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Freitag, 3. September 2010

"Jagd in Steppe, Wald und Eis"


Hin und wieder passieren schöne Zufälle. So hat am Montag - zeitgleich mit meinem Beitrag über die herrschaftliche Jagd in der Sowjetunion - das JagdWaffenNetz die Rezension eines Buches von Christoph Stubbe über die Jagd in Sibirien publiziert. Und wie der Zufall es will, liegt derzeit eine Anthologie von Jagdgeschichten sowjetischer Schriftsteller auf meinem Schreibtisch. "Jagd in Steppe, Wald und Eis" wurde von Helmut Sträubig zusammengestellt und ist 1969 in zweiter Auflage in Leipzig erschienen.

Der Band ist eine Mischung aus Fachbuch und Belletristik. Die letztere Komponente wird durch den aus Jagdgeschichten bestehenden Hauptteil dargestellt. Dafür hat der Herausgeber über zwei Dutzend Erzählungen sowjetischer Autoren zusammengestellt, die um die Themen Jagd und Wild kreisen. Ausdrücklich wurden vor allem weniger bekannte Schriftsteller ausgewählt, um sie dem deutschen Publikum näherzubringen. Der Herausgeber weist jedoch darauf hin, daß es im russischen Sprachraum eine lange jagdliterarische Tradition gibt, die bis ins 19. Jahrhundert zurückreicht - wie etwa Turgenjews "Aufzeichnungen eines Jägers". Es dürfte nur wenige Länder geben, in denen die Jagd einen derart großen Einfluß auf das Volksleben im allgemeinen und die Kunst im besonderen hatte.

Die Geschichten in Sträubigs Band sind in der Regel sehr gut zu lesen und vermitteln einen Eindruck von den jagdlichen Verhältnissen in der UdSSR. Die eher fachliche Komponente des Buches stellt neben dem Anhang, der u.a. Karten über die Verbreitung einzelner Wildarten enthält, sowie den zahlreichen Farbfotos die vom Herausgeber verfaßte Einleitung dar, die z.T. sehr interesante Informationen enthält. An dieser Stelle schließen sich auch einige vom JagdWaffenNetz aufgeworfene Fragen an.

Sträubig weist zum einen auf die vielen unterschiedlichen Klimazonen hin, in den sich das Gebiet der SU erstreckt hat. Daraus folgte ein großer Artenreichtum. Die Bestände mancher Arten, die zuvor vom Aussterben bedroht waren, konnten durch Schutzmaßnahmen wieder auf ein hohes Niveau gebracht werden. Des weiteren werden - natürlich geschätzte - Zahlen für die 1960er Jahre genannt: 2,5 bis 3 Mio. Saigas, 800.000 bis 900.000 Wildschweine, 700.000 Elche, 500.000 Rehe etc. (vgl. S. 16).

Die Jagd hat hier seit Jahrhunderten immer auch wirtschaftlichen Zwecken gedient, sei es zur Beschaffung von Nahrung oder zum Gewinnen der Felle. Das ist vermutlich einer der größten Unterschiede im Vergleich mit Deutschland, auch wenn z.B. die Bejagung von Pelztieren seit deren Zucht auf Farmen rückläufig ist. Doch es gab in der SU nicht nur Berufsjäger. Die Jagd als Freizeitbetätigung hat sich großer Beliebtheit erfreut. Im Jahr 1965 hatten die Jagdvereinigungen, der allerdings nicht alle Jäger angehörten, über zwei Millionen Mitglieder. Zum Vergleich: Damals hatte die Sowjetunion knapp 230 Mio. Einwohner. Voraussetzung für die Jagdausübung war - wie auch hierzulande - das Absolvieren einer Ausbildung, die mit der Jagdscheinprüfung abschloß.

Kommen wir zum Thema Waffenbesitz, das von Sträubig (leider) nicht thematisiert wird. Es ist ja bekannt, daß die Jagdwaffenvergabe in der DDR extrem restriktiv erfolgte und ein privater Waffenbesitz für den Durchschnittsbürger de facto unmöglich war. Das war jedoch nicht in allen sozialistischen Staaten der Fall. Meinem Kenntnisstand zufolge war es in der UdSSR für einen Jäger durchaus möglich, eigene Waffen zu erwerben. Die Crux bestand allerdings darin, daß man zunächst fünf Jahre lang glattläufige Waffen ohne Beanstandung besessen haben mußte, bevor man auch solche mit gezogenem Lauf erwerben durfte. Folglich wurden zumeist Flinten zur Jagd eingesetzt, was jedoch bisweilen eine höchst suboptimale Wahl war, selbst mit Slugs.

Demgegenüber war die öffentliche Akzeptanz für Waffenbesitz und -tragen recht groß. So beschreibt einer der Autoren - A. Schachow (vgl. S. 52 ff.) - wie Moskauer Jäger vor den Toren ihrer Stadt auf die Pirsch gehen - Fahrten mit Bus und Straßenbahn inklusive. Dabei befanden sich die Flinten wohlgemerkt nicht in einem verschlossenen Behältnis, sondern wurden am Riemen über der Schulter getragen. Dieser Anblick hat weder Miliz noch KGB auf den Plan gerufen, sondern war akzeptierte Normalität, wenn man von ein paar witzigen Kommentaren anderer Passanten absieht.

Nun zu einem weiteren Kritikpunkt des Rezensenten vom JagdWaffenNetz:
"[...]

Wie reizvoll muss heute deshalb mit moderner Waffe und Ausrüstung eine Jagdreise nach Sibirien sein [...]? Man muss dazu nicht, wie der Verfasser anzunehmen scheint, in übel riechenden Hütten auf dem Boden schlafen. Das hat nichts mit Jagd zu tun, sondern mit den Rahmenbedingungen eines harten Lebens in Armut und unter dem Kommunismus.

[...]"
Hinsichtlich der Reize einer sibirischen Jagd will ich nicht widersprechen. ;-) Doch bezüglich der Lebensumstände möchte ich es einmal so formulieren: Jagd und Angeln (letzteres ist Volkssport!) haben in Rußland und der früheren SU nach meiner Beobachtung häufig etwas mit der Sehnsucht nach einem einfachen, ursprünglichen Leben in freier Natur zu tun. Das spiegelt sich auch in der Jagdliteratur wider. Selbst Jäger, die gut betucht sind, lieben es, sich in Tarnanzug und Stiefel zu kleiden, durch die Wälder zu streifen und ihre Nahrung am offenen Feuer zuzubereiten. Und die Jagdhütte ist dementsprechend rustikal gehalten. Es ist natürlich nicht immer so, aber doch ziemlich oft. Insofern ist dies weniger eine Frage des Budgets, sondern eher eine der Kultur und des Lebensstils.

Hinzu kommt noch ein zweiter Aspekt, der gewiß zum Schmunzeln anregt, nämlich der Naturschutz. Es gab, schon vor Aufkommen der Grünen, in der SU agile Umweltschützer, die schon vor Jahrzehnten für die Einrichtung von Schutzgebieten gesorgt haben. Darin fand selbst die Forstwirtschaft teilweise nur mit Pferdefuhrwerken statt, obwohl im Land sicher keinen Mangel an Traktoren herrschte.
Anders war die Lage vermutlich hinsichtlich der selbstgefertigten Flintenlaufgeschosse. Wenn ein russischer Jäger dergleichen heute noch tun sollte, dann nicht, weil es keine fertigen Produkte zu kaufen gäbe. Das Angebot auf den Jagd- und Waffenmessen ist in Rußland fast ebenso groß wie hierzulande.

Es gäbe noch viel über die Jagd in Rußland und den anderen Nachfolgestaaten der Sowjetunion zu schreiben. Die Lektüre der hier genannten Bücher kann für das Verstehen der dortigen Situation mit Sicherheit hilfreich sein.


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Mittwoch, 7. Juli 2010

Neues Landesjagdgesetz



Die sachsen-anhaltische Landesregierung plant im Herbst die Novellierung des Landesjagdgesetzes. Das hat der zuständige Minister Hermann Onko Aeikens in einem Interview angekündigt. Der Mitteldeutsche Rundfunk berichtet:
"[...]

Das Jagdgesetz in Sachsen-Anhalt soll im Herbst novelliert werden. Landwirtschaftsminister Hermann Onko Aeikens sagte MDR 1 RADIO SACHSEN-ANHALT, die Neufassung werde deutlich weniger bürokratische Hürden für Jäger enthalten.

[...]

Unter anderem werde auf Abschussquoten verzichtet und die Abschusszeiten für einzelne Wildarten gelockert. Hintergrund der Novellierung des Jagdgesetzes ist die stark gestiegene Zahl von Wildtieren in Sachsen-Anhalt. Laut Aeikens sind die Bestände von Reh- und Schwarzwild im Land deutlich überhöht. Die Tiere fügten der Land- und Forstwirtschaft große Schäden zu.

Außerdem steigen durch die Überpopulation die Zahl der Wildunfälle im Straßenverkehr. Die Polizei in Sachsen-Anhalt registrierte im Jahr 2009 mehr als 12.000 solcher Unfälle. Ihre Zahl hat sich damit seit 1995 fast verdreifacht. In einigen Landkreisen führen Wildunfälle inzwischen sogar die Verkehrsunfallstatistik an, noch vor Unfällen wegen überhöhter Geschwindigkeit.

[...]"
Weitere Details scheinen noch nicht bekannt zu sein; ebensowenig existiert ein fertiger Entwurfstext. Mithin bleibt abzuwarten, ob es der Landesregierung gelingt, positive Signale zu setzen. Das bisher geltende LJagdG erscheint mir (als Nichtjäger), verglichen mit anderen Ländern, schon relativ freizügig und bürokratiearm.

In der deutschen Jägerschaft gibt es starke Stimmen, die sich gegen die "Zersplitterung des Jagdrechts" wenden. Da jedoch im Zuge der Föderalismusreform die entsprechende Rahmenkompetenz des Bundes weggefallen ist, werden sich in Zukunft - wie auch schon in der Vergangenheit! - gewisse Divergenzen nicht vermeiden lassen. Es ist nun die Aufgabe der Jagdorganisationen, diese neuen (Rechts-) Entwicklungen konstruktiv mitzugestalten anstatt dagegen anzuwettern.


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Montag, 19. April 2010

DDR-Waffenrecht V

Anordnung des Forstministeriums über die technische Überprüfung und Aufbewahrung von Jagdwaffen, den Erwerb und Besitz von Jagdmunition und die Durchführung von Kontrollen vom 10.08.1971

(Fundstelle: J. Richter [Hrsg.]: Jagdliches Schießen, 2. Aufl., Berlin 1974, S. 213 ff.)









Die vorstehende Anordnung des Forstministers galt für die Forstverwaltung und die in staatlich organisierten Jagdgesellschaften zusammengefaßten Jäger. Sie ergänzte für diesen speziellen Bereich die Bestimmungen der Schußwaffenverordnung und deren Ausführungsbestimmungen.


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Montag, 12. April 2010

Jagdwaffenvergabe in der DDR


Im Nachgang zur kurzen Einführung in das Waffenrecht der DDR vom Freitag möchte ich meinen Lesern heute eine kurze Abhandlung, die unter dem Titel "Die Jagd in der DDR – Zwischen Feudalismus und Sozialismus" steht, zur Kenntnis geben. Die Autorin äußert sich darin auch zum Umgang mit Jagdwaffen in der DDR:
"[...]

