Freitag, 3. April 2009

Wie geht es weiter mit dem Waffengesetz?

Am Dienstag hat in Berlin eine Beratung der Innenstaatssekretäre von Bund und Ländern stattgefunden. Dabei fand das nur aus Medienberichten bekannte Positionspapier des Bremer Innensenators Mäurer keine Zustimmung; statt dessen wurde vereinbart, daß eine Arbeitsgruppe bis Ende Mai Vorschläge für die Änderung des WaffG vorlegen soll (vgl. hier und hier). (Bereits für den 19. und 20. Mai ist eine Vorkonferenz der Staatssekretäre in Bremerhaven geplant.) Die Ergebnisse der Arbeitsgruppe sollen dann auf der Innenministerkonferenz vom 3. bis 5. Juni beraten werden. Sollte es da schon zu einer einstimmigen Empfehlung der IMK kommen (verbindlich hat diese Konferenz nichts zu beschließen), könnte ein Änderungsgesetz zum WaffG den nachfolgend skizzierten Weg nehmen.

Am schnellsten wäre ein Gesetzgebungsverfahren angekurbelt, wenn der Entwurf vom Bundesrat (BR) eingebracht wird (Art. 76 I GG). Dann entfiele die in Art. 76 II GG vorgesehene „Sperrfrist“ von mindestens drei Wochen, die für Gesetzentwürfe der Bundesregierung (BReg) gilt, welche vor dem Einbringen in den Bundestag (BT) dem BR zur Stellungnahme vorgelegt werden müssen.
Nachdem der BR den Gesetzentwurf beschlossen hat, müßte die BReg ihn binnen 3 bis 9 Wochen dem BT zuleiten. Dort beginnt dann das übliche parlamentarische Verfahren mit Beratungen und Anhörungen in den Ausschüssen sowie den drei Lesungen im Plenum (vgl. GOBT). Hat der BT schließlich ein Änderungsgesetz zum WaffG verabschiedet, so ist es unverzüglich dem BR zuzuleiten (Art. 77 I GG).

Hier wird es spannend, insbesondere, wenn im BT Änderungen am Textentwurf des BR vorgenommen worden sind. Art. 78 GG bestimmt:
„Ein vom Bundestage beschlossenes Gesetz kommt zustande, wenn der Bundesrat zustimmt, den Antrag gemäß Artikel 77 Abs. 2 nicht stellt, innerhalb der Frist des Artikels 77 Abs. 3 keinen Einspruch einlegt oder ihn zurücknimmt oder wenn der Einspruch vom Bundestage überstimmt wird.“
D.h. der BR kann gegen jedes Bundesgesetz Einspruch einlegen (Art. 77 III GG), dem wird aber regelmäßig ein Vermittlungsverfahren vorausgehen (Art. 77 II GG). Der Einspruch des BR könnte dann vom BT zurückgewiesen werden (Art. 77 IV GG), womit das Änderungsgesetz die Hürde Bundesrat genommen hätte.

Der Einfluß des BR ist allerdings erheblich höher, wenn es sich beim Änderungsgesetz um ein Gesetz handelt, welches der ausdrücklichen Zustimmung des BR bedarf. Sollten im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens im BT Änderungen vorgenommen worden sein, die den Ländern nicht passen, so können sie hier das Gesetz blockieren und versuchen, ihre Vorstellungen im Verfahren des Vermittlungsausschusses durchzusetzen.

