Mittwoch, 30. November 2011

Die grüne Republik läßt auf sich warten

Der vergangene Sonntag hat der seit Monaten anhaltenden Euphorie der Grünen und ihrer Kollaborateure in den Medien einen schweren Schlag versetzt. Das Volk von Baden-Württemberg hat - endlich - die Chance eines Volksentscheids bekommen, um über das umstrittene Projekt Stuttgart 21 abzustimmen. Und siehe da: die gefühlte Mehrheit für die u.a. von den Grünen artikulierte Ablehnung des Projekts hat getrogen. Die Mehrheit der Stimmbürger hat sich - wie das Landesparlament zuvor - für den Weiterbau ausgesprochen. Damit sind die baden-württembergischen Grünen in ihrer zentralen landespolitischen Frage am Volk gescheitert.

Kurz zuvor hatte sich der Berliner Traum von Renate Künast zerschlagen. Die SPD in der Bundeshauptstadt unter Bürgermeister Wowereit koaliert lieber mit der CDU als mit den Grünen, weil sie letztere für regierungsunfähig hält.

Die Umfragen und der Medienhype der letzten Monate, die schon von einem grünen Bundeskanzler geträumt hatten, sind damit auf dem harten Boden der Realität angekommen. Doch die grüne Partei scheint dies noch nicht richtig mitbekommen zu haben. Auf dem Bundesparteitag am letzten Wochenende wurde nichts weniger als der Totalumbau der Bundesrepublik Deutschland hin zu einer "ökologisch-sozialen Marktwirtschaft" gefordert. Ein überaus ambitioniertes Ziel für eine Partei, die in den jüngsten Umfragen auf etwa 15 % kommt und damit immer noch zu den kleineren zählt.

Flankiert wird die grüne Utopie einer neuen Gesellschaft von zahlreichen konkreten Maßnahmen, die allesamt der Gängelung der Bürger im Sinne der grünen Ideologie dienen. Damit sind nicht nur die fast schon im Wochenrythmus artikulierten Wünsche für eine Verschärfung des deutschen Waffenrechts gemeint. Auch die geforderten Verbote für das Verbrennen von Gartenabfällen und die Verwendung von Plastikeinkaufstüten gehen in diese Richtung.

Das Neue Deutschland ätzt zu Recht:
"[...]

Der Parteitag begann. Die Delegierten lobten den Atomausstieg, die Zurückdrängung der Minimiermotte (bei gleichzeitiger Erhaltung ihrer ökologischen Selbstbestimmung), kritisierten das Wetter und schlugen - wie immer die Abstimmung zu Stuttgart 21 ausgehen würde - Herrn Kretschmann zur Seligsprechung vor. Dann gingen sie in die Mittagspause (tofunisches Fast Food).

Da trafen bereits die ersten Petitionen an der Küste ein. Ob sie denn die allerdringlichste Problematik, jenen schreienden Missstand, der die Welt an den Rand des Abgrunds treibt, die Meere kippen, die Wale und letztlich auch die Kinder sterben lässt, übersehen hätten, wurden die Grünen gefragt. Voll besetzte Busse mit empörten Bürgern trafen vor dem Parteitagsgelände ein. Wütend reckten die Menschen das Objekt der ökologischen Katastrophe in den Himmel: Die Plastiktüte! Eine Jute-Sack-Initiative aus Zwickau verbrannte an Ort und Stelle tausend Plastiktüten, was zur Evakuierung der Kieler Innenstadt durch die Feuerwehr führte.

Und da hatten die Grünen endlich begriffen: Die Plastiktüte ist der neue Atomreaktor - unbeherrschbar und ohne erkundete Endlagerstätte. Einige Delegierte erinnerten daran, dass schon das Pfand auf Dosen eine Sternstunde der Grünen war. Ja, natürlich, die Pfandgesetzgebung ist in jeder Hinsicht unsinnig - ökologisch und ökonomisch. Aber ist es nicht herrlich, wie die Menschen bis heute damit gequält werden? Genauso soll es mit der Tüte sein. Weltweit verbieten wird man sie natürlich erst, wenn die Grünen die Weltregierung stellen. Bis dahin aber kann man sie zumindest in Deutschland mit einer Strafgebühr belegen. Und zwar sozial gerecht - zu zahlen von Reichen und Armen gleichermaßen.