Die Möglichkeiten in eine Jagdgesellschaft im Bereich des öffentlichen Jagdwesens aufgenommen zu werden, richtete sich allerdings tatsächlich nicht nach der Finanzkraft des Einzelnen. Eine Mitgliedschaft wurde stattdessen von der „persönlichen politischen Eignung“ abhängig gemacht. Nonkonforme DDR-Bürger sollten keinesfalls auf dem Umweg über die Jagd Gewalt über eine Waffe erlangen. Um der großen Bedeutung, die dem Bekenntnis zum Sozialismus zukam, angemessenen Ausdruck zu verleihen, wurde deshalb das Fach „Staatsbürgerkunde“ zum Pflichtfach für angehende Jäger. In den Lehrstunden nahm es sogar mehr Raum ein als beispielsweise die Erläuterungen über den Umgang mit Jagdwaffen. Nach einem abschließenden persönlichen Gespräch konnte ein Prüfungsgremium gegebenenfalls die Jagdbefähigung verweigern, wenn deren Mitglieder Zweifel an der politischen Zuverlässigkeit des Anwärters hegten. Wie häufig dieser Fall eintrat, lässt sich schwer beurteilen und hing allein vom Ermessen der Prüfer bzw. deren politischer Einstellung ab.

[...]

Ein Problem, mit dem weitgehend alle Mitglieder der Jagdgesellschaften konfrontiert waren, war die Schwierigkeit bei der Jagdwaffenvergabe. Anders als in der Bundesrepublik und in anderen sozialistischen Staaten, besaßen die Jäger in der DDR keine eigenen Gewehre, sondern mussten diese bei den örtlichen Polizeidienststellen entleihen. Die Waffen waren Staatseigentum und durften nur für die Dauer der Jagd entnommen werden. Diese Maßnahme ging auf das immense Sicherheitsbedürfnis des Staates zurück, dessen Organe auch die Waffenzuteilung für die einzelnen Jagdgesellschaften vornahmen. 1957 wurde in der Hauptverwaltung der Deutschen Volkspolizei entschieden, dass bewusst nur eine ungenügende Anzahl an Gewehren für die Jäger zur Verfügung stehen sollte. Nach außen wurde die Limitierung, die aus Angst des Staates vor einer massenhaften Bewaffnung der Bürger resultierte, als Schutzmaßnahme für die Bevölkerung propagiert. Die Konsequenz dieser Sicherheitspolitik war eine flächendeckende unzureichende Bejagung, die vielerorts zu enormen Wildschäden führte und den Staat jährlich Millionen kostete. Daran konnte auch die Übertragung der Jagdwaffenbeaufsichtigung auf die so genannten Jagdleiter und die verlängerte Ausgabedauer der Gewehre, die ab den sechziger Jahren einsetzte, nur wenig ändern. Die sehr wenigen privaten Jagdwaffen unter den Jägern, von denen jährlich DDRweit offiziell nur 100 Stück vergeben wurden, gingen an im sozialistischen Sinne besonders verdiente Weidmänner, die in der Regel über gute Beziehungen zu Funktionären verfügten.

[...]" (S. 1 f.)
Durch die Texte wird m.E. hinreichend deutlich, aus welch finsterem Ungeist manche der heute von den Waffengegnern erhobenen Forderungen geboren geboren worden sind.


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Foto: DPA.

Freitag, 9. April 2010

Deutsche Waffenrechtstraditionen II

Privater Waffenbesitz als Privileg von Partei- und Staatsfunktionären in der DDR: Erich Honecker auf der Jagd.


(Fortsetzung von Teil I)

Besatzungszeit (1945-1955)

Nach dem verlorenen Zweiten Weltkrieg wurden – wie schon nach dem ersten – Programme zur Entwaffnung der Bevölkerung ins Werk gesetzt, die diesmal jedoch wegen der Anwesenheit von Besatzungstruppen in Deutschland auch weitgehend (aber nicht vollständig) realisiert werden konnten. Zuvörderst ist hier das Kontrollratsgesetz Nr. 43 vom 20.12.1946 zu nennen:
"[…]

Artikel I. [1] Die Herstellung, Einfuhr, Ausfuhr, Beförderung und Lagerung des in dem beigefügten Verzeichnis A angeführten Kriegsmaterials ist verboten. Gemäß den Weisungen des zuständigen Zonenbefehlshabers (in Berlin des zuständigen Sektorenbefehlshabers) sind sämtliche Materialbestände dieser Art so bald als möglich zu vernichten zu beseitigen oder auf den notwendigen Friedensgebrauch umzustellen.
[2] Museumsstücke und Gegenstände von historischem Wert unterliegen nicht den Bestimmungen des Absatzes I dieses Artikels.
[3] Der im Verzeichnis A gebrauchte Ausdruck „Kriegsmaterial" umfaßt Bestandteile, Zubehörstücke und Ersatzteile solchen Materials, die eigene für militärische Zwecke bestimmt sind.

Artikel II. Die Herstellung, Einfuhr, Beförderung und Lagerung des im beigefügten Verzeichnis B angeführten Kriegsmaterials ist nur mit Genehmigung und unter Kontrolle des zuständigen Zonenbefehlshabers gestattet. Die Herstellung des in diesem Verzeichnis angeführten Materials ist auf die Befriedigung des notwendigen Friedensbedarfs beschränkt; vorhandene Materialbestände, die diesen Bedarf übersteigen, sind gemäß den Weisungen des zuständigen Zonenbefehlshabers zu vernichten oder zu beseitigen. Die Ausfuhr des im Verzeichnis B angeführten Materials kann mit Genehmigung der zuständigen Stelle der Alliierten Kontrollbehörde erfolgen.

[…]

Artikel VI. [1] Jede Person, die gegen eine Bestimmung dieses Gesetzes oder eine auf Grund dieses Gesetzes erlassene Ausführungsverordnung verstößt oder zu verstoßen versucht. setzt sich strafrechtlicher Verfolgung vor einem Gericht der Militärregierung aus und unterliegt im Falle der Verurteilung einer der folgenden Strafen
a) Gefängnis bis zu fünf Jahren;
b) Zuchthaus von einem Jahr bis zu fünfzehn Jahren;
c) in schweren Fällen lebenslängliches Zuchthaus oder Todesstrafe.
Daneben kann auf Einziehung des gesamten Vermögens oder eines Teiles desselben erkannt werden.
[2] Jede Organisation, die gegen eine Bestimmung dieses Gesetzes oder eine auf Grund dieses Gesetzes erlassene Ausführungsverordnung verstößt oder zu verstoßen versucht, setzt sich strafrechtlicher Verfolgung vor einem Gericht der Militärregierung aus und unterliegt im Falle der Verurteilung der Auflösung; das Gericht hat auf Einziehung ihres Vermögens zu erkennen.

[…]

Verzeichnis A

Gruppe I. a) Sämtliche Waffen, einschließlich atomischer Kriegsführungsmittel, oder Vorrichtungen aller Kaliber und Arten, die geeignet sind, tödliche oder vernichtende Geschosse, Flüssigkeiten, Gase oder toxische Stoffe vorzutreiben, sowie die dazugehörigen Lafetten und Gestelle.
b) Sämtliche Geschosse für die obigen Waffen sowie deren Vertreib- oder Antriebsmittel. Beispiele von Antriebsmitteln sind Kartuschen, Ladungen usw.
e) Sämtliche militärischen Vernichtungsmitte, z. B. Granaten, Bomben, Torpedos, Minen, Unterwasserminen, Wasserbomben, Sprengladungen und Ladungen mit Selbstantrieb.
d) Sämtliche militärischen Hieb- und Stichwaffen (französisch: weiße Waffen - russisch: kalte Waffen), z. B. Seitengewehre, Säbel, Dolche und Lanzen.

[…]

Verzeichnis B

Gruppe I. a) Sprengladungen, die in öffentlichen Betrieben, Bergwerken, Steinbrüchen usw. gebraucht werden sowie deren Zubehör, einschließlich der Sprengstoffe für industrielle Zwecke.
b) Sprengstoffvorrichtungen für Verwendung in Industrie und Landwirtschaft, deren Zubehör und Betriebsmittel, z. B. Eisenbahnnebelsignale, Raketen und Gerät für Lebensrettungszwecke, Vorrichtungen, die eigens für schmerzlose Viehschlachtung bestimmt sind, usw.
c) Sportwaffen und deren Munition.

[…]"
Dieses Gesetz, voller unbestimmter Rechtsbegriffe, ist eine Fundgrube für findige Juristen. Erstaunlich ist, daß Sportwaffen mit zum Kriegsmaterial gezählt werden, allerdings zur etwas weniger streng regulierten Kategorie B. Doch was sind überhaupt Sportwaffen i.S.d. Kontrollratsgesetzes und wie sind sie von anderen Handfeuerwaffen, die zur vollständig verbotenen Kategorie A gehören, abzugrenzen? Welcher Kategorie unterfallen die Jagdwaffen? Was sind Gegenstände von historischem Wert und wie wird selbiger gemessen (Art. I Abs. 2)? Interessant auch das Totalverbot militärischer Hieb- und Stichwaffen (Verzeichnis A I. d); z.B. Bajonette) und die drakonischen Strafandrohungen bis hin zur Todesstrafe (Art. VI).

Die restriktiven Bestimmungen blieben in Westdeutschland bis 1952 und in Ostdeutschland bis etwa 1955 in Kraft. Nur zaghaft konnte der Schießsport wieder aufgenommen werden. Die ihn tragenden Organisationen waren neben den waffenrechtlichen Bestimmungen auch durch das Kontrollratsgesetz Nr. 8 vom 30.11.1945 in ihrer Tätigkeit behindert, sahen die vier Besatzungsmächte in ihnen doch „Träger des Nationalsozialismus und Militarismus“:
"[…]

Artikel I. Jegliche Tätigkeit von Verbänden, Vereinen, Gruppen und Einzelpersonen, die, mittelbar oder unmittelbar, die Theorie, Grundsätze, Technik oder Mechanik des Krieges lehrt oder die für irgendwelche kriegerische Handlungen vorbereitet, ist hiermit verboten und wird für gesetzwidrig erklärt.

[…]

Artikel III. Alle Verbände und Vereine ehemaliger Kriegsteilnehmer und alle Vereine, Verbände und Gruppen, welche das Ziel haben, die deutschen militärischen Traditionen aufrechtzuerhalten, sind verboten und werden unverzüglich aufgelöst.

[…]

Artikel V. Versuche, die Bestimmungen dieses Gesetzes unter dem Deckmantel von Vereinen zur Pflege von Sport oder Leibesübungen zu umgehen, sind verboten.

[…]"
Daran knüpften in den vergangenen Monaten manche Politiker und Journalisten an, als sie Schützenvereine als paramilitärische Organisationen mit rechtsextremer Orientierung diffamiert haben.

Doch zurück in das Jahr 1945: Bereits vor dem Kontrollratsgesetz Nr. 8 war der NS-Reichsbund für Leibesübungen, dem die Schützenvereine in den 1930er Jahren zwangsweise angeschlossen worden waren, durch das Kontrollratsgesetz Nr. 2 aufgelöst worden. (Die Deutsche Jägerschaft teilte dieses Schicksal übrigens.) Ebenso waren Neugründungen ähnlicher Organisationen untersagt und das Vermögen der verbotenen Körperschaften wurde von den Besatzungsbehörden beschlagnahmt.

