Zweite Durchführungsbestimmung des Innenministeriums zur Schußwaffenverordnung (Verkehr mit Schußgeräten und Kartuschen) vom 26.03.1987
(Fundstelle: Gesetzblatt der DDR I, Nr. 11 v. 05.05.1987, S. 134 ff.)
Diese Rechtsvorschrift widmet sich - wie schon die Anordnung von 1968 (vgl. Teil IV) - den sog. Schußgeräten, worunter u.a. Druckluftwaffen und Vorderlader fallen.
Hinsichtlich der Regelungstechnik wurden die waffenrechtlichen Vorschriften im Jahre 1987 deutlich enger miteinander verzahnt als es in den Vorjahren der Fall gewesen war. Das wird auch aus der Lektüre dieser zweiten Ausführungsbestimmung deutlich. Dabei fallen auch, wieder einmal, die vielen weiten und völlig unbestimmten (um nicht zu sagen: kaum definierbaren) Rechtsbegriffe ins Auge, die den staatlichen Behörden keine Grenzen setzten, sondern dem Bürger.
Als ich § 1 II gelesen habe, dachte ich zunächst, daß 1987 auch Druckluftwaffen erlaubnispflichtig geworden sind. Doch der Blick in die Schußwaffenverordnung (vgl. Teil VI) belehrte mich eines besseren. Gem. deren § 6 III Nr. 2 i.V.m. § 3 V Nr. 1 waren Luftdruckwaffen weiterhin erlaubnisfrei. Im Gegensatz zu den Anordnungen von 1957 und 1968 (vgl. Teile I und IV) scheint es 1987 dafür keine Altersgrenze (vorher: 16 Jahre) und auch keine detaillierten Vorgaben an den Einzelhandel mehr gegeben zu haben.
Inhaltlich interessant ist zudem § 6 V mit seiner Nachweispflicht für Vorderlader.
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