[...]"
Zeitlich passend haben die Unterstützer der Grünen anläßlich des Castor-Transportes wieder einmal ihr wahres Gesicht gezeigt. Die grüne Prominenz kettet sich nicht mehr an Schienen oder wirft mit Steinen. Dafür haben sie heute ihr Fußvolk, mit dem sie in perfekter Arbeitsteilung leben. Die einen werden handgreiflich, die anderen tragen Anzug und Krawatte und stellen eine staatstragende Miene zur Schau.

Dies alles scheint jedoch wenig zu helfen, um die Grünen in der Wählergunst steigen zu lassen. Die panische Angst vor der Atomenergie, die den Grünen so sehr geholfen hat, ist zwar noch weit verbreitet. Aber spätestens seit klar ist, daß unsere Nachbarstaaten keineswegs an einen Atomausstieg denken und sogar neue Kernkraftwerke bauen wollen, dürfte vielen klar geworden sein, daß deutsche Alleingänge wirkungslos bleiben werden.

Hoffen wir, daß unsere Mitbürger langsam aufwachen und erkennen, daß es sich bei den Grünen nicht um einer Bürgerrechtspartei, sondern um eine Partei der Gängler und Utopisten handelt. Der von ihnen parktizierte irrationale Stil, der mit Emotionen spielt statt mit Argumenten überzeugt, hat unserer Demokratie jedenfalls schon jetzt erheblichen Schaden zugefügt.


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Sonntag, 27. November 2011

Vier alte Sportgewehre

Strela.


Ein Schützenkollege aus Moskau hat vier KK-Sportgewehre "ausgegraben", die bereits in den 1950er und 60er Jahren produziert worden sind und damals als sehr gut galten. Er stellt sie im Forum Talk.guns.ru in zahlreichen Fotos vor, von denen hier nur wenige gezeigt werden. Konkret handelt es sich um die Modelle Taifun-3 und Strela sowie SM-2 und MZ-12. Weitere Informationen zu den genannten Gewehrtypen sind hier zu finden.

Die Bilder zeigen allerdings auch den teilweise schlechten Zustand, in dem sich diese Waffen heute befinden. Anscheinend werden sie mangels finazierbaren Alternativen noch immer in einem Schießklub als Vereinswaffen genutzt.


SM-2.


MZ-12.


Taifun-3.


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Dienstag, 22. November 2011

Der Tod des Alexander Gribojedow

Im Zentrum Sankt Petersburgs quert der Gribojedow-Kanal den Newskij-Prospekt und fließt dann an der Kasaner Kathedrale vorbei. Doch wer war eigentlich der Namensgeber dieses Kanals? Alexander Sergejewitsch Gribojedow wurde am 4. Januar 1795 in Moskau geboren. In seiner Jugend durchlief er die damals für das Zarenreich typische Laufbahn: Universitätsstudium, Militärdienst in einem Husarenregiment, Tätigkeit in der öffentlichen Verwaltung. Von 1818 bis 1822 arbeitete er an der russischen Botschaft in Teheran; danach war er in Tiflis tätig. Er liebte diesen Landstrich und ehelichte eine georgische Prinzessin. Daneben versuchte er sich als Schriftsteller und Dramatiker. Sein Komödie „Gore ot uma“ (dt.: Wehe dem Verstand) ist noch heute ein beliebtes Theaterstück.

Bemerkenswert sind vor allem die Umstände von Gribojedows Tod. Ab 1828 war er, der mit den Verhältnissen des Landes gut bekannt war, als russischer Botschafter in Teheran. Nach dem Persisch-russischen Krieg der Jahre 1826 bis 1828, der mit Gebietsverlusten für Persien endete (so mußte u.a. das christliche Armenien von den Truppen des Schah geräumt werden), war die Stimmung dort noch aufgeheizt. Englische Agenten heizten sie – ganz im Sinne des „Great Game“ – weiter an und so wurde die russische Botschaft in Teheran im Januar 1829 von einem wütenden Mob gestürmt. Dabei wurde Gribojedow, der die Eindringlinge aufhalten wollte, ermordet und verstümmelt.