DDR (1955-1990)

In welcher bürgerrechtsfeindlichen Tradition das waffenrechtliche Denken der Grünen steht (an dieser Stelle sei auf Silke Stokar hingewiesen, die gerne das Waffenrecht der DDR in ganz Deutschland wieder einführen möchte), zeigen die folgenden Ausführungen aus dem Handbuch „Jagdliches Schießen“ (2. Aufl., Berlin 1974, S. 39):
"[...]

Repetierbüchsen wurden früher auch als ausgesprochene Jagdschutzwaffen geführt. Durch die Veränderung der gesellschaftlichen Verhältnisse in unserer Republik ist das Wildern sehr selten geworden. Bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen Jagdberechtigten und Wilddieben gibt es nicht mehr. So besteht bei uns auch kein objektiv nachweisbarer Bedarf für Repetierbüchsen, und sie werden höchstens vereinzelt jagdlich verwendet. […] Das gleiche trifft für Selbstladebüchsen zu.

[...]"
Mit anderen Worten: Alle Waffen, die möglicherweise für potentielle Aufständische interessant sein könnten, werden einfach nicht mehr produziert. Ferner entsprach dieses Denken, das nicht vom Individuum und seinen Interessen oder Bedürfnissen, sondern von einem staatlich festgeschriebenen „objektiv nachweisbaren Bedarf“ ausgeht, als dessen Erfüllungsgehilfe sich der einzelne Bürger (Jäger, Sportschütze etc.) höchstens fühlen darf, ganz der damals geltenden Rechtslage. In § 5 Abs. I der Verordnung des Ministerrates über den Verkehr mit Schußwaffen und patronierter Munition vom 08.08.1968 heißt es:
"Erlaubnisse [für den Erwerb, Besitz usw. von Schußwaffen, Anm. E.K.] können erteilt werden, wenn hierfür ein staatliches Interesse besteht und die mit Schußwaffen und patronierter Munition umgehenden Personen die persönliche sowie die fachliche Eignung besitzen. An Einzelpersonen dürfen darüber hinaus Erlaubnisse nur erteilt werden, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben."
(Zwischenbemerkung: Schußwaffen i.S.d. Verordnung waren Geräte aus denen patronierte Munition verschossen werden kann, sowie solche, bei denen Kartuschen und Geschosse getrennt geladen oder in denen reaktiv wirkende Geschosse zur Entzündung gebracht werden und ihnen ganz oder teilweise die Flugrichtung verliehen wird [§ 1 I]. Druckluftwaffen fallen also nicht unter diesen Begriff; der Verkehr mit ihnen war in einer gesonderten Anordnung des MdI von 1957 geregelt. So war z.B. der Erwerb von Luftgewehren frei ab 16 Jahren.)

Der soeben zitierte § 5 I der Schußwaffenverordnung der DDR zeigt schon bei der Anwendung der klassischen öffentlich-rechtlichen Methodik (ohne die DDR-typischen Sonder- und Ausnahmeregelungen gemäß Parteiorder), wie restriktiv, ja geradezu willkürlich das ostdeutsche Waffenrecht war.

Zunächst mußte ein staatliches Interesse vorliegen, damit ein Bürger oder – was wesentlich häufiger vorkam – eine Organisation (z.B. Jagdgesellschaften) eine Erlaubnis zum Verkehr mit Schußwaffen und Munition erhalten konnte. Nicht die Wünsche des Einzelnen (z.B. Sportausübung), sondern ein höchst diffus bleibendes „staatliches Interesse“ war maßgeblich. Somit war es z.B. unbedeutend, ob jemand die Jagd ausüben wollte, es kam lediglich auf das – neudeutsch formuliert – öffentliche Interesse an der Jagdausübung in einem bestimmten Gebiet an. Und selbst wenn man Jäger werden durfte, so war man damit noch lange nicht Waffenbesitzer. Viele Jäger mußten sich mit der fallweisen Zuteilung von Büchsen oder Flinten aus den Waffenkammern der Jagdgesellschaften begnügen – als wären sie beim Militär.
Ähnlich dürfte es im Bereich des Schießsports ausgesehen haben. Welches staatliche Interesse begründet denn in einem totalitären System wie der DDR insofern den Privatbesitz von Schußwaffen? Das konnte doch nur der Gewinn von Medaillen bei Olympischen Spielen sowie Welt- und Europameisterschaften sein. Daher dürfte die Anzahl der Sportschützen mit eigener erlaubnispflichtiger Schußwaffe verschwindend gering gewesen sein.

Doch das Vorliegen eines staatlichen Interesses allein genügte noch nicht. Der zuständigen Polizeibehörde war durch § 5 I ausdrücklich Ermessen eingeräumt worden. Sie konnte die Erlaubnis erteilen, mußte es aber nicht tun. Und gegen eine abschlägigen Bescheid konnte sich der Bürger nur durch Eingaben genannte Bittbriefe wehren, denn eine Verwaltungsgerichtsbarkeit existierte in der DDR von 1952 bis 1989 nicht.

Wenn man dann noch den unbestimmten Rechtsbegriff der persönlichen Eignung in Betracht zieht – insbesondere im Hinblick auf die „politisch-ideologische“ Zuverlässigkeit und andere „gesellschaftspolitische“ Aspekte – dann wird deutlich, daß privater Waffenbesitz in der DDR ein staatlich verliehenes Privileg war, in dessen Genuß nur wenige Bürger gekommen sind. Es dürfte niemaden überraschen, daß ein Großteil davon über ein besonderes Näheverhältnis zur herrschenden Partei der Arbeiterklasse (vgl. Art. 1 DDR-Verf), der SED, verfügte oder gar leitende Funktionen innehatte.
Wenn heute Stimmen laut werden, welche diese Rechtsgrundsätze nunmehr gesamtdeutsch reaktivieren wollen, dann sollte man als freiheitsliebender Bürger darüber einmal in Ruhe nachdenken und seine Schlüsse ziehen …

Für die Jagdgesellschaften galt in der DDR eine besondere, vom Forstminister erlassene Anordnung für den Umgang mit Jagdwaffen und Munition vom 10.08.1971. Darin finden sich nicht nur detaillierte Vorschriften für die Aufbewahrung, welche die in der o.g. Schußwaffenverordnung enthaltenen Vorgaben ergänzten. Es gibt auch Vorgaben über den Umgang mit Jagdmunition (§§ 9 – 11). Interessant finde ich insbesondere den § 10 I:
"Jedes zum Erwerb von Jagdmunition berechtigte Mitglied der Jagdgesellschaft darf für eine Kugelwaffe höchstens 25 Kugelpatronen, für eine Flinte höchstens 50 Schrotpatronen sowie 30 Flintenlaufgeschosse besitzen. Der Eigentümer einer KK-Waffe darf für diese 55 Patronen besitzen. Bei Eigentum von mehreren Jagdwaffen unterschiedlichen Kalibers darf der Eigentümer für jede die festgelegte Anzahl von Patronen besitzen."
Diese Rechtsnorm ist in zweierlei Hinsicht aufschlußreich. Erstens – historisch – für das Sicherheitsdenken im SED-Staat, welches in jedem Waffenbesitzer einen potentiellen Aufständischen sah und dafür sorgen wollte, daß ihm spätestens nach 55 Schuß die Munition ausgeht. Und zweitens – aktuell – für die Traditionslinie, in der einige Waffengegner stehen, die – wie z.B. Britta Brannenberg – den privaten Waffenbesitzern nur noch ein bestimmtes Munitionskontingent zuteilen und das Wiederladen verbieten wollen. Tja, wie sagte Stokar so schön während der Bundestagsanhörung: „In der DDR war nicht alles schlecht.“ Dieser Ausspruch kam aus einer Partei, in der die sog. Bürgerrechtler der ehem. DDR eine Heimstatt gefunden haben.

(Zwischenbemerkung: Es ist an dieser Stelle leider nicht möglich, detaillierter auf Jagd und Schießsport in der DDR einzugehen, weshalb nur kurz auf dieses und dieses Buch verwiesen sei.)

BRD (1952-2009)

Nachdem die besatzungsrechtlichen Vorgaben in den drei westlichen Besatzungszonen gelockert wurde, durften auch wieder Privatwaffen besessen werden. Dabei galt das alte Reichswaffengesetz von 1938 als Landesrecht fort (Art. 123 I GG). Allerdings war es zuvor um die übelsten Auswüchse des NS-Rechtsdenkens, nämlich die rassistischen Elemente, bereinigt worden. Ein anderes problematisches Element, das Bedürfnisprinzip, welches (siehe auch den obigen Abschnitt über die DDR) auf ein generelles staatliches Interesse am Nicht-Privatbesitz von Schußwaffen hindeutet, wurde jedoch beibehalten.

Allerdings sorgten der Kalte Krieg und damit einhergehend die klassische Totalitarismustheorie dafür, daß Volksentwaffnungsideologen wie etwa Franz Josef Strauß kaum noch zum Zuge kamen. Strauß hatte bekanntlich Anfang der 1950er Jahre im Bundestag gefordert, daß jede deutsche Hand, die noch einmal ein Gewehr anfasse, verdorren möge.
Die in den 1950er Jahren formulierte klassische Totalitarismustheorie hatte als eines von sechs Merkmalen eines totalitären Systems das Waffenmonopol des Staates benannt. Obwohl diese Theorie in wissenschaftlicher Hinsicht – aus guten Gründen! – schon lange obsolet geworden ist, so vermittelt sie noch heute einen Eindruck davon, wie zentral um die Mitte des 20. Jh. die Frage der Entwaffnung der Bürger eines Staates gewesen sein muß. Oder zumindest, wie groß die Aufmerksamkeit war, die man diesem Aspekt widmete.
Heutzutage halten es sich hingegen „demokratische“ Staaten (z.B. Großbritannien) zugute, über ein möglichst restriktives Waffenrecht zu verfügen. Und die Briten schämen sich nicht einmal, ihren Verbots- und Überwachungsstaat mittels militärischer Gewalt in andere Weltgegenden zu exportieren und dort unter wohlklingenden Namen wie „Freiheit“, „Menschenrechte“ und „Demokratie“ zu verkaufen.

Doch zurück zu Westdeutschland. Der aufkommende Linksterrorismus ließ den Staat in seiner Hilflosigkeit zu einer Verschärfung des Waffenrechts greifen. Im Jahre 1972 entstand das Bundeswaffengesetz, welches in den Folgejahren mehrfach verschärft wurde. Während sich Baader, Meinhof und ihre Genossen und Nachfolger vornehmlich aus Behördenbeständen und auf dem Schwarzmarkt mit modernstem Schießgerät versorgten, wurden für den Normalbürger neue Hürden geschaffen. So wurden z.B. zuvor frei ab 18 Jahren erhältlichen Langwaffen (Repetierer und Einzellader) plötzlich erlaubnispflichtig.