Wann liegt nun ein sog. Zustimmungsgesetz vor? Maßgeblich ist insoweit der (nicht einfach zu lesende) Art. 84 I GG:
„Führen die Länder die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, so regeln sie die Einrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren. Wenn Bundesgesetze etwas anderes bestimmen, können die Länder davon abweichende Regelungen treffen.
Hat ein Land eine abweichende Regelung nach Satz 2 getroffen, treten in diesem Land hierauf bezogene spätere bundesgesetzliche Regelungen der Einrichtung der Behörden und des Verwaltungsverfahrens frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist. Artikel 72 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend.
In Ausnahmefällen kann der Bund wegen eines besonderen Bedürfnisses nach bundeseinheitlicher Regelung das Verwaltungsverfahren ohne Abweichungsmöglichkeit für die Länder regeln. Diese Gesetze bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. […]“
Sollten BReg und BT im neuen WaffG also darauf bestehen, bundeseinheitliche Regeln für das Verwaltungsverfahren zu normieren, so bedarf das Gesetz der Zustimmung des BR. Nicht nur ein Einspruch, der vom BT überstimmt werden kann; die Zustimmung des BR ist unbedingt erforderlich für das Zustandekommen des Gesetzes!
Ob das Änderungsgesetz zum WaffG ein Einspruchs- oder ein Zustimmungsgesetz sein wird, wissen wir natürlich noch nicht, da noch kein Entwurf vorliegt. Es steht aber zu vermuten, daß darin detaillierte Bestimmungen über das Verwaltungsverfahren enthalten sein werden. Man denke insoweit nur an das geplante zentrale Waffenregister oder die angedachten strengeren Kontrollen der WBK-Inhaber. Ohne zwingende bundeseinheitliche Vorgaben wäre beides nicht effektiv zu realisieren.

Damit habe ich hoffentlich all diejenigen unter uns aufgeweckt, die – irrigerweise – davon ausgehen, daß die Länder beim Waffenrecht nichts zu melden hätten, da dieses Sachgebiet seit der Föderalismusreform zur ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes gehöre (Art. 73 I Nr. 12 GG). Mit der Gesetzgebungskompetenz ist freilich noch nichts über die Beteiligung des BR während des Verfahrens gesagt!

Wenn das Änderungsgesetz zum WaffG dann irgendwann den BR passiert hat, wird es vom Bundespräsidenten ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt verkündet (Art. 82 GG). Fertig.

Ich hoffe, daß durch diese kleine Ausarbeitung etwas Licht in die komplizierten Wege der bundesdeutschen Gesetzgebung gebracht werden konnte. Für uns als vom WaffG unmittelbar betroffene Bürger sehe ich vier Ansatzpunkte, an denen auf die Ausgestaltung des Gesetzes evtl. ein wenig Einfluß genommen werden kann:
1. Bis Ende Mai liegt der „schwarze Peter“ noch bei den Ländern. Hier empfiehlt es sich sowohl an die Innenministerien als auch an solche Landtagsabgeordnete heranzutreten, die Einfluß auf die Landesregierung nehmen könnten und zudem in irgendeiner Weise mit dem Thema befaßt sind (z.B. innenpolitische Sprecher der Fraktionen, bekennende Jäger etc.).
2. Voraussichtlich im Juni/Juli wird das Gesetz in den BT gehen. Bis dahin sollten wir die Bundestagsabgeordneten für die Thematik sensibilisiert haben; vor allem natürlich die damit befaßten Innenpolitiker der Fraktionen sowie den Abgeordneten unseres eigenen Wahlkreises. Die Anhörungen in den Ausschüssen geben unseren Vertretern außerdem Gelegenheit, unmittelbar zum Entwurf Stellung zu nehmen. Das weitere Vorgehen hängt dann vom konkreten Text des Entwurfes und vom Gang der Verhandlungen im BT ab.
3. Nach dem Gesetzesbeschluß des BT wird auf jeden Fall der BR damit befaßt, d.h. de facto die Landesregierungen. Hier ist im Augenblick überhaupt nicht absehbar, inwieweit wir unseren legitimen Interessen noch einmal Gehör verschaffen sollten (s.o.).
4. Parallel zum gesamten Verfahren sollte unbedingt der intensive Kontakt zur BReg, insbesondere zum BMI, gesucht werden.
Zeitlich könnte es für die Änderung des WaffG allerdings knapp werden, denn im Juli und August ist die parlamentarische Sommerpause (d.h. in Berlin wird nur mit Viertelkraft gearbeitet) und am 27. September findet die BT-Wahl statt, wofür auch noch Wahlkampf gemacht werden muß. Die derzeit laufende Legislaturperiode endet spätestens am 27. Oktober 2009. Somit ist nicht auszuschließen, daß der Gesetzentwurf dem Diskontinuitätsprinzip „zum Opfer fällt“, womit in der nächsten Legislaturperiode das gesamte Gesetzgebungsverfahren von vorne beginnen würde.
Die nächsten Monate werden spannend und wir brauchen auf jeden Fall einen langen Atem!