Der Dichter Alexander Puschkin, der im selben Zeitraum den Kaukasus bereiste, berichtete später von der Begegnung mit dem Sarg Gribojedows mitten im Gebirge:
"[…]

Zwei Ochsen, vor eine Arba gespannt, erklommen die steile Straße. Einige Georgier begleiteten die Arba. Wo kommt ihr her, fragte ich sie. Aus Teheran. – Was führt ihr mit euch? – Griboed. Es war der Körper des getöteten Griboedov, den sie nach Tiflis begleiteten.

Nie hätte ich gedacht, je noch einmal unserem Griboedov zu begegnen! Wir schieden im vergangenen Jahr in Petersburg, vor seiner Abreise nach Persien. Er war bekümmert und hatte sonderbare Vorahnungen. Ich hatte ihn beruhigen wollen; er sagte zu mir: Vous ne coinnaissez pas ces gens-la: vous verrez qu’il faudra jouer des couteaux. Er nahm an, Ursache des Blutbades werde der Tod des Schahs und der Familienzwist unter seinen siebzig Söhnen werden. Doch der hochbetagte Schah ist immer noch am Leben, und Griboedovs prophetische Worte sind in Erfüllung gegangen. Er ist durch die Dolche der Perser gefallen, Opfer der Unwissenheit und des Treubruchs. Sein verunstalteter Leichnam, drei Tage lang Spielzeug des Teheraner Pöbels, ist nur an der hand wiedererkannt worden, die einst [im Duell] eine Pistolenkugel durchschlagen hatte.

Ich habe Griboedov im Jahre 1817 kennengelernt. Sein melancholischer Charakter, sein erzürnter Verstand, seine Gutmütigkeit, selbst seine Schwäche und Laster, unumgängliche Gefährten der Menschheit, – alles an ihm war außergewöhnlich attraktiv. Geboren mit einem Ehrgeiz, seiner Begabung ebenbürtig, war er lange Zeit verstrickt in die Netze kleinlicher Nöte und der Ungewißheit. Die Fähigkeiten zum Staatsmann blieben ungenutzt, das Talent zum Dichter wurde nicht anerkannt; selbst seine kaltblütige und glänzende Tapferkeit wurde eine Zeit lang in Zweifel gezogen. Einige Freunde kannten seinen Wert und bekamen das Lächeln des Argwohns zu sehen, dieses dumme unerträgliche Lächeln, wenn sie Gelegenheit nahmen, von ihm als einem außergewöhnlichen Menschen zu sprechen. Die Leute glauben nur dem Ruhm, und sie begreifen nicht, daß sich unter ihnen ein Napoleon befinden könnte, der kein einziges Jägerbataillon befehligt, ein zweiter Descartes, der keine einzige Zeile im „Moskauer Telegraphen“ veröffentlich hat. Übrigens rührt unsere Verehrung des Ruhmes vielleicht aus der Eitelkeit: ist Bestandteil des Ruhmes doch auch unsere eigene Stimme.

Griboedovs Leben war von einigen Wolken verdunkelt: Folge flammender Leidenschaften und mächtiger Umstände. Er verspürte die Notwendigkeit, ein für alle Male mit seiner Jugend abzurechnen und sein Leben jäh zu wenden. Er nahm Abschied von Petersburg und der müßigen Zerstreuung, reiste nach Georgien, wo er acht Jahre in einsamer, unermüdlicher Tätigkeit verbrachte. Seine Rückkehr nach Moskau im Jahr 1824 wurde zur Wende seines Schicksals und zum Beginn unablässiger Erfolge. Seine unveröffentlichte Komödie „Weh dem, der denkt“ erzeugte eine unbeschreibliche Wirkung und stellte ihn mit einem Schlag in eine Reihe mit unseren ersten Dichtern. Einige Zeit später eröffnete ihm die genaue Kenntnis der Gegend, in der der Krieg ausbrach, ein neues Betätigungsfeld, er wurde zum Gesandten ernannt. In Georgien eingetroffen, heiratete er die, die er liebte … Ich kenne nichts Beneidenswerteres aus den letzten Jahren seines stürmischen Lebens. Der Tod, der ihn fand im tapferen, ungleichen Kampf, hatte für Griboedov nichts Schreckliches, nichts Qualvolles. Er kam im Augenblick und war schön.