An der Verbotsspirale hat die Politik in den Folgejahren immer weiter gedreht, zuletzt im Sommer 2009. (Es ist hier nicht der Ort, um diese Veränderungen vollständig nachzuzeichnen.) Eine kleine Ausnahme war insofern lediglich die WaffG-Änderung von 2003, denn sie brachte eine neue (und bessere) Systematik ins deutsche Waffenrecht. Zudem gab es, neben den Verschärfungen, durch den Wegfall des „Anscheinsparagraphen“ auch eine kleine Erleichterung.
Doch die vom BMI-Beamten Brennecke verfaßte amtliche Gesetzesbegründung für den Enwurf der Bundesregierung aus dem Jahre 2002 hatte es in sich. Brenneckes amtliche Ergüsse führten erneut vor Augen, in welch problematischen (um nicht zu sagen: totalitären) Traditionslinien die Befürworter eines restriktiven Waffenrechts stehen, ging er doch davon aus, daß Waffen Gegenstände seien, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, zur Befolgung der Gesetze vom Staat gegen Bürger eingesetzt zu werden (vgl. auch BRat-Drs. 596/01, S. 106).

Mithin sollte es niemanden überrascht haben, als sich im Frühjahr und Sommer 2009 eine große Koalition der Gegner des privaten Waffenbesitzes formierte: Neben den unvermeidlichen Grünen und der Linkspartei nahmen sich die SPD sowie CDU und CSU der populistischen Forderungen nach einer Verschärfung des Waffenrechts an. Brennecke Hand in Hand mit Stokar – wer hätte das vor ein paar Jahren gedacht?

Nachwort

Es war nicht Aufgabe dieses Textes, die gesamte geschichtliche Entwicklung des deutschen Waffenrechts darzustellen. Vielmehr ging es um Schlaglichter, die uns helfen, das Reden und Handeln heutiger Politiker und Journalisten hinsichtlich des WaffG in den historischen Kontext einzuordnen und die fortwirkenden üblen Traditionslinien zu erkennnen. Sonach muß man (wieder einmal) feststellen: Die Gefahren für Freiheit und Rechtsstaat drohen weniger vom „Narrensaum“ der politischen Radikalinskis von rechts und links als vielmehr von Teilen der etablierten Parteien. Denn sie halten die tatsächliche Macht in Händen, wovon die Radikalen bestenfalls träumen können.


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Foto: DPA.

Sonntag, 29. November 2009

Ist die jüngste Verschärfung des Waffenrechts verfassungswidrig?


1. Einleitung

Seit im Sommer diesen Jahres die Verschärfung des Waffengesetzes im Eilverfahren durch die gesetzgebenden Instanzen gepeitscht wurde, stellen sich viele Legalwaffenbesitzer die Frage, ob es Erfolgsaussichten für eine Verfassungsbeschwerde gegen das Gesetz gibt. Den größten verfassungsrechtlichen Zweifeln begegnet m.E. die Neuformulierung von § 27 III S. 1 Nr. 2 WaffG, womit Jugendlichen unter 18 Jahren das sportliche Schießen mit anderen als den dort genannten Waffenarten verboten wurde:
"Unter Obhut des zur Aufsichtsführung berechtigten Sorgeberechtigten oder verantwortlicher und zur Kinder- und Jugendarbeit für das Schießen geeigneter Aufsichtspersonen darf […] Jugendlichen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und noch nicht 18 Jahre alt sind, auch das Schießen mit sonstigen Schußwaffen bis zu einem Kaliber von 5,6 mm lfB (.22 l.r.) für Munition mit Randfeuerzündung, wenn die Mündungsenergie höchstens 200 Joule (J) beträgt und Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen mit Kaliber 12 oder kleiner gestattet werden, wenn der Sorgeberechtigte schriftlich sein Einverständnis erklärt hat oder beim Schießen anwesend ist."
Der Gesetzgeber hat mit dieser Änderung das Ziel verfolgt, Jugendlichen, die er wohl als besonders „amokgefährdet“ ansah, jeglichen Umgang mit Schußwaffen zu verwehren (wenn man von den wenigen, o.g. Ausnahmen absieht). In der amtlichen Gesetzesbegründung (Bundestagsdrucksache 16/13423) heißt es auf S. 70:
"Durch die Änderung des § 27 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 soll nunmehr Jugendlichen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, das Schießen mit so genannten großkalibrigen Waffen nicht mehr möglich sein. Damit soll erreicht werden, daß dieser Altersgruppe der Umgang mit diesen deliktsrelevanten Waffen verwehrt bleibt. Das Schießen für Minderjährige bleibt grundsätzlich auf Kleinkaliberwaffen beschränkt. Die Ausnahme für Flinten – und hier nur Einzellader-Langwaffen – trägt der Besonderheit der Disziplinen des Schießens auf Wurfscheiben (Trap/Skeet) Rechnung. Die Regelung in Absatz 5, eine Spezialvorschrift für jugendliche Jäger, bleibt von der Neufassung des Absatzes 3 unberührt."
Unter das Verbot fallen nicht nur die vermeintlich „bösen“ Großkaliberwaffen, sondern z.B. auch Vorderlader und (möglicherweise) Druckluftwaffen über 7,5 Joule. Somit geht der Anwendungsbereich dieser Norm weit über das während des Gesetzgebungsverfahrens verkündete politische Ziel hinaus. Entsprechende Einwände wurden z.B. vom DSB-Vertreter Jürgen Kohlheim vorgetragen, sind jedoch ungehört verhallt.

2. Das Problem der Ungleichbehandlung

Die Zweifel an der Rechtmäßigkeit des neuen § 27 III 1 Nr. 2 WaffG gründen sich auf den nach wie vor unveränderten § 27 V WaffG, der es Jugendlichen ab 14 Jahren, die sich in der Ausbildung zum Jäger befinden, das Schießen auch mit großkalibrigen Waffen gestattet. Man muß kein Professor sein, um hier eine Ungleichbehandlung zu konstatieren. Die Frage ist nun, ob mit Blick auf Art. 3 I GG diese Ungleichbehandlung verfassungsrechtlich zulässig ist.

3. Der allgemeine Gleichheitssatz des GG

Art. 3 Abs. 1 ist eine der schwierigsten Normen des deutschen Grundgesetzes. Hier ist nicht der Ort, um auf alle Facetten des allgemeinen Gleichheitssatzes einzugehen. Statt dessen werde ich mich eng an der Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts orientieren.
In seiner schon klassischen, erstmals 1951 geprägten Willkürformel geht das Gericht davon aus, daß Art. 3 I GG die Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem verbiete (vgl. BVerGE 1, 14 [52]). Sonach liege eine Verletzung des Gleichheitssatzes vor, wenn sich kein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonstwie sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung finden lasse. Damit wird dem Gesetzgeber ein äußerst weiter Gestaltungsspielraum zugestanden.
In seiner jüngeren Judikatur hat sich das BVerfG verschiedentlich zur Dogmatik des Gleichheitssatzes geäußert und neigt seit 1980 dazu, zwischen der (Un-)Gleichbehandlung gleicher Normadressaten und der (Un-)Gleichbehandlung gleicher Lebenssachverhalte zu differenzieren, wobei es im letztgenannten Fall bei der Willkürformel bleibt, während die (Un-)Gleichbehandlung gleicher Normadressaten einer verschärften Prüfung standhalten muß, die bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen kann (vgl. BVerfGE 88, 87 [96]; s. auch Bryde / Kleindiek: Der allgemeine Gleichheitssatz, in: Jura 1999, S. 36 ff. [39 f.]):
"Demgemäß ist dieses Grundrecht [Art. 3 I GG, Anm. E.K.] vor allem dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten." (BVerfGE 55, 72 [88])
Damit hat das Gericht die Bedeutung der Freiheitsgrundrechte auch für die Auslegung des Gleichheitssatzes gestärkt (vgl. Osterloh: Art. 3, in: Sachs (Hrsg.): Grundgesetz, 5. Aufl., München 2009, Rdnr. 15).

4. Anwendung des Gleichheitssatzes auf § 27 WaffG

Die entscheidende Frage ist nun, ob es sich im Vergleich der Absätze 3 und 5 des § 27 WaffG um Lebenssachverhalte oder Normadressaten handelt, denn danach richtet sich der Prüfungsmaßstab.

Man könnte zunächst geneigt sein, von ungleichen Lebenssachverhalten auszugehen. Im Abs. 3 finden sich Regelungen für Kinder und Jugendliche, die dem Schießsport nachgehen wollen, während Abs. 5 für Jungjäger gilt. Dem ist jedoch nicht so! Der Gesetzgeber hat mit seinen Änderungen im Sommer 2009 eindeutig das Ziel verfolgt, Personen unter 18 Jahren den Umgang mit erlaubnispflichtigen Schußwaffen – mit Ausnahme der in § 27 III 1 Nr. 2 genannten Ausnahmen (kurz: Kleinkaliberwaffen und Schrotflinten) – zu verwehren. Das geht aus der Gesetzesbegründung eindeutig hervor (vgl. BT-Drs. 16/13423, S. 70).
Um so erstaunlicher ist es, daß der Widerspruch zwischen den beiden hier in Rede stehenden Absätzen des § 27 WaffG während des Gesetzgebungsverfahrens nicht aufgefallen ist oder, falls doch, von den Mitgliedern des Bundestages und Bundesrates nicht als problematisch angesehen wurde. Denn an derselben Stelle heißt es, Absatz 5 als Spezialvorschrift für jugendliche Jäger bleibe unberührt.

Die Änderung des WaffG sollte also – so zumindest die Intention des Gesetzgebers – alle Jugendlichen treffen. Dies kann auch gar nicht sein, da die wohl implizit unterstellte Amokneigung dieser Personengruppe sich kaum danach unterscheiden dürfte, ob ein Jugendlicher zwischen 14 und 18 im Rahmen der Schießsports oder der Jagdausbildung mit einer WBK-pflichtigen Waffe schießt. Denn eine solche Waffe darf ein Jugendlicher in keinem Fall besitzen (vgl. § 2 I WaffG); es geht in den Fällen des § 27 III u. V WaffG immer nur um einen temporären und zudem beaufsichtigten Umgang mit den dort genannten Schußwaffen.

Daraus folgt: Im vorliegenden Fall handelt es sich um die Ungleichbehandlung von Normadressaten, die sich hinsichtlich ihres insoweit wesentlichen Merkmals, nämlich dem Lebensalter, nicht unterscheiden. Es liegen auch keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht (im Sinne der Neuen Formel) vor, die diese Differenzierung begründen könnten.

Der einzigste Unterschied zwischen jugendlichen Jägern und Sportschützen dürfte in der finanziellen Potenz dieser beiden Personenkreise liegen. Während es sich beim Schießsport um einen Breitensport handelt, denn potentiell jeder Jugendliche ausüben kann, sind das Erlernen und die Ausübung der Jagd mit vergleichsweise höheren Aufwendungen verbunden, die sich nur ein Teil der deutschen Bevölkerung leisten kann. Es gibt folglich weniger jugendliche Jäger als Sportschützen. Somit wären wir bei einer sozialen Differenzierung, die der Gesetzgeber allerdings nicht zur Rechtfertigung der unterschiedlichen Regelungen in den Abs. 3 und 5 von § 27 WaffG heranziehen darf (vgl. Art. 20 I GG). Zudem kann die finanzielle Potenz eines Jugendlichen bzw. seines Elternhauses kein relevantes Kriterium bei der Regelung von Fragen der öffentlichen Sicherheit im allgemeinen und der Prävention von (Schul-)Amokläufen im besonderen sein. Anderenfalls müßte der Gesetzgeber einen Kausalzusammenhang zwischen diesem Parameter und der Gewaltneigung Jugendlicher nachweisen.

5. Ließe sich die Ungleichbehandlung ausnahmsweise rechtfertigen?

Selbst wenn man hilfsweise einmal die Willkürformel anwendet und fragt, ob sich die Ungleichbehandlung jugendlicher Jäger und Sportschützen ausnahmsweise durch einen sachlichen Grund rechtfertigen ließe, so wird sich eine solche Rechtfertigung nicht finden lassen. In Deutschland herrscht gewiß kein Jägermangel, der es etwa aus forstwirtschaftlichen Gründen geboten erscheinen ließe, besonders schnell Nachwuchs für die Ausübung des Waidwerks auszubilden.
Somit ist die Neuregelung auch nach dem weniger strengen Prüfungsmaßstab der Willkürformel zu beanstanden. Die vom Gesetzgeber getroffene Differenzierung unterschiedlicher Gruppen von Jugendlichen erscheint in der Tat als willkürlich.

Im übrigen ist das Thema während des Gesetzgebungsverfahrens zwar angesprochen worden (vgl. z.B. die Stellungnahme von Dieter Deuschle, S. 2), anscheinend hat jedoch keiner der Politiker oder Sachverständigen die verfassungsrechtliche Brisanz erfaßt. Die BT-Drs. 16/13423 deutet jedoch darauf hin, daß man eine Ungleichbehandlung zumindest geahnt hat. An einer Begründung derselben fehlt es jedoch (vgl. S. 70); offenkundig sind auch unseren Abgeordneten keine sachlichen Gründe eingefallen.

6. Ergebnis

Das in der Neufassung von § 27 III 1 Nr. 2 enthaltene Verbot für jugendliche Sportschützen, mit anderen als den dort ausnahmsweise genannten Schußwaffen auf Schießstätten zu schießen, verstößt gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 I GG) und ist somit verfassungswidrig.

7. Exkurs

Man könnte jetzt noch die Frage stellen, ob § 27 III 1 Nr. 2 und § 27 V WaffG noch andere Normadressaten neben den dort genannten Kindern und Jugendlichen haben. Das sind zweifelsohne Erwachsene, worauf § 53 I Nr. 12 WaffG hinweist (damit sind etwa Eltern und Schießstandbetreiber gemeint). Dieser Befund ändert jedoch nichts an der soeben entwickelten Argumentation, sondern hat vor allem Auswirkungen auf die prozeßrechtlichen Fragen einer evtl. Verfassungsbeschwerde (kurz: Wer darf in Karlsruhe klagen?).
Außerdem könnte sich hier eine weitere Dimension der Ungleichbehandlung auftun, denn Erwachsene, die einem jugendlichen Sportschützen entgegen § 27 III 1 Nr. 2 WaffG das Schießen mit einer Waffe gestatten, begehen eine Ordnungswidrigkeit. Eine OWi liegt hingegen nicht vor, wenn sich ein Jugendlicher in der Ausbildung zum Jäger befindet. Hier erhebt sich die Frage, wann von einer solchen Ausbildung überhaupt gesprochen werden kann, insbesondere, an welche formalen und somit kontrollierbaren Kriterien sie gebunden ist.
Folglich ergänzen die soeben skizzierten Gedanken die bisherigen Ausführungen. Bezüglich § 27 WaffG bestehen also noch einige verfassungsrechtliche Unklarheiten.

8. Wie weiter?

Dieses Ergebnis ist an sich nicht unerfreulich, jedoch ist damit allein für die deutschen Legalwaffenbesitzer (leider) noch nichts gewonnen.

Zunächst braucht es einen von der Neuregelung betroffenen Bürger, der bereit ist, eine entsprechende Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht zu erheben (zum Verfahren s. §§ 90 ff. BVerfGG). Diese ist gegen das Gesetz zu richten, denn § 27 III 1 Nr. 2 WaffG gilt unmittelbar und bedarf keines weiteren Vollzugsaktes. Dabei ist die Frist des § 93 III BVerfGG zu beachten, d.h. die Verfassungsbeschwerde muß bis zum 17.07.2010 in Karlsruhe eingereicht werden. M.E. ist es die Aufgabe der Organisationen der deutschen LWBs, einen potentiellen Kläger auf seinem beschwerlichen Weg auch finanziell zu unterstützen.

Und selbst, wenn das BVerfG der hier vertretenen Argumentation folgen würde, heißt das noch nicht, daß die Änderung des § 27 III WaffG wieder zurückgenommen wird! Denn der allgemeine Gleichheitssatz hat eine Crux: Verfassungsrechtlich geboten ist in der Regel lediglich die Gleichbehandlung als solche. Wie diese konkret auszugestalten ist, bleibt dem Gesetzgeber – also Bundestag und Bundesrat – überlassen. Es könnte folglich im schlimmsten Fall passieren, daß in Folge eines eventuellen BVerfG-Urteils § 27 V WaffG an den Abs. 3 angepaßt wird, womit auch für Jungjäger eine höhere Altersgrenze verbunden wäre. Ein derartiges Ergebnis wäre natürlich unangenehm und kontraproduktiv.
Daher bedarf es unsererseits politischer Aktivitäten, die eine Verfassungsbeschwerde flankieren, um so zu einem positiven Gesamtergebnis zu kommen. Ansonsten wäre eine Entscheidung aus Karlsruhe nicht mehr als ein Pyrrhussieg. Seit der Bundestagswahl im September 2009 und den jüngsten Personalveränderungen im BMI dürften unsere Erfolgsaussichten in der politischen Arena ein wenig gestiegen sein. Das Ziel der LWB sollte darin bestehen, wieder vergleichbare Regelungen für jugendliche Jäger und Sportschützen zu schaffen, d.h. es geht zumindest um eine Wiederherstellung der bis Juli 2009 geltenden Rechtslage.

Schließlich muß die Öffentlichkeitswirkung einer für uns positiven Entscheidung des BVerfG bedacht werden. Das Gericht genießt in der Bevölkerung ein großes Vertrauen, weshalb die Feststellung der Verfassungswidrigkeit von Teilen der Waffenrechtsverschärfung die Öffentlichkeit dafür sensibilisieren würde, daß auch Schützen, Jäger und Sammler Grundrechtsträger sind und deshalb nicht einfach so zum „Abschuß“ freigegeben werden dürfen.


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Montag, 27. Juli 2009

Die bürgerliche Jagdkultur in Deutschland

Eine der m.E. interessantesten Neuerscheinungen der letzten Monate ist das Buch „Weidgerecht und Nachhaltig – Die Entstehung der Bürgerlichen Jagdkultur“. Dieter Stahmann, von Hause aus Volkswirt, hat damit eine der ersten Arbeiten vorgelegt, die sich dem Thema Jagd (und damit implizit auch dem privaten Waffenbesitz) von der geisteswissenschaftlichen Seite (Geschichte, Ökonomie, Philosophie und Ethik) her nähern. Es geht ihm darum, die Entstehung einer spezifisch bürgerlichen Jagdkultur in Deutschland während des „langen 19. Jahrhunderts“ nachzuzeichnen. Wie unterschied sich die Jagd zu dieser Zeit von den vorhergehenden Epochen? Welche besonderen Merkmale zeichnen sie aus? Worin bestanden (und bestehen) die Unterschiede zu den Jagdkulturen in anderen Staaten? Wie hat die Jagd auf die Gesamtgesellschaft, auf Literatur und Kunst gewirkt? Insbesondere die zahlreichen Verweise auf Gedichte, Bücher und andere Kunstwerke, die sich mit der Jagd beschäftigen, sind einer der großen Pluspunkte des reichhaltig illustrierten Bandes.

Alle diese Fragen werden in einer sehr luziden Art behandelt, wobei naturwissenschaftliche Aspekte keineswegs ausgeklammert, wohl aber kritisch hinterfragt werden. Hervorzuheben ist insoweit z.B. die Auseinandersetzung mit der Vorherrschaft „ökologischer“ (Jagd-)Theorien, die unser Naturverständnis tiefgreifend verändern. Es würde an dieser Stelle zu weit führen, wenn ich alles lobenswerte einzeln hervorheben würde. Dieses Buch ist, kurzgesagt, eine unbedingte Empfehlung für alle, die sich für die Geschichte des Jagdwesens in Deutschland (und Österreich) interessieren. Darüberhinaus paßt es auch in die Rubrik „Waffenkultur“.
In Anbetracht der umfangreichen Abhandlung kann man dem Autor sogar den starken antipreußischen Affekt nachsehen. Allerdings merkt man beim Lesen, daß die Darstellung schwächer wird, je stärker sie sich der Gegenwart nähert (also ab 1945) und je intensiver der Autor mit seinem Thema persönlich verwoben ist. Dennoch hat er es geschafft, die Jagd in der DDR erstaunlich sachlich zu beschreiben. Es gelingt ihm, die argumentativen Schwachpunkte der Jagdbefürworter in aktuellen Debatten deutlich zu benennen.

Einen Kritikpunkt muß ich freilich ausführlicher erörtern, weil sich Stahmann hier m.E. in seiner Argumentation selbst widerspricht und die guten Ansätze früherer Kapitel beschädigt. Auf den S. 198 f. schreibt er:
"Eine unerfreuliche Entwicklung ist die Zunahme von militärischer Bekleidung bei Gesellschaftsjagden mit Camouflage-Kampfanzügen, Militärkoppeln und anderen Ausrüstungen. Bei den Jagdwaffen ist erfreulicherweise dieser Trend noch nicht erkennbar. Nach den Einflüssen in der wilhelminischen und der Nazi-Zeit sollten die Jäger sich nicht wieder in die Nähe des Militärs bringen lassen, denn sie führen keinen Krieg gegen das Wild."
Erstens: Bekleidung und Ausrüstung aus dem Militärbereich sind in der Regel sowohl preiswert als auch zweckmäßig, weshalb es ganz natürlich ist, daß sie für Outdooraktivitäten der verschiedensten Art Verwendung findet. Zudem sind moderne Tarnmuster (Realtree, Mossy Oak u.a.) dezidiert zivilen Ursprungs und speziell für die Jagd entwickelt worden. Mit dieser Tirade führt Stahmann seine eigene, kategorische Aussage, die Jagd sei kein „Hobby gut betuchter Kreise“ (S. 151) ad absurdum. Denn offenkundig ist die Jagd für ihn eine Tätigkeit, die nur von solchen Leuten ausgeübt werden sollte, die sich „Loden, Leinen und Leder“ (S. 125) leisten können und wollen – was freilich nicht gerade billig und somit ebenfalls ein soziales Selektions- und Distinktionsmittel ist.
(Ich selbst würde übrigens niemals Loden tragen. Zumindest nicht, solange ich unter 70 bin. ;-))

Noch stärker an der Glaubwürdigkeit des Autors kratzt die o.g. Bemerkung über Jagdwaffen. Auf den S. 83 ff. zeichnet er nach, wie sich die ursprünglich für militärische Zwecke entwickelten Mauser-Gewehre auch innerhalb der Jägerschaft durchgesetzt haben. Hierbei hat Stahmann keine ethischen Bedenken, daß man mit einem 98er Repetierer „Krieg gegen das Wild“ führen würde. Warum sollte das heute anders sein? Warum muß die technische Entwicklung der Jagdwaffen auf dem Niveau des Jahres 1914 stehenbleiben? Weshalb sollte es nicht möglich sein, mit Derivaten moderner Militärwaffen waidgerecht zu jagen? Oder entspringt das Verdikt nur seiner persönlichen Antipathie gegen bestimmte Waffenmodelle (was anzunehmen ist)? Rational nachvollziehbar ist sein Einwand jedenfalls nicht.

Auch hinsichtlich eines zweiten Punktes scheint mir Stahmanns Argumentation ein wenig verworren zu sein. Zunächst stellt er die englische Jagdkultur mit ihrer Auffassung der Jagd als Sport der deutschen mit ihrer Waidgerechtigkeit antagonistisch gegenüber (vgl. S. 14). Es könne – im Gegensatz zu England – nicht darum gehen, dem Tier eine „faire Chance“ zu geben (S. 110). Dann soll es aber ein typisches Kennzeichen der deutschen Waidgerechtigkeit sein, daß man Wild nicht an Futterplätzen erlegt (S. 195). Ist das nicht, zumindest im Ergebnis, dasselbe?

Trotz dieser Kritik – die jedes gute Buch provozieren wird ;-) – ist „Weidgerecht und Nachhaltig“ ein Werk, dem eine weite Verbreitung unter Jägern und anderen Legalwaffenbesitzern zu wünschen ist, wird doch zumeist auf sehr hohem Niveau argumentiert. Ein weiteres Buch aus der Feder Stahmanns steht übrigens schon auf meinem Wunschzettel: „Über die Jagd hinaus – Literarische und philosophische Pirschgänge“.


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Donnerstag, 4. September 2008

Das besondere Jagdausübungsrecht eines Hausbesitzers

1. Einleitung

Das deutsche Jagdrecht enthält einige Regelungen, für manche vielleicht überraschend sind. Dazu zählt auch das besondere Jagdausübungsrecht, das fast alle Landesjagdgesetze (Ausnahme: Berlin) in unterschiedlicher Ausprägung einem Hauseigentümer oder -mieter zubilligen, auch wenn dieser nicht Inhaber eines Jagdscheines ist.

Die bundesrechtliche Grundlage dafür stellt § 6 Satz 1 u. 2 des Bundesjagdgesetzes dar: "Auf Grundflächen, die zu keinem Jagdbezirk gehören, und in befriedeten Bezirken ruht die Jagd. Eine beschränkte Ausübung der Jagd kann gestattet werden."

Was genau ein befriedeter Bezirk ist, ergibt sich wiederum aus den Landesjagdgesetzen. Neben anderen sind dies in der Regel:
- Gebäude, die dem Aufenthalt von Menschen dienen und Gebäude, die damit unmittelbar zusammenhängen und
- Hofräume und Hausgärten, die unmittelbar an ein für den ständigen Aufenthalt von Menschen bestimmtes Wohngebäude anstoßen und durch eine Umfriedung begrenzt sind.
Damit zählen die üblichen Eigenheime samt ihrer eingefriedeten Grundstücke zu den jagdrechtlich befriedeten Bezirken, in denen die Jagd in der Regel ruht. Ein "befriedeter Bezirk" ist allerdings nicht identisch mit dem "befriedeten Besitztum", das aus dem WaffG und anderen Gesetzen bekannt ist; der befriedete Bezirk im jagdrechtlichen Sinn wird oftmals erheblich größer sein.

Da das Jagdrecht untrennbar mit dem Eigentum an Grund und Boden verbunden ist (§ 3 I BJagdG), kann es unter den Voraussetzungen des § 6 S. 2 BJagdG wieder aufleben. Diese Norm eröffnet den Landesgesetzgebern die Möglichkeit, auch in befriedeten Bezirken die Jagdausübung zu gestatten. Davon haben 15 Länder auch insofern Gebrauch gemacht, als in ihren Landesjagdgesetzen den Eigentümern oder Nutzungsberechtigten eines befriedeten Bezirks - dazu zählen i.d.R. Eigentümer, Mieter und Pächter von Grundstücken - eine begrenzte Jagdausübung, z.T. auch ohne Jagdschein, ermöglicht wird. Betroffen sind davon hauptsächlich solche Tierarten, die zum Raubwild zählen.
Dabei lassen sich drei Typen unterscheiden:
- gesetzliche Allgemeingenehmigung (Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen);
- Verbot mit Erlaubnisvorbehalt, d.h. grundsätzliche Genehmigungspflicht (Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Rheinland-Pfalz);
- Totalverbot (Berlin).

Trotzdem läßt sich auch im Rahmen dieser drei Kategorien eine beachtliche Bandbreite unterschiedlicher Regelungen feststellen. Hier hat sich die deutsche Bundesstaatlichkeit mit ihren regionalen Unterschieden auch unter der früher noch möglichen Rahmengesetzgebung des Bundes (alter Art. 75 GG) deutlich ausgeprägt.
Nachfolgend sollen die hier interessierenden 15 Bestimmungen vorgestellt werden.

2. Baden-Württemberg

§ 3 IV LJagdG BW bestimmt:
"Die untere Jagdbehörde kann, unbeschadet der Befugnisse des Jagdausübungsberechtigten nach § 18 [LJagdG BW], Eigentümern oder Nutzungsberechtigten von Grundflächen, auf denen die Jagd ruht, die Ausübung der Jagd auf Wildkaninchen, Füchse und Steinmarder und die Aneignung der gefangenen oder erlegten Tiere für eine bestimmte Zeit auch ohne Jagdschein genehmigen, wenn der Empfänger der Genehmigung im Falle einer Beschränkung auf die Fangjagd über einen Sachkundenachweis nach § 22 [LJagdG BW] verfügt und bei Einbeziehung einer Jagdausübung mit Schusswaffen nach § 17 Abs. 1 Nr. 4 des Bundesjagdgesetzes ausreichend versichert ist. Die waffenrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt."

Diese Regelung ist durchaus typisch. Es bedarf einer behördlichen Genehmigung, bei deren Erteilung der unteren Jagdbehörde Ermessen zusteht. Ein Jagdschein ist aber nicht erforderlich. Die Befugnis zur Jagd beschränkt sich auch nur auf wenige, konkret genannte Tierarten. Für die Jagd mittels Fallen wird ein Sachkundenachweis verlangt; für die Jagd mit Schußwaffen muß vom Antragsteller eine Haftpflichtversicherung gem. § 17 I Nr. 4 BJagdG nachgewiesen werden. Im letztgenannten Fall wird ferner klar gemacht, daß die Bestimmungen des Waffengesetzes – etwa das Erfordernis einer besonderen Schießerlaubnis (§ 10 V WaffG) – ebenfalls beachtet werden müssen.
(Vgl. auch G. Kümmerle / M. Nagel: Jagdrecht in Baden-Württemberg, 8. Aufl., Stuttgart 2000, S. 47 ff.)

3. Bayern

Einschlägig ist hier Art. 6 III BayJG:
"In befriedeten Bezirken kann die Jagdbehörde dem Eigentümer, dem Nutzungsberechtigten, dem Revierinhaber oder deren Beauftragten bestimmte Jagdhandlungen unter Beschränkung auf bestimmte Wildarten und auf eine bestimmte Zeit gestatten. Eines Jagdscheins bedarf es nicht. Jagdhandlungen mit der Schußwaffe dürfen dem Eigentümer, dem Nutzungsberechtigten oder einem Beauftragten nur gestattet werden, wenn diese im Besitz eines gültigen Jagdscheins oder für den Gebrauch von Schußwaffen im Sinn des § 17 Abs. 1 Nr. 4 des Bundesjagdgesetzes ausreichend versichert sind. Die waffenrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt. Das Aneignungsrecht hat derjenige, dem oder dessen Beauftragten die Jagdhandlung gestattet wurde."

Diese Norm ähnelt der baden-württembergischen. Die behördliche Genehmigung kann sich aber auf bestimmte, zu benennende Wildarten und Jagdzeiten beschränken. Auch hier ist kein Jagdschein erforderlich. Für die Fangjagd wird kein Sachkundenachweis verlangt, jedoch dürfen Schußwaffen nur dann verwendet werden, wenn eine Jagdhaftpflichtversicherung vorhanden oder wenn der Antragsteller zugleich Inhaber eines Jagdscheins ist.

Ergänzend zu Art. 6 III BayJG bestimmt die Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagdgesetzes in ihrem § 1 I: "Die Gestattung nach Art. 6 Abs. 3 Satz 1 BayJG gilt als erteilt, wenn der Revierinhaber mit Zustimmung des Grundstückseigentümers oder Nutzungsberechtigten die Jagd auf Haarraubwild und Wildkaninchen mit Fanggeräten (§ 19 Abs. 1 Nr. 9 des Bundesjagdgesetzes - BJagdG -, Art. 29 Abs. 2 Nr. 2 BayJG) innerhalb der Jagdzeiten ausübt."
Der Revierinhaber bedarf also keiner vorherigen behördlichen Erlaubnis.

4. Brandenburg

In § 5 III BbgJagdG heißt es:
"In befriedeten Bezirken kann die untere Jagdbehörde dem Eigentümer, dem Nutzungsberechtigten, dem Jagdausübungsberechtigten eines angrenzenden Jagdbezirkes oder deren Beauftragtem bestimmte Jagdhandlungen unter Beschränkung auf bestimmte Wildarten und auf eine bestimmte Zeit gestatten. Antragsberechtigt ist der Grundeigentümer oder dessen Beauftragter. Jagdhandlungen mit der Schusswaffe dürfen dem Eigentümer, dem Nutzungsberechtigten oder einem Beauftragten nur gestattet werden, wenn diese im Besitz eines gültigen Jagdscheines oder für den Gebrauch von Schusswaffen im Sinne des § 17 Abs. 1 Nr. 4 des Bundesjagdgesetzes ausreichend versichert sind. Die waffenrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt. Den nach Satz 1 Jagdausübungsberechtigten wird die Erteilung dieser Erlaubnis mitgeteilt. Das Aneignungsrecht hat derjenige, dem oder dessen Beauftragtem die Jagdhandlung gestattet wurde."

Diese Bestimmung entspricht weitgehend der bayerischen Regelung, weshalb auf das oben gesagte verwiesen werden kann.

5. Bremen

Art. 7 III BremLJagdG bestimmt:
"In befriedeten Bezirken dürfen die Eigentümer und Nutzungsberechtigten sowie deren Beauftragte unter Beachtung der jagd- und tierschutzrechtlichen Vorschriften jederzeit Wildkaninchen fangen oder töten und sich aneignen. Für den Gebrauch von Schusswaffen ist eine Genehmigung erforderlich. Die Ausübung der Jagd mit Schusswaffen darf nur gestattet werden, wenn eine ausreichende Jagdhaftpflichtversicherung nachgewiesen ist."

Das ist die erste Form der Allgemeingenehmigung. In Bremen dürfen Hausbesitzer also jederzeit Wildkaninchen bejagen. Bei der Durchführung sind die jagd- und tierschutzrechtlichen Vorschriften zu beachten. Schußwaffen dürfen nur mit besonderer Genehmigung eingesetzt werden, wenn der Antragsteller entsprechend haftpflichtversichert ist (vgl. § 17 I Nr. 4 BJagdG).

6. Hamburg

Einschlägig ist hier § 2 II HambJagdG:
"Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte von befriedeten Bezirken darf Wildkaninchen und Steinmarder unter Beachtung der jagd-, tier- und naturschutzrechtlichen Vorschriften selbst oder durch Beauftragte fangen, töten und sich aneignen. Der Besitz eines Jagdscheines ist nur erforderlich bei der Verwendung von Fanggeräten. Wer Fanggeräte verwendet, hat den auf seinen Namen lautenden Jagdschein mit sich zu führen. Schusswaffen dürfen nur mit schriftlicher Genehmigung der zuständigen Behörde benutzt werden. Dieser Genehmigung bedarf es nicht, wenn eine Schießerlaubnis nach § 45 des Waffengesetzes in der Fassung vom 8. März 1976 […] erforderlich ist. Die Verwendung von Luftgewehren und Schalldämpfern ist verboten; die zuständige Behörde kann die Verwendung von Schalldämpfern ausnahmsweise genehmigen."

Auf den ersten Blick hat auch Hamburg eine Allgemeingenehmigung für die Jagd auf Wildkaninchen und Steinmarder. Diese trägt aber in der Praxis nicht allzuweit, denn zum einen ist für die Ausübung der Fangjagd ein Jagdschein erforderlich, zum anderen braucht man für den Einsatz von Schußwaffen entweder eine Schießerlaubnis gem. WaffG oder eine besondere Erlaubnis der Jagdbehörde. Die Verwendung von Luftgewehren ist verboten.

7. Hessen

In Hessen gilt insoweit § 5 III HessJagdG:
"Eigentümer und Nutzungsberechtigte von befriedeten Grundflächen sowie von ihnen Beauftragte dürfen dort Wildkaninchen und Beutegreifer fangen, töten und sich aneignen. Dies gilt nicht für Tiere, die besonders geschützt sind. Fanggeräte dürfen nur eingesetzt werden, wenn sie die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 [HessJagdG] erfüllen, und nur von Personen nach Satz 1, die an einem anerkannten Ausbildungslehrgang für die Fangjagd nach § 19 Abs. 2 [HessJagdG] teilgenommen haben. Dabei ist § 22 Abs. 4 des Bundesjagdgesetzes zu beachten."

Auch hier wird den Eigentümern und Nutzungsberechtigten eine Allgemeingenehmigung für die Jagd auf Wildkaninchen und nicht geschützte Beutegreifer erteilt, bei der allerdings die Jagd- und Schonzeiten zu beachten sind. Lediglich für den Einsatz von Fallen gelten besondere Regeln, so muß insbesondere ein entsprechender Ausbildungslehrgang absolviert worden sein.

8. Mecklenburg-Vorpommern

In § 5 LJagdG MV wird bestimmt:
"(3) Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte und die von ihm Beauftragten dürfen in befriedeten Bezirken Füchse, Steinmarder, Iltisse und Wildkaninchen innerhalb der Jagdzeit tierschutzgerecht fangen, töten und sich aneignen. Eines Jagdscheines bedarf es nicht. […] Die Jagdbehörde kann auf Antrag Ausnahmen zulassen. [...]
(5) Schusswaffen dürfen in befriedeten Bezirken nur mit Erlaubnis der Jagdbehörde verwendet werden. Die Erlaubnis darf nur Jagdscheininhabern erteilt werden."

Auch hier liegt im Abs. 3 eine Allgemeingenehmigung für die Jagd auf bestimmte Tierarten vor. Bei der Ausübung dieses Rechtes sind allerdings die Regeln des Tierschutzgesetzes sowie die Jagdzeiten in Mecklenburg-Vorpommern zu beachten. Gem. Abs. 5 dürfen dabei Schußwaffen nur von Jagdscheininhabern und nur mit besonderer Erlaubnis eingesetzt werden.

9. Niedersachsen

In § 9 V NJagdG heißt es:
"Eigentümerinnen, Eigentümer und Nutzungsberechtigte der Grundstücke eines befriedeten Bezirks dürfen in den Fällen der Absätze 1 und 2 [des § 9 NJagdG] Füchse, Marder, Iltisse, Hermeline, Waschbären, Marderhunde, Minke, Nutrias und Wildkaninchen fangen, töten und sich aneignen, soweit diese Befugnis nicht im Rahmen einer beschränkten Jagdausübung anderen zur Jagd befugten Personen übertragen ist. Die Verbote des § 19 des Bundesjagdgesetzes und die Bestimmungen des § 24 dieses Gesetzes sowie die jagdrechtlichen Vorschriften über die Setz- und Aufzuchtzeiten gelten entsprechend."

Auch in Niedersachsen gibt es eine Allgemeingenehmigung, die allerdings nicht gilt, wenn seitens der Jagdbehörde bereits eine Genehmigung zur beschränkten Jagdausübung im befriedeten Bezirk erteilt worden ist. Bei der Jagdausübung sind die Verbote in § 19 BJagdG und § 24 NJagdG sowie die Bestimmungen über Setz- und Aufzuchtzeiten (§ 22 IV BJagdG) zu beachten.

10. Nordrhein-Westfalen

In NRW gibt es sogar zwei Arten der einem Hausbesitzer möglichen Jagdausübung. Zunächst in § 4 III LJagdG NW die Möglichkeit zur Genehmigung jeglicher Jagdausübung:
"Die untere Jagdbehörde kann auf Grundflächen, die zu keinem Jagdbezirk gehören, und in befriedeten Bezirken Grundstückseigentümern und Nutzungsberechtigten sowie deren Beauftragten eine beschränkte Ausübung der Jagd allgemein oder im Einzelfall gestatten, auch wenn diese Personen keinen Jagdschein besitzen. Die Ausübung der Jagd mit Schusswaffen darf nur gestattet werden, wenn eine ausreichende Jagdhaftpflichtversicherung (§ 17 Abs. 1 Nr. 4 BJG) nachgewiesen ist."

In § 4 IV LJagdG NW folgt dann die bekannte Allgemeingenehmigung für die Jagd auf Wildkaninchen:
"In befriedeten Bezirken dürfen die Eigentümer und Nutzungsberechtigten sowie deren Beauftragte unter Beachtung der jagd- und tierschutzrechtlichen Vorschriften jederzeit Wildkaninchen fangen oder töten und sich aneignen. Für den Gebrauch von Schusswaffen ist eine Genehmigung nach [§ 4] Absatz 3 Satz 2 [LJagdG NW] erforderlich."

Hierbei sind keine Jagdzeiten vorgeschrieben, ansonsten wird allerdings die jagd- und tierschutzrechtlichen Vorschriften zu beachten. Der Einsatz von Schußwaffen bedarf einer vorherigen Genehmigung, für die eine Jagdhaftpflichtversicherung nachgewiesen werden muß.

11. Rheinland-Pfalz

Einschlägig ist hier § 4 LJagdG RP:
"(3) Den Eigentümern oder Nutzungsberechtigten von befriedeten Bezirken kann die untere Jagdbehörde in beschränktem Umfang das Fangen und Töten von Wild für eine Mehrzahl gleichartiger Fälle gestatten. Das Nähere regelt das fachlich zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung.
(4) Schußwaffen dürfen in befriedeten Bezirken nur von Inhabern gültiger Jagdscheine und mit Erlaubnis der unteren Jagdbehörde verwendet werden. Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn eine Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, insbesondere eine Gefährdung von Menschen zu befürchten ist. Die Erlaubnis ist widerruflich. § 22 Abs. 4 [LJagdG RP] bleibt unberührt."

Hier ist also eine vorherige Genehmigung der unteren Jagdbehörde erforderlich. Die Verwendung von Schußwaffen bedarf einer besonderen Erlaubnis, die nur Jagdscheininhabern erteilt werden darf.

12. Saarland

Auch das saarländische Recht kennt ein quasi zweiteiliges Jagdausübungsrecht des Grundstückseigentümers. Zunächst in § 4 III SJagdG die bekannte Allgemeingenehmigung:
"Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte von befriedeten Bezirken darf zur Abwendung von Schäden vorbehaltlich der Bestimmung des § 22 Abs. 4 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes und des § 32 Abs. 1 Nummer 2 und 3 [SJagdG] jederzeit Haarraubwild, mit Ausnahme der ganzjährig geschonten Arten, und Wildkaninchen fangen oder töten und sich aneignen. Ein Jagdschein ist hierzu nicht erforderlich. § 22 [SJagdG] bleibt unberührt."

Wildkaninchen und nicht geschütztes Haarraubwild dürfen jederzeit, aber nur zur Abwendung von Schäden, bejagt werden. Dabei sind die Bestimmungen des § 32 I SJagdG sowie die Setz- und Brutzeiten (§ 22 IV BJagdG) zu beachten.

In § 4 IV SJagdG geht es sodann um weitere Formen der Jagdausübung:
"Die oberste Jagdbehörde kann in befriedeten Bezirken dem Eigentümer, dem Nutzungsberechtigten oder dem Jagdausübungsberechtigten bestimmte Jagdhandlungen unter Beschränkung auf bestimmtes Wild und auf eine bestimmte Zeit gestatten; insoweit ersetzt die Erlaubnis für den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten den Jagdschein. Soweit Federwild betroffen ist, ist die Gestattung nur aus den in Artikel 9 Abs. 1 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten […] genannten Gründen und nach den in Artikel 9 Abs. 2 dieser Richtlinie genannten Maßgaben zulässig. Das Aneignungsrecht hat derjenige, welchem die Jagdhandlung gestattet wurde. § 22 [SJagdG] bleibt unberührt."

Hierfür ist zwar kein Jagdschein, wohl aber eine Genehmigung der obersten Jagdbehörde notwendig.

Die Verwendung von Schußwaffen wird danach in § 4 V SJagdG ausführlich geregelt:
"Schußwaffen dürfen in befriedeten Bezirken nur mit Erlaubnis der obersten Jagdbehörde verwendet werden; eine nach waffenrechtlichen Vorschriften notwendige Erlaubnis bleibt unberührt. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn eine Störung der öffentlichen Ruhe, Sicherheit oder Ordnung, insbesondere eine Gefährdung von Menschen, nicht zu befürchten und der Abschluß einer Haftpflichtversicherung im Sinne des § 17 Abs. 1 Nr. 4 des Bundesjagdgesetzes nachgewiesen ist. Die Erlaubnis ist widerruflich; sie darf Personen, denen der Jagdschein nach § 17 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes versagt werden müßte, nicht erteilt werden. Ist der Gebrauch einer Schußwaffe zur unverzüglichen Tötung eines Wildes notwendig, um ihm erhebliche Schmerzen oder Leiden zu ersparen (Fangschuß), so bedarf ein Jagdausübungsberechtigter nicht der Erlaubnis nach Satz 1."

Sonach bedarf es auch für den Schußwaffeneinsatz (wie schon oben beim § 4 Abs. 4 SJagdG) einer ministeriellen Genehmigung, für die u.a. eine Jagdhaftpflichtversicherung nachgewiesen werden muß.

13. Sachsen

Der Freistaat Sachsen kennt gleichfalls ein zweigeteiltes Jagdausübungsrecht. Zunächst in § 6 III SächsLJagdG die Allgemeingenehmigung:
"Auf Grundflächen, auf denen die Jagd ruht, dürfen die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten sowie die von ihnen Beauftragten Wildkaninchen, Füchse, Steinmarder, Iltisse, Hermeline und Dachse jederzeit fangen, töten und sich aneignen. Eines Jagdscheines bedarf es nicht. Anderes, als das in Satz 1 genannte Wild ist, wenn es lebensfähig in den Besitz des Grundstückeigentümers oder Nutzungsberechtigten kommt, im Jagdbezirk in Freiheit zu setzen. Verendetes oder nicht lebensfähiges Wild darf sich der Jagdausübungsberechtigte des zuständigen Jagdbezirkes aneignen."

Das ist eine der am weitesten gehenden Regelungen in Deutschland. Die genannten Tierarten dürfen jederzeit bejagt werden, ohne, daß dafür eine besondere Genehmigung, ein Jagdschein, ein Sachkundenachweis oder eine Versicherung erforderlich wäre.

Andere als die o.g. Tierarten dürfen gem. § 6 IV SächsLJagdG nur unter bestimmten Voraussetzungen bejagt werden:
"In befriedeten Bezirken kann die Jagdbehörde dem Eigentümer, dem Nutzungsberechtigten, dem Jagdbezirksinhaber oder deren Beauftragten bestimmte Jagdhandlungen unter Beschränkung auf bestimmte Wildarten und auf bestimmte Zeit gestatten. Eines Jagdscheines bedarf es nicht. Jagdhandlungen mit der Schusswaffe dürfen dem Eigentümer, dem Nutzungsberechtigten oder einem Beauftragten nur gestattet werden, wenn diese im Besitz eines gültigen Jagdscheines oder für den Gebrauch von Schusswaffen im Sinne des § 17 Abs. 1 Nr. 4 des Bundesjagdgesetzes ausreichend versichert sind. Die waffenrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt. Das Aneignungsrecht hat derjenige, dem oder dessen Beauftragten die Jagdhandlung gestattet wurde."

Hierfür ist eine behördliche Erlaubnis erforderlich. Bei Jagdhandlungen im Rahmen des Abs. 4 dürfen Schußwaffen nur dann verwendet werden, wenn der Antragsteller einen Jagdschein besitzt oder eine Jagdhaftpflichtversicherung nachweist. Es wird explizit darauf hingewiesen, daß durch diese Genehmigung eine lt. WaffG notwendige Schießerlaubnis nicht ersetzt wird.

14. Sachsen-Anhalt

Ebenfalls sehr weitgehend ist die Regelung in § 8 II LJagdG ST, die nur eine beschränkte Allgemeingenehmigung beinhaltet:
"Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte von befriedeten Bezirken darf unabhängig von jagdrechtlichen Beschränkungen Füchse, Steinmarder, Iltisse, Waschbären, Marderhunde, Minke und Kaninchen sowie Ringel- und Türkentauben fangen, töten und für sich behalten. Ein Jagdschein ist nicht erforderlich. § 4 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Tierschutzgesetzes bleibt unberührt."

Die Bejagung der genannten Tierarten darf also erfolgen, ohne daß dabei Beschränkungen des Bundes- oder Landesjagdgesetzes zu beachten wären. Ein Jagdschein ist nicht erforderlich. Es wird für die Ausübung der Jagd lediglich auf § 4 I TierSchG – der ohnehin immer gilt – verwiesen.
(Vgl. auch D. Meyer-Ravenstein: Jagdrecht in Sachsen-Anhalt [Hannover 1991, S. 24 f.], der diese Bestimmung als "Notstandsrecht", nicht jedoch als "eigentliche Jagdausübung" charakterisiert.)

15. Schleswig-Holstein

§ 4 III LJagdG SH bestimmt:
"Eigentümerinnen oder Eigentümer oder Nutzungsberechtigte von befriedeten Bezirken und deren Beauftragte dürfen dort zur Schadensabwehr Füchse, Steinmarder und Wildkaninchen innerhalb der Jagdzeit tierschutzgerecht fangen, töten und sich aneignen. Eines Jagdscheines bedarf es hierzu nicht. Über die Zulassung von Ausnahmen zum tierschutzgerechten Fangen, Töten und Sichaneignen weiterer Wildarten mit Ausnahme der ganzjährig geschonten entscheidet die Jagdbehörde. Waffenrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt. Im übrigen gilt § 28 [LJagdG SH] entsprechend."

Auch hier liegt eine Allgemeingenehmigung vor. Allerdings darf die Bejagung der genannten Tierarten nur innerhalb der Jagdzeit und nur zum Zweck der Abwehr von Schäden, die von diesen Tieren ausgehen, vorgenommen werden. Auch hier wird auf die ohnehin geltenden Vorschriften des TierSchG sowie auf das evtl. Erfordernis einer Schießerlaubnis gem. WaffG hingewiesen.

16. Thüringen

In § 6 LJagdG TH heißt es:
"(3) Die untere Jagdbehörde kann eine beschränkte Ausübung der Jagd in befriedeten Bezirken gestatten. Eigentümer oder Nutznießer von befriedeten Bezirken können unter Beachtung des Tierschutzgesetzes Haarraubwild und Kaninchen fangen, töten und sich aneignen. Eines Jagdscheines bedarf es dazu nicht.
(4) Jagdhandlungen mit der Schusswaffe dürfen dem Eigentümer, dem Nutzungsberechtigten oder deren Beauftragten nur gestattet werden, wenn diese im Besitz eines gültigen Jagdscheines sind. Die waffenrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt. Das Aneignungsrecht steht dem Eigentümer oder Nutznießer zu."

In Abs. 3 Satz 2 ist wiederum eine Allgemeingenehmigung für die Jagd auf Haarraubwild und Kaninchen enthalten. Ein Jagdschein ist nicht erforderlich. Bei der Jagdausübung ist lediglich das TierSchG zu beachten. Gem. Abs. 4 bedarf der Einsatz von Schußwaffen aber einer Genehmigung, die nur Jagdscheininhabern erteilt werden darf.

17. Resümee

Bei der Ausübung dieser Rechte sind je nach Landesjagdgesetz unterschiedliche Rechtsvorschriften von Bedeutung.

In jedem Falle ist das Tierschutzgesetz - insbesondere dessen §§ 1, 4 I, 17, 18 - zu beachten. Soweit eine gesetzliche Allgemeingenehmigung oder eine behördliche Individualgenehmigung für diese Form der Jagdausübung vorliegt, existiert ein vernünftiger Grund für die Tötung eines Wirbeltiers. Oberster Grundsatz für deren Durchführung muß auch hier die Schmerzvermeidung sein. (Insoweit gilt sinngemäß das gleiche wie für die Schädlingsbekämpfung, so daß auf die dort gemachten Ausführungen verwiesen werden kann.)

Auch sind die Naturschutzgesetze zu befolgen, d.h. es dürfen keine geschützten Tiere erlegt werden. Die allgemein (d.h. direkt durch das Landesjagdgesetz) oder im Einzelfall (d.h. durch die Jagdbehörde) erteilte Jagdgenehmigung bezieht sich immer nur auf die darin erwähnten Tierarten.

In den Gesetzen Mecklenburg-Vorpommerns, Sachsen-Anhalts und Thüringens wird bezüglich der Jagdausübung explizit nur auf das Tierschutzgesetz hingewiesen; in Sachsen-Anhalt sogar mit dem Zusatz, daß die hier behandelte Form der Jagdausübung "unabhängig von jagdrechtlichen Beschränkungen" erfolge. Das heißt, die übrigen Gebote und Verbote des Bundes- und des Landesjagdgesetzes gelten insoweit nicht.
Anders ist die Rechtslage in den übrigen Ländern. Dort wird z.T. ausdrücklich die Beachtung des Jagdrechts gefordert oder sogar konkret auf einzelne Bestimmungen der Jagdgesetze verwiesen. Sofern dergleichen nicht der Fall ist, ergibt sich dieses Ergebnis aber implizit aus dem Befund, daß im Gesetzestext von "Jagdhandlungen" die Rede ist bzw. keine Ausnahme statuiert wird. Somit muß in diesen Ländern die Bejagung nicht nur tierschutzgerecht, sondern auch waidgerecht erfolgen. Ferner gelten hier auch die sachlichen Verbote, die in § 19 BJagdG und den entsprechenden Bestimmungen des jeweiligen Landesjagdgesetzes niedergelegt sind, sowie ggf. die Jagd- und Schonzeiten.

Ein Beispiel: Die Verwendung von Luftgewehren ist in Hamburg (§ 2 II HambJagdG) und Niedersachsen (§ 24 I 1 NJagdG) ausdrücklich verboten. Dieses Verbot ist unabhängig von der Frage, ob es einer besonderen Erlaubnis für den Schußwaffeneinsatz bedarf oder nicht. Und selbst dort, wo eine Verwendung von Luftgewehren prinzipiell möglich ist, sind selbstverständlich die Bestimmungen des Waffengesetzes (insbesondere § 12 IV 2 Nr. 1 lit. a) zu beachten.

Im übrigen ist für den Einsatz von Schußwaffen – mit Ausnahme der in § 12 IV 2 Nr. 1 u. 3 WaffG geregelten Fälle – eine zusätzliche Schießerlaubnis gem. § 10 V WaffG erforderlich, und zwar i.d.R. selbst dann, wenn es ohnehin einer vorherigen Genehmigung der Jagdbehörde bedarf. Eine solche Schießerlaubnis ist nur dann nicht notwendig, wenn der die Jagd im befriedeten Bezirk Ausübende zugleich Inhaber eines Jagdscheines ist, da hier die Regelung des § 13 VI 1 WaffG greift (Schießen zur befugten Jagdausübung durch Jäger). In diesem Fall ist der Jagdscheininhaber aber nach wie vor an § 20 I BJagdG gebunden.

Im Saarland und in Schleswig-Holstein wird diese Form der Jagd auch dadurch beschränkt, daß sie nur zum Zweck der Schadensabwehr erfolgen darf.
Darüber hinaus enthalten die meisten Landesjagdgesetze besondere Regeln für die Ausübung der Fangjagd. Weitere Beschränkungen oder Anforderungen ergeben sich aus dem (z.T. oben wiedergegebenen) Text des jeweiligen Landesjagdgesetzes.
(Vgl. ferner auch A. Lorz: Bundesjagdgesetz, 2. Aufl., München 1991, S. 30 ff.)

Die vorgestellten Bestimmungen weisen in ihrem Regelungsinhalt eine große Bandbreite auf. Manche Vorschriften kann man entstehungsgeschichtlich auf konkrete politische Konstellationen zurückführen. Das ist aber nicht überall der Fall. So hätte der Verf. z.B. in Nordrhein-Westfalen, wo früher die Grünen mitregiert haben, eine restriktivere Regelung erwartet, während in den CDU-/CSU-Hochburgen Baden-Württemberg und Bayern unerwartet strenge Regeln gelten.

Diese kurze Abhandlung hatte das Ziel, einige weitgehend unbekannte Bestimmungen des deutschen Jagdrechts vorzustellen und die verbreitete Auffassung, daß es zur Jagdausübung immer und überall unbedingt eines Jagdscheines bedürfe, zu korrigieren.


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