Freitag, 9. April 2010

Deutsche Waffenrechtstraditionen II

Privater Waffenbesitz als Privileg von Partei- und Staatsfunktionären in der DDR: Erich Honecker auf der Jagd.


(Fortsetzung von Teil I)

Besatzungszeit (1945-1955)

Nach dem verlorenen Zweiten Weltkrieg wurden – wie schon nach dem ersten – Programme zur Entwaffnung der Bevölkerung ins Werk gesetzt, die diesmal jedoch wegen der Anwesenheit von Besatzungstruppen in Deutschland auch weitgehend (aber nicht vollständig) realisiert werden konnten. Zuvörderst ist hier das Kontrollratsgesetz Nr. 43 vom 20.12.1946 zu nennen:
"[…]

Artikel I. [1] Die Herstellung, Einfuhr, Ausfuhr, Beförderung und Lagerung des in dem beigefügten Verzeichnis A angeführten Kriegsmaterials ist verboten. Gemäß den Weisungen des zuständigen Zonenbefehlshabers (in Berlin des zuständigen Sektorenbefehlshabers) sind sämtliche Materialbestände dieser Art so bald als möglich zu vernichten zu beseitigen oder auf den notwendigen Friedensgebrauch umzustellen.
[2] Museumsstücke und Gegenstände von historischem Wert unterliegen nicht den Bestimmungen des Absatzes I dieses Artikels.
[3] Der im Verzeichnis A gebrauchte Ausdruck „Kriegsmaterial" umfaßt Bestandteile, Zubehörstücke und Ersatzteile solchen Materials, die eigene für militärische Zwecke bestimmt sind.

Artikel II. Die Herstellung, Einfuhr, Beförderung und Lagerung des im beigefügten Verzeichnis B angeführten Kriegsmaterials ist nur mit Genehmigung und unter Kontrolle des zuständigen Zonenbefehlshabers gestattet. Die Herstellung des in diesem Verzeichnis angeführten Materials ist auf die Befriedigung des notwendigen Friedensbedarfs beschränkt; vorhandene Materialbestände, die diesen Bedarf übersteigen, sind gemäß den Weisungen des zuständigen Zonenbefehlshabers zu vernichten oder zu beseitigen. Die Ausfuhr des im Verzeichnis B angeführten Materials kann mit Genehmigung der zuständigen Stelle der Alliierten Kontrollbehörde erfolgen.

[…]

Artikel VI. [1] Jede Person, die gegen eine Bestimmung dieses Gesetzes oder eine auf Grund dieses Gesetzes erlassene Ausführungsverordnung verstößt oder zu verstoßen versucht. setzt sich strafrechtlicher Verfolgung vor einem Gericht der Militärregierung aus und unterliegt im Falle der Verurteilung einer der folgenden Strafen
a) Gefängnis bis zu fünf Jahren;
b) Zuchthaus von einem Jahr bis zu fünfzehn Jahren;
c) in schweren Fällen lebenslängliches Zuchthaus oder Todesstrafe.
Daneben kann auf Einziehung des gesamten Vermögens oder eines Teiles desselben erkannt werden.
[2] Jede Organisation, die gegen eine Bestimmung dieses Gesetzes oder eine auf Grund dieses Gesetzes erlassene Ausführungsverordnung verstößt oder zu verstoßen versucht, setzt sich strafrechtlicher Verfolgung vor einem Gericht der Militärregierung aus und unterliegt im Falle der Verurteilung der Auflösung; das Gericht hat auf Einziehung ihres Vermögens zu erkennen.

[…]

Verzeichnis A

Gruppe I. a) Sämtliche Waffen, einschließlich atomischer Kriegsführungsmittel, oder Vorrichtungen aller Kaliber und Arten, die geeignet sind, tödliche oder vernichtende Geschosse, Flüssigkeiten, Gase oder toxische Stoffe vorzutreiben, sowie die dazugehörigen Lafetten und Gestelle.
b) Sämtliche Geschosse für die obigen Waffen sowie deren Vertreib- oder Antriebsmittel. Beispiele von Antriebsmitteln sind Kartuschen, Ladungen usw.
e) Sämtliche militärischen Vernichtungsmitte, z. B. Granaten, Bomben, Torpedos, Minen, Unterwasserminen, Wasserbomben, Sprengladungen und Ladungen mit Selbstantrieb.
d) Sämtliche militärischen Hieb- und Stichwaffen (französisch: weiße Waffen - russisch: kalte Waffen), z. B. Seitengewehre, Säbel, Dolche und Lanzen.

[…]

Verzeichnis B

Gruppe I. a) Sprengladungen, die in öffentlichen Betrieben, Bergwerken, Steinbrüchen usw. gebraucht werden sowie deren Zubehör, einschließlich der Sprengstoffe für industrielle Zwecke.
b) Sprengstoffvorrichtungen für Verwendung in Industrie und Landwirtschaft, deren Zubehör und Betriebsmittel, z. B. Eisenbahnnebelsignale, Raketen und Gerät für Lebensrettungszwecke, Vorrichtungen, die eigens für schmerzlose Viehschlachtung bestimmt sind, usw.
c) Sportwaffen und deren Munition.

[…]"
Dieses Gesetz, voller unbestimmter Rechtsbegriffe, ist eine Fundgrube für findige Juristen. Erstaunlich ist, daß Sportwaffen mit zum Kriegsmaterial gezählt werden, allerdings zur etwas weniger streng regulierten Kategorie B. Doch was sind überhaupt Sportwaffen i.S.d. Kontrollratsgesetzes und wie sind sie von anderen Handfeuerwaffen, die zur vollständig verbotenen Kategorie A gehören, abzugrenzen? Welcher Kategorie unterfallen die Jagdwaffen? Was sind Gegenstände von historischem Wert und wie wird selbiger gemessen (Art. I Abs. 2)? Interessant auch das Totalverbot militärischer Hieb- und Stichwaffen (Verzeichnis A I. d); z.B. Bajonette) und die drakonischen Strafandrohungen bis hin zur Todesstrafe (Art. VI).

Die restriktiven Bestimmungen blieben in Westdeutschland bis 1952 und in Ostdeutschland bis etwa 1955 in Kraft. Nur zaghaft konnte der Schießsport wieder aufgenommen werden. Die ihn tragenden Organisationen waren neben den waffenrechtlichen Bestimmungen auch durch das Kontrollratsgesetz Nr. 8 vom 30.11.1945 in ihrer Tätigkeit behindert, sahen die vier Besatzungsmächte in ihnen doch „Träger des Nationalsozialismus und Militarismus“:
"[…]

Artikel I. Jegliche Tätigkeit von Verbänden, Vereinen, Gruppen und Einzelpersonen, die, mittelbar oder unmittelbar, die Theorie, Grundsätze, Technik oder Mechanik des Krieges lehrt oder die für irgendwelche kriegerische Handlungen vorbereitet, ist hiermit verboten und wird für gesetzwidrig erklärt.

[…]

Artikel III. Alle Verbände und Vereine ehemaliger Kriegsteilnehmer und alle Vereine, Verbände und Gruppen, welche das Ziel haben, die deutschen militärischen Traditionen aufrechtzuerhalten, sind verboten und werden unverzüglich aufgelöst.

[…]

Artikel V. Versuche, die Bestimmungen dieses Gesetzes unter dem Deckmantel von Vereinen zur Pflege von Sport oder Leibesübungen zu umgehen, sind verboten.

[…]"
Daran knüpften in den vergangenen Monaten manche Politiker und Journalisten an, als sie Schützenvereine als paramilitärische Organisationen mit rechtsextremer Orientierung diffamiert haben.

Doch zurück in das Jahr 1945: Bereits vor dem Kontrollratsgesetz Nr. 8 war der NS-Reichsbund für Leibesübungen, dem die Schützenvereine in den 1930er Jahren zwangsweise angeschlossen worden waren, durch das Kontrollratsgesetz Nr. 2 aufgelöst worden. (Die Deutsche Jägerschaft teilte dieses Schicksal übrigens.) Ebenso waren Neugründungen ähnlicher Organisationen untersagt und das Vermögen der verbotenen Körperschaften wurde von den Besatzungsbehörden beschlagnahmt.

DDR (1955-1990)

In welcher bürgerrechtsfeindlichen Tradition das waffenrechtliche Denken der Grünen steht (an dieser Stelle sei auf Silke Stokar hingewiesen, die gerne das Waffenrecht der DDR in ganz Deutschland wieder einführen möchte), zeigen die folgenden Ausführungen aus dem Handbuch „Jagdliches Schießen“ (2. Aufl., Berlin 1974, S. 39):
"[...]