[…]" (A. Puschkin: Die Reise nach Arzrum während des Feldzugs im Jahre 1829, 2. Aufl., Berlin 1998, S. 45 ff.)
Die sterblichen Überreste Alexander Gribojedows ruhen seit 1832, auf Wunsch seiner Witwe, im Tifliser Pantheon. Der diplomatische Eklat infolge seiner Ermordung veranlaßte den Schah dazu, einen Gesandten nach St. Petersburg zu schicken, der, mit Geschenken versehen, die Wogen wieder glätten sollte.

Der Vorfall im Jahr 1829 zeigt, daß man in Persien, dem heutigen Iran, schon damals ein Problem mit ausländischen Diplomaten hatte. Das Schauspiel sollte sich im November 1979 wiederholen, nur daß diesmal die Botschaft der USA gestürmt wurde. Glücklicherweise wurde dabei keiner der 52 Amerikaner getötet, doch mußten sie über ein Jahr in Geiselhaft ausharren.


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Donnerstag, 17. November 2011

Ein deutsch-deutscher Sportkrimi


Bei der Suche nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) stolperte ich zufällig über einen anderen Beschluß des höchsten bundesdeutschen Strafgerichts aus dem März 1961. Und das war starker Tobak. Gem. BGHSt 16, 15 wurde ein ostdeutscher Sportfunktionär in der BRD verurteilt, weil er Wettkämpfe zwischen Sportlern aus beiden deutschen Staaten angebahnt hatte. Und das, obwohl zu den Olympischen Sommer- und Winterspielen 1956, 1960 (und später 1964) noch gesamtdeutsche Mannschaften angetreten waren. Zudem hatte die Bundesregierung in ihrer Propaganda immer am Ziel der Wiedervereinigung festgehalten und betont, wie wichtig es sei, Kontakte „nach drüben“ (also in die DDR) zu unterhalten. Wie konnte es also zum o.g. Urteil des BGH kommen?

Vorgeschichte

Die in Westdeutschland seit Beginn der 1950er Jahre empfundene Bedrohung durch den Kommunismus trieb seltsame gesetzgeberische Blüten. 1951 trat das Erste Strafrechtsänderungsgesetz in Kraft, mit dem u.a. Strafvorschriften gegen Landesverrat, Hochverrat und Staatsgefährdung ins StGB eingefügt wurden. Während die beiden erstgenannten Komplexe weitgehend unstrittig waren, uferte die vermeintliche „Staatsgefährdung“ immer weiter aus und erfaßte alle möglichen Sachverhalte. Zusammen mit Maßnahmen von Verwaltungsbehörden bestand de facto ein – wohlgemerkt von westdeutscher Seite ausgehendes! – umfassendes Verbot für andere als rein private Kontakte mit der DDR. Es umfaßte sogar Publikationen aus dem Osten, als ob die Agitation des Neuen Deutschlands in der BRD auf fruchtbaren Boden hätte fallen können. Die Hexenjagd richtete sich nicht nur gegen echte Kommunisten (denen bisweilen sogar der Führerschein entzogen wurde), sondern gegen alle Bürger, die von der Regierung Adenauer als „national unzuverlässig“ eingestuft wurden (vgl. z.B. den Fall Elfes).