5 Kommentare:

Anonym hat gesagt…

Mich, als alten "DDR"- Bürger, erinnert die Diskussion nach Wenningen an Drittes Reich und DDR, ein Idiod schließt, mit nervenkranken Sohn, seine Waffe nicht weg. Dafür werden zig Tausende Sportschützen und Jäger in Sippenhaft genommen.
Kontrolle der Gesetzeseinhaltung reicht!
Zuerst mit den Illegalen aufräumen, bevor man sich an gesetzestreuen Bürgern austobt!

Anonym hat gesagt…

Ich fahre irgendwo in eine fußgängerzone mit ein Hummer so 20 bis 30 leute platt, weil meine frau den schlüssel nicht versteckt hat oder mit ihre biometrischen daten das fahrzeug gesperrt hat. Icxh bin natürlich in psychiatrischer behandlung weil ich voller neurosen stecke...

So, wie sieht es in socher fall aus ???

Alle autofahrern werden erstmal schwer unter beschuss genommen. Die Grünen wollen ein totales autoverbot in privatbesitz ...öetc etc...

Könnte das so aussehen oder bin ich da falsch???

Harry Potter

Anonym hat gesagt…

Nun auf jede legale kommen bis zu 5 oder mehr illegale Waffen.nach der Wende wurden mir selber von Russen Soldaten Waffen angeboten.Pistole bis zum Sturmgewehr alles zu haben.Genaue Zahlen sind nicht bekannt,es istr jedoch fraglich wie man ohne Grund jeden Haushlat in Deutschland durchsuchen will.In jedem 3. ist etwa eine illegale Waffe zu vermuten.Da die Eu Grenzen offen sind,in anderen Eu Ländern der Kauf einer Waffe einfacher ist,kann sich jeder selber vorstellen was da gehandelt wird.Auf sogenanten Sammelbörsen in der Nähe alter Schlachtfelder des 2 WK werden nicht nur unbrauchbare Waffen angeboten sondern auch gebrauchsfähige.Zudem ist nicht die ganze Waffe erwerbspflichtig,nur Lauf und Teile vom Verschluss.Alles andere kann so gekauft werden.Lauf und Schloss lassen sich,da eher unauffällig einfach schmuggeln.Solange also die echte Waffe mit einem Lauf Imitat aus Plastik und einem Immitat der Schlossteile an der Wand hängt ist sie keine Waffe,nur ein DEKo Gegenstand.Bei eienr Pistole ist der Lauf+Schlossteile in wenigen Minuten gewechselt und dann schussfähig.Besagte echte Teile sind auch einfach zu verstecken.Zudem sind schon heute Vorderladerwaffen und einschüssige Hinterlader wie die Sharps/Smith Langwaffe aus dem US Bürgerkrieg für jeden frei zu kaufen.Zwar nur ein Schuss (Pulver gibts nicht ohne weiteres zu kaufen) aber der hat es in sich.

Anonym hat gesagt…

Nach dem Attentat auf die Holländische QUEEN ist das mit dem Auto ja schon realität: TATWAFFE PKW
Also ab mit dem Auto in eine Zentrale Sammelstelle (das Auto darf dorthin jedoch nur in einem verschlossene Futteral verbracht werden). Desweiteren ist vor Fahrtbegin ein Antrag auf Fahrerlaubnis zu stellen. Desweiteren ist die erlaubte Menge an Kraftstoff auf ein MINNIMUM zu beschränken.
Am besten wir Verbieten Deutschland gennerell

In diesem Sinne WH
ein aufgebrachter Jäger

Anonym hat gesagt…

Also das generelle Verbot von Deutschland hat was ...

spart Zeit, Geld und Nerven!

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