Repetierbüchsen wurden früher auch als ausgesprochene Jagdschutzwaffen geführt. Durch die Veränderung der gesellschaftlichen Verhältnisse in unserer Republik ist das Wildern sehr selten geworden. Bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen Jagdberechtigten und Wilddieben gibt es nicht mehr. So besteht bei uns auch kein objektiv nachweisbarer Bedarf für Repetierbüchsen, und sie werden höchstens vereinzelt jagdlich verwendet. […] Das gleiche trifft für Selbstladebüchsen zu.

[...]"
Mit anderen Worten: Alle Waffen, die möglicherweise für potentielle Aufständische interessant sein könnten, werden einfach nicht mehr produziert. Ferner entsprach dieses Denken, das nicht vom Individuum und seinen Interessen oder Bedürfnissen, sondern von einem staatlich festgeschriebenen „objektiv nachweisbaren Bedarf“ ausgeht, als dessen Erfüllungsgehilfe sich der einzelne Bürger (Jäger, Sportschütze etc.) höchstens fühlen darf, ganz der damals geltenden Rechtslage. In § 5 Abs. I der Verordnung des Ministerrates über den Verkehr mit Schußwaffen und patronierter Munition vom 08.08.1968 heißt es:
"Erlaubnisse [für den Erwerb, Besitz usw. von Schußwaffen, Anm. E.K.] können erteilt werden, wenn hierfür ein staatliches Interesse besteht und die mit Schußwaffen und patronierter Munition umgehenden Personen die persönliche sowie die fachliche Eignung besitzen. An Einzelpersonen dürfen darüber hinaus Erlaubnisse nur erteilt werden, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben."
(Zwischenbemerkung: Schußwaffen i.S.d. Verordnung waren Geräte aus denen patronierte Munition verschossen werden kann, sowie solche, bei denen Kartuschen und Geschosse getrennt geladen oder in denen reaktiv wirkende Geschosse zur Entzündung gebracht werden und ihnen ganz oder teilweise die Flugrichtung verliehen wird [§ 1 I]. Druckluftwaffen fallen also nicht unter diesen Begriff; der Verkehr mit ihnen war in einer gesonderten Anordnung des MdI von 1957 geregelt. So war z.B. der Erwerb von Luftgewehren frei ab 16 Jahren.)

Der soeben zitierte § 5 I der Schußwaffenverordnung der DDR zeigt schon bei der Anwendung der klassischen öffentlich-rechtlichen Methodik (ohne die DDR-typischen Sonder- und Ausnahmeregelungen gemäß Parteiorder), wie restriktiv, ja geradezu willkürlich das ostdeutsche Waffenrecht war.

Zunächst mußte ein staatliches Interesse vorliegen, damit ein Bürger oder – was wesentlich häufiger vorkam – eine Organisation (z.B. Jagdgesellschaften) eine Erlaubnis zum Verkehr mit Schußwaffen und Munition erhalten konnte. Nicht die Wünsche des Einzelnen (z.B. Sportausübung), sondern ein höchst diffus bleibendes „staatliches Interesse“ war maßgeblich. Somit war es z.B. unbedeutend, ob jemand die Jagd ausüben wollte, es kam lediglich auf das – neudeutsch formuliert – öffentliche Interesse an der Jagdausübung in einem bestimmten Gebiet an. Und selbst wenn man Jäger werden durfte, so war man damit noch lange nicht Waffenbesitzer. Viele Jäger mußten sich mit der fallweisen Zuteilung von Büchsen oder Flinten aus den Waffenkammern der Jagdgesellschaften begnügen – als wären sie beim Militär.
Ähnlich dürfte es im Bereich des Schießsports ausgesehen haben. Welches staatliche Interesse begründet denn in einem totalitären System wie der DDR insofern den Privatbesitz von Schußwaffen? Das konnte doch nur der Gewinn von Medaillen bei Olympischen Spielen sowie Welt- und Europameisterschaften sein. Daher dürfte die Anzahl der Sportschützen mit eigener erlaubnispflichtiger Schußwaffe verschwindend gering gewesen sein.

Doch das Vorliegen eines staatlichen Interesses allein genügte noch nicht. Der zuständigen Polizeibehörde war durch § 5 I ausdrücklich Ermessen eingeräumt worden. Sie konnte die Erlaubnis erteilen, mußte es aber nicht tun. Und gegen eine abschlägigen Bescheid konnte sich der Bürger nur durch Eingaben genannte Bittbriefe wehren, denn eine Verwaltungsgerichtsbarkeit existierte in der DDR von 1952 bis 1989 nicht.

Wenn man dann noch den unbestimmten Rechtsbegriff der persönlichen Eignung in Betracht zieht – insbesondere im Hinblick auf die „politisch-ideologische“ Zuverlässigkeit und andere „gesellschaftspolitische“ Aspekte – dann wird deutlich, daß privater Waffenbesitz in der DDR ein staatlich verliehenes Privileg war, in dessen Genuß nur wenige Bürger gekommen sind. Es dürfte niemaden überraschen, daß ein Großteil davon über ein besonderes Näheverhältnis zur herrschenden Partei der Arbeiterklasse (vgl. Art. 1 DDR-Verf), der SED, verfügte oder gar leitende Funktionen innehatte.
Wenn heute Stimmen laut werden, welche diese Rechtsgrundsätze nunmehr gesamtdeutsch reaktivieren wollen, dann sollte man als freiheitsliebender Bürger darüber einmal in Ruhe nachdenken und seine Schlüsse ziehen …

Für die Jagdgesellschaften galt in der DDR eine besondere, vom Forstminister erlassene Anordnung für den Umgang mit Jagdwaffen und Munition vom 10.08.1971. Darin finden sich nicht nur detaillierte Vorschriften für die Aufbewahrung, welche die in der o.g. Schußwaffenverordnung enthaltenen Vorgaben ergänzten. Es gibt auch Vorgaben über den Umgang mit Jagdmunition (§§ 9 – 11). Interessant finde ich insbesondere den § 10 I:
"Jedes zum Erwerb von Jagdmunition berechtigte Mitglied der Jagdgesellschaft darf für eine Kugelwaffe höchstens 25 Kugelpatronen, für eine Flinte höchstens 50 Schrotpatronen sowie 30 Flintenlaufgeschosse besitzen. Der Eigentümer einer KK-Waffe darf für diese 55 Patronen besitzen. Bei Eigentum von mehreren Jagdwaffen unterschiedlichen Kalibers darf der Eigentümer für jede die festgelegte Anzahl von Patronen besitzen."
Diese Rechtsnorm ist in zweierlei Hinsicht aufschlußreich. Erstens – historisch – für das Sicherheitsdenken im SED-Staat, welches in jedem Waffenbesitzer einen potentiellen Aufständischen sah und dafür sorgen wollte, daß ihm spätestens nach 55 Schuß die Munition ausgeht. Und zweitens – aktuell – für die Traditionslinie, in der einige Waffengegner stehen, die – wie z.B. Britta Brannenberg – den privaten Waffenbesitzern nur noch ein bestimmtes Munitionskontingent zuteilen und das Wiederladen verbieten wollen. Tja, wie sagte Stokar so schön während der Bundestagsanhörung: „In der DDR war nicht alles schlecht.“ Dieser Ausspruch kam aus einer Partei, in der die sog. Bürgerrechtler der ehem. DDR eine Heimstatt gefunden haben.

(Zwischenbemerkung: Es ist an dieser Stelle leider nicht möglich, detaillierter auf Jagd und Schießsport in der DDR einzugehen, weshalb nur kurz auf dieses und dieses Buch verwiesen sei.)

BRD (1952-2009)

Nachdem die besatzungsrechtlichen Vorgaben in den drei westlichen Besatzungszonen gelockert wurde, durften auch wieder Privatwaffen besessen werden. Dabei galt das alte Reichswaffengesetz von 1938 als Landesrecht fort (Art. 123 I GG). Allerdings war es zuvor um die übelsten Auswüchse des NS-Rechtsdenkens, nämlich die rassistischen Elemente, bereinigt worden. Ein anderes problematisches Element, das Bedürfnisprinzip, welches (siehe auch den obigen Abschnitt über die DDR) auf ein generelles staatliches Interesse am Nicht-Privatbesitz von Schußwaffen hindeutet, wurde jedoch beibehalten.