Nach der Lektüre von verschiedenen Urteilen des BGH sowie zeitgenössischer Medienberichte drängt sich der Eindruck auf, daß sich in den 1950er und 60er Jahren die beiden deutschen Staaten hinsichtlich ihrer politischen Strafjustiz nur graduell unterschieden haben. Das verwendete Vokabular war sich zum Verwechseln ähnlich. Im Gegensatz zur DDR brachte die BRD aber immerhin 1968 die Selbstreinigungskräfte auf, den größten Teil der StGB-Paragraphen, die der Zentralteil des vormaligen „Superstaatsschutzsystems“ gewesen waren, aufzuheben. Gründliche rechtsgeschichtliche Vergleiche dieses Themas liegen bisher übrigens nicht vor. Auch die Bundeszentrale für politische Bildung umschifft die politische Justiz der Jahre 1951 bis 1968. Vielleicht will man sich dort nicht dem Vorwurf aussetzen, auch die BRD sei zeitweise eher ein Unrechtsstaat als ein Hort der Freiheit gewesen.

Der Sachverhalt

Kommen wir nun zum Fall des verurteilten Sportfunktionärs. Er war seit 1958 Kreisvorsitzender des Deutschen Turn- und Sportbundes (DTSB) in der ostdeutschen Stadt Z. Der DTSB wirkte in der DDR als Dachorganisation für verschiedenste Sportfachverbände, ähnlich dem Deutschen olympischen Sportbund heutiger Zeit. Der Mann war, natürlich im Auftrag des DTSB, im Januar und Juni 1959 zweimal in die BRD gereist, um Freundschaftsspiele zwischen ost- und westdeutschen Sportvereinen anzubahnen. Ferner hat er um Teilnehmer für das III. Deutsche Turn- und Sportfest in Leipzig geworben. Dabei hat er sich die Namen und Kontaktdaten westdeutscher Sportler und Vereine notiert, die zu solchen freundschaftlichen Begegnungen bereit waren.
Wie wurde diese Tätigkeit von der westdeutschen Justiz bewertet?

Illegale kommunistische Organisation

Nach dem 1956 erfolgten Verbot der KPD durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatten Behörden und Gerichte in der BRD einen ganzen Katalog von Organisationen entwickelt, die generell der – so wörtlich im o.g. Urteil – „kommunistischen Wühlarbeit“ bzw. „SED-Wühlarbeit“ bezichtigt wurden.
Die Argumentationskette verlief folgendermaßen: Die KPD wurde verboten und setzt ihre Tätigkeit in der Illegalität fort. Dabei wird sie von der SED in der DDR unterstützt. Damit seien SED und KPD, zumindest hinsichtlich ihrer „Westarbeit“, weitgehend identisch. Weil schließlich die Mehrzahl der gesellschaftlichen Organisationen in der DDR (einschließlich des DTSB) in irgendeiner Weise von der SED abhing, wurden auch sie in die angenommene illegale „SED-Gesamtorganisation“ eingeordnet und somit justiziell verfolgt.
Rechtsgrundlage hierfür waren die §§ 42 u. 46 BVerfGG in der damaligen Fassung. Sonach machte sich strafbar, wer eine in der BRD verbotene politische Partei fortführte.

Legaler und illegaler Sport

Zu dieser illegalen Fortsetzung der KPD zählten auch gesamtdeutsche Sportveranstaltungen. Der BGH führt dazu aus:
"[…]

Freilich ist das Vereinbaren von Wettkämpfen zwischen Sportlern der Bundesrepublik und der Sowjetzone für sich allein weder verboten noch strafbar. Wenn dadurch aber die staats- und verfassungsfeindlichen Bestrebungen der SED gegen die Bundesrepublik gefördert werden sollen, dann besteht kein rechtlich bedeutsamer Unterschied zu anderen Methoden der kommunistischen Wühlarbeit.

[…]" (BGHSt 16, 15 [18])
Das Gericht meinte weiter, daß es „in der sog. DDR“ keine Trennung von Sport und Politik gäbe. Ergo: Sport = DTSB = SED = KPD = Staats- und Verfassungsfeinde = Wühlarbeit in der BRD. Damit war praktisch jegliche Zusammenarbeit mit ostdeutschen Sportvereinen und -verbänden für Westdeutsche verboten, wenn sie sich nicht dem Verdacht der „Staatsgefährdung“ aussetzen wollten.
Der BGH unterstellte, daß es den ostdeutschen Sportlern nicht um den Sport gegangen wäre, sondern um eine Unterminierung und Destabilisierung der inneren Ordnung der Bundesrepublik. Ein Vorwurf, der nicht erst heute, sondern bereits damals absurd anmutete. Als ob ein paar westdeutsche Sportler infolge eines Freundschaftsspiels zu begeisterten Revolutionären geworden wären.

Ebenso seltsam ist es, daß einem ostdeutschen Sportfunktionär vorgeworfen wurde, seine Tätigkeit diene hauptsächlich dem Zweck der „Wühlarbeit“ in der BRD. Denn zum damaligen Zeitpunkt mußten noch gesamtdeutsche Olympiamannschaften aufgestellt werden. Deshalb war eine Zusammenarbeit von Bundesbürgern mit dem DTSB unvermeidbar. Hätte der BGH seine Rechtsprechung durchgehalten, dann wären auch diese Kontakte durchweg strafwürdig gewesen. Wahrscheinlich hat man jedoch für die staatlich anerkannten Sportorganisationen der BRD eine Ausnahme gemacht.
Bei einzelnen Sportlern waren die Gerichte jedoch nicht zimperlich, wenn sie „von sich aus, ohne Einschaltung von Spitzenorganisationen des Sports in der Bundesrepublik, auf Veranlassung sowjetzonaler Funktionäre zu Veranstaltungen in die Sowjetzone reisen“ (BGHSt 16, 15 [17]). Noch in den 60er Jahren wurde ein westdeutscher Leichtathlet in erster Instanz wegen Zuwiderhandlung gegen das KPD-Verbotsurteil und „Geheimbündelei“ (§ 128 StGB a.F.) zu sechs Monaten Haft verurteilt.

Somit galt die vom BGH eingangs konzedierte Straffreiheit für gesamtdeutsche Sportkontakte nur sehr eingeschränkt für solche Sportler und Funktionäre der BRD, die mit Zustimmung der Bundesregierung tätig wurden. Ansonsten mußte mit Strafverfolgung gerechnet werden.

„Verfassungsfeindlicher Nachrichtendienst“

Der eingangs erwähnte DTSB-Funktionär wurde außerdem nach § 92 StGB a.F. verurteilt. Was sich zunächst gefährlich nach Geheimnis- oder Landesverrat anhören mag, entpuppt sich bei näherem Hinsehen als ein nahezu uferloser Straftatbestand, der faktisch wie ein Einreiseverbot für politisch engagierte DDR-Bürger wirkte. Denn jegliches Sammeln von Informationen „über Verwaltungen, Dienststellen, Betriebe, […] Vereinigungen oder Personen“ in der BRD sollte mit Gefängnis bestraft werden, wenn es im Auftrag einer Dienststelle, Partei oder Vereinigung außerhalb der BRD erfolgte und mit der Absicht verbunden war, die verfassungsmäßige Ordnung zumindest zu untergraben oder eine solche Bestrebung zu fördern.

Dabei kam es, wie der BGH mehrfach betonte, nicht darauf an, ob es sich bei den gesammelten Informationen um amtliche Geheimnisse o.ä. gehandelt hat. Auch allgemein bekannte oder freiwillig angegebene Daten wurden von § 92 erfaßt. Im oben diskutierten Fall bestand der „verfassungsfeindliche Nachrichtendienst“ lediglich darin, daß der Sportfunktionär sich die Namen und Adressen westdeutscher Sportler aufgeschrieben hatte, die an gesamtdeutschen Sportveranstaltungen teilnehmen wollten. Also keine Spionage, keine Geheimdiensttätigkeit oder sonstiges – nur Sportkontakte auf unterer Ebene, die in der paranoid anmutenden Stimmung des Kalten Krieges für verderblich erachtet wurden.

Noch 1966 verurteilte das OLG Düsseldorf drei Angeklagte, weil sie verfassungsfeindliche Beziehungen zum DTSB unterhalten und durch die Herausgabe einer Sportzeitschrift das KPD-Verbotsurteil verletzt hätten. Auch hier stellte das Gericht explizit fest, daß der Inhalt der Zeitschrift an sich nicht strafbar war. Strafwürdig wäre allein ihre positive Berichterstattung über den DTSB und die Teilnahme der Angeklagten an Sportveranstaltungen in der DDR.

Das Ende der Hexenjagd

Die Verfolgung tatsächlicher und vermeintlicher Kommunisten und ihrer „Helferhelfer“ kam Mitte der 1960er Jahre immer stärker unter Druck. Erstaunlicherweise spielte auch hier der Sport eine entscheidende Rolle. Nachdem 1966 die Olympischen Spiele 1972 an München vergeben worden waren, erhob sich die Frage, wie man mit den zu diesem Zweck in die BRD einreisenden DDR-Sportler verfahren sollte. Sie gehörten, ebenso wie Trainer und Funktionäre, mittelbar oder unmittelbar dem DTSB an. Mithin hätten sie sich bei ihrer Teilnahme an der Olympiade dem Risiko der Strafverfolgung aussetzen müssen.

Nach längerer Kritik am Ausufern der politischen Strafjustiz, der auch zahlreiche Nichtkommunisten zum Opfer fielen, konnte sich nun der westdeutsche Gesetzgeber endlich dazu durchringen, die problematischen Bestimmungen über „Staatsgefährdung“ aus dem StGB zu streichen. Am 25. Juni 1968 trat das Achte Strafrechtsänderungsgesetz in Kraft, obwohl Teile der CDU/CSU bis zum Schluß dagegen waren.


Bibliographie

von Brünneck, Alexander: Politische Justiz gegen Kommunisten in der Bundesrepublik Deutschland 1949-1968, Frankfurt/Main 1978

Entscheidungen des Bundesgerichtshofes in Strafsachen, Bd. 16, Köln/Berlin 1962
(zit. als BGHSt 16)

Pauli, Gerhard: Über die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in Staatsschutzsachen gegen Kommunisten im System der politischen Justiz bis 1968,
in: Justizministerium NRW (Hrsg.): Politische Strafjustiz 1951-1968 – Betriebsunfall oder Symptom?, Recklinghausen/Geldern 1998, S. 97 ff.

Posser, Diether: Anwalt im Kalten Krieg, München 1991



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Foto: Bundesarchiv.

Samstag, 12. November 2011

12.11.2011: Video des Tages

Im folgenden Video besucht die Reporterin eines russischen Fernsehsenders ein Zentrum für die Förderung des Schützennachwuchses im Moskauer Umland. Die Dame läßt es sich nicht nehmen, auch selbst zu schießen und ist ob ihrer 8 Ringe ganz begeistert.





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Montag, 7. November 2011

Jagdausstellung in Oranienbaum


Der Name des anhaltischen Städtchens Oranienbaum dürfte zumindest Geschichtsinteressierten nicht ganz unbekannt sein. Hier ließ ab 1683 die Fürstin Henriette Catharina von Anhalt-Dessau, eine geborene von Oranien, ein Schloß errichten. Selbiges wird seit knapp zehn Jahren restauriert und dient als Museum. Schwerpunkt des sehenswerten Ensembles, zu dem - wie sollte es im Dessau-Wörlitzer Gartenreich anders sein - auch ein Park samt Orangerie gehört, sind die niederländischen Einflüsse, welche die neue Fürstin aus Den Haag nach Mitteldeutschland gebracht hat.



Doch das Oranienbaumer Schloß birgt in einem Seitenflügel noch ein weiteres Kleinod: eine Ausstellung über die Jagd im Fürstentum Anhalt-Dessau. Das hat natürlich lokale Gründe, denn seit Leopold I., dem "alten Dessauer", wurde Oranienbaum vor allem als Jagdschloß genutzt. Es ist den Ausstellungsmachern vor zwei Jahren gelungen, eine zwar kleine, aber dennoch aussagefähige Exposition auf die Beine zu stellen. Es ist alles da, was man erwartet: alte Dokumente, Stiche, Bilder, Waffen (darunter auch solche von Dessauer Büchsenmachern), Jagdutensilien und Trophäen. (Wegen der schlechten Lichtverhältnisse am Besuchstag ist die Qualität meiner Fotos leider sehr mager.) Allein das ist eine Leistung, denn viele Dokumente und Realstücke sind über die Zeit - bