3. Für die Ablieferung rechtmäßig erworbener Waffen ist Entschädigung zu leisten.

§ 4. Alle Personen, welche die in ihrem Gewahrsam befindlichen Militärwaffen innerhalb der vom Reichskommissar festgesetzten Frist abliefern, oder welche die gemäß § 1 Abs. 2 erforderliche Anmeldung innerhalb dieser Frist erstatten, wird Straffreiheit wegen unbefugter Aneignung sowie wegen Zuwiderhandlung gegen die über Anmeldung oder Ablieferung von Waffen und Munition bisher erlassenen Vorschriften gewährt. Soweit Straffreiheit gewährt wird, werden die verhängten Strafen nicht vollstreckt, die anhängigen Verfahren eingestellt und neue nicht eingeleitet.

§ 5. [1] Die Herstellung von Militärwaffen und der Handel mit ihnen ist verboten.
[2] Ausnahmen auf Grund des Artikel 168 des Friedensvertrags werden auf Antrag durch den Reichskommissar genehmigt.

[…]

§ 9. [1] Zum Zwecke der Durchführung der Entwaffnung kann der Reichskommissar im Rahmen der Gesetze alle ihm notwendig erscheinenden Anordnungen treffen.
[2] Er ist auch berechtigt, Durchsuchungen und Beschlagnahmen außerhalb der durch die Strafprozeßordnung gezogenen Grenzen anzuordnen sowie eine Kontrolle des Verkehrs der Eisenbahn, der Schiffahrt, der Post, der Kraftwagen und sonstigen Fuhrwerke sowie des Luftverkehrs anzuordnen und die zur Durchführung erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

[…]"
Die Crux dieses Gesetzes lag aus Sicht der Jäger und Sportschützen vor allem im § 2. Es lag allein in der Kompetenz des Reichskommissars für die Entwaffnung der Zivilbevölkerung, darüber zu entscheiden, ob eine bestimmte Jagd- oder Sportwaffe zur Gruppe der Militärwaffen zählte oder nicht. Somit konnten von den staatlichen Maßnahmen nicht nur (ehemalige) Aufständische, sondern auch normale, friedliche Bürger betroffen sein.
Zur Durchführung der Entwaffnung wurde dem Reichskommissar zudem die Befugnis verliehen, Durchsuchungen auch außerhalb der (damals gültigen) Grenzen in der StPO vornehmen zu lassen – eine Beschränkung des Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 115 WRV), ohne daß dieser – wie in der StPO – durch verfahrensmäßige Vorgaben abgemildert worden wäre. Und auch der dieser Maßnahme zugrundeliegende Gedanke kommt uns Heutigen gar nicht so fremd vor …

Bereits 1919 war eine Verordnung über den Waffenbesitz erlassen worden, die grundlegende Bestimmungen über den Besitz und das Führen von Schußwaffen enthielt:
"[...]

Hiernach waren der Besitz und das Führen von Schusswaffen bei Strafe verboten, außer man besaß einen Waffen- oder Jagdschein, im übrigen mussten alle privaten Schusswaffen abgeliefert werden.
Wegen geringer Strafandrohungen wurde diese Verordnung in der Bevölkerung allerdings kaum befolgt. Dies änderte sich erst, als die Reichsregierung am 07.08.1920 als Folge des mit den Siegermächten geschlossenen Abkommens von Spa das Gesetz über die Entwaffnung der Bevölkerung erließ. [s.o.] [...]
In den dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen wurde dann detailliert aufgezählt, welche Waffen unter diese Vorschrift fallen, wobei auch Revolver und Pistolen sowie deren wesentliche Teile aufgeführt wurden. Eine völlige Entwaffnung konnte jedoch auch hiermit nicht erreicht werden und der Einsatz von Waffen blieb bei den Auseinandersetzungen zwischen den verschiedenen politischen Lagern der folgenden Jahre prägend.

[...]"
In den Jahren 1926/27 kam es im – damals von der SPD regierten Preußen – zu einer Kampagne gegen Schießsportvereine, in deren Verlauf auch einige Vereine verboten wurden. Allerdings waren die hiergegen eingelegten Rechtsmittel erfolgreich (vgl. U. Eichstädt: Kleine Revolution, in: Visier Special 54 [2009], S. 6 ff. [9]).

Anno 1928 wurde das erste Reichsgesetz über Schußwaffen und Munition erlassen, welches erstmals von der restriktiven Verbotspolitik Abstand nahm und den privaten Waffenbesitz unter bestimmten Voraussetzungen wieder legalisierte:
"Dieses Gesetz weist auch erstmals die Begriffe auf, die bis heute unser Waffenrecht prägen wie etwa die Zuverlässigkeit als Erlaubnisvoraussetzung und der Begriff des Bedürfnisses. War ein Bedürfnisnachweis zunächst nur bei Beantragung eines Waffenscheins, d. h. der Erlaubnis zum Tragen einer Schusswaffe, erforderlich, wurde mit Notverordnung vom 08.12.1931 der Bedürfnisnachweis Voraussetzung für die Ausstellung eines jeden Waffen- oder Munitionserwerbscheines. Hintergrund dieser Verschärfung war wiederum die zunehmende Radikalisierung der politischen Extremisten und die zunehmende Eskalation der politischen Straßenschlachten – auch dieses Mal änderte die Verschärfung des Waffenrechts hieran jedoch nichts."
1930 versuchte die Reichsregierung mit der Verordnung des Reichspräsidenten gegen Waffenmißbrauch erneut (und bekanntlich erfolglos), der politischen Gewalt radikaler Kräfte mittels des Waffenrechts Einhalt zu gebieten. Darin war etwa das Führen von Hieb- und Stichwaffen außerhalb des eigenen Besitztums etc. verboten worden.

Drittes Reich (1933-1945)

In der Zeit des Nationalsozialismus wurde das Waffenrecht – wie fast alle Rechtsgebiete – zweigeteilt. Zum einen das normale Gesetz für arische Deutsche, für Juden u.a. „Nicht-Arier“ galten hingegen besondere Bestimmungen. Letzteren war es spätestens nach dem Reichswaffengesetz von 1938 unmöglich gemacht worden, Waffen zu besitzen. Dem Grunde nach haben auch die Nazis an der strengen staatlichen Kontrolle des privaten Waffenbesitzes festgehalten, auch ven das Gesetz von 1938 einige Vereinfachungen gebracht hat. Es kursiert ein schönes Zitat Adolf Hitlers, das dieser in einer Rede 1935 geäußert haben soll:
"Als erste zivilisierte Nation haben wir ein Waffenregistrierungsgesetz. Unsere Straßen werden dadurch sicherer werden; unsere Polizei wird effizienter und die Welt wird unserem Beispiel in die Zukunft folgen."
(Den zweiten Teil dieses Artikels finden Sie hier.)


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