Allerdings sorgten der Kalte Krieg und damit einhergehend die klassische Totalitarismustheorie dafür, daß Volksentwaffnungsideologen wie etwa Franz Josef Strauß kaum noch zum Zuge kamen. Strauß hatte bekanntlich Anfang der 1950er Jahre im Bundestag gefordert, daß jede deutsche Hand, die noch einmal ein Gewehr anfasse, verdorren möge.
Die in den 1950er Jahren formulierte klassische Totalitarismustheorie hatte als eines von sechs Merkmalen eines totalitären Systems das Waffenmonopol des Staates benannt. Obwohl diese Theorie in wissenschaftlicher Hinsicht – aus guten Gründen! – schon lange obsolet geworden ist, so vermittelt sie noch heute einen Eindruck davon, wie zentral um die Mitte des 20. Jh. die Frage der Entwaffnung der Bürger eines Staates gewesen sein muß. Oder zumindest, wie groß die Aufmerksamkeit war, die man diesem Aspekt widmete.
Heutzutage halten es sich hingegen „demokratische“ Staaten (z.B. Großbritannien) zugute, über ein möglichst restriktives Waffenrecht zu verfügen. Und die Briten schämen sich nicht einmal, ihren Verbots- und Überwachungsstaat mittels militärischer Gewalt in andere Weltgegenden zu exportieren und dort unter wohlklingenden Namen wie „Freiheit“, „Menschenrechte“ und „Demokratie“ zu verkaufen.

Doch zurück zu Westdeutschland. Der aufkommende Linksterrorismus ließ den Staat in seiner Hilflosigkeit zu einer Verschärfung des Waffenrechts greifen. Im Jahre 1972 entstand das Bundeswaffengesetz, welches in den Folgejahren mehrfach verschärft wurde. Während sich Baader, Meinhof und ihre Genossen und Nachfolger vornehmlich aus Behördenbeständen und auf dem Schwarzmarkt mit modernstem Schießgerät versorgten, wurden für den Normalbürger neue Hürden geschaffen. So wurden z.B. zuvor frei ab 18 Jahren erhältlichen Langwaffen (Repetierer und Einzellader) plötzlich erlaubnispflichtig.

An der Verbotsspirale hat die Politik in den Folgejahren immer weiter gedreht, zuletzt im Sommer 2009. (Es ist hier nicht der Ort, um diese Veränderungen vollständig nachzuzeichnen.) Eine kleine Ausnahme war insofern lediglich die WaffG-Änderung von 2003, denn sie brachte eine neue (und bessere) Systematik ins deutsche Waffenrecht. Zudem gab es, neben den Verschärfungen, durch den Wegfall des „Anscheinsparagraphen“ auch eine kleine Erleichterung.
Doch die vom BMI-Beamten Brennecke verfaßte amtliche Gesetzesbegründung für den Enwurf der Bundesregierung aus dem Jahre 2002 hatte es in sich. Brenneckes amtliche Ergüsse führten erneut vor Augen, in welch problematischen (um nicht zu sagen: totalitären) Traditionslinien die Befürworter eines restriktiven Waffenrechts stehen, ging er doch davon aus, daß Waffen Gegenstände seien, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, zur Befolgung der Gesetze vom Staat gegen Bürger eingesetzt zu werden (vgl. auch BRat-Drs. 596/01, S. 106).

Mithin sollte es niemanden überrascht haben, als sich im Frühjahr und Sommer 2009 eine große Koalition der Gegner des privaten Waffenbesitzes formierte: Neben den unvermeidlichen Grünen und der Linkspartei nahmen sich die SPD sowie CDU und CSU der populistischen Forderungen nach einer Verschärfung des Waffenrechts an. Brennecke Hand in Hand mit Stokar – wer hätte das vor ein paar Jahren gedacht?

Nachwort

Es war nicht Aufgabe dieses Textes, die gesamte geschichtliche Entwicklung des deutschen Waffenrechts darzustellen. Vielmehr ging es um Schlaglichter, die uns helfen, das Reden und Handeln heutiger Politiker und Journalisten hinsichtlich des WaffG in den historischen Kontext einzuordnen und die fortwirkenden üblen Traditionslinien zu erkennnen. Sonach muß man (wieder einmal) feststellen: Die Gefahren für Freiheit und Rechtsstaat drohen weniger vom „Narrensaum“ der politischen Radikalinskis von rechts und links als vielmehr von Teilen der etablierten Parteien. Denn sie halten die tatsächliche Macht in Händen, wovon die Radikalen bestenfalls träumen können.


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Foto: DPA.
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