Donnerstag, 15. April 2010

DDR-Waffenrecht I

Anordnung des Ministers des Innern über die Herstellung, den Vertrieb, den Besitz und die Verwendung von Luftdruckwaffen vom 10.02.1957

(Fundstelle: Der Sportschütze [GST-Zeitschrift], April 1957, S. 123.)



Die Rechtsordnung der DDR war komplizierter und undurchsichtiger als wir es heute im deutschen Recht gewohnt sind. Die eben wiedergegebene Anordnung zählt zum untergesetzlichen Recht und ist in etwa vergleichbar mit dem, was wir heute Rechtsverordnung nennen. In der DDR kam es auf solche Feinheiten wie den Unterschied zwischen Parlamentsgesetz und Verordnung freilich nicht an. Insofern ist die Anordnung als eigenständiges Gesetz zu verstehen.

Im selben Heft der Zeitschrift Der Sportschütze (S. 103) kommentiert die Redaktion diese Anordnung wie folgt:



Innerhalb des staatlich organisierten Schießsports, namentlich in der GST, war bereits seit 1952 mit Druckluftwaffen geschossen worden. Ab 1957 waren sie also auch für Privatpersonen erhältlich. Sie galten nicht als Schußwaffen im Rechtssinne (vgl. dazu die demnächst folgende Schußwaffenverordnung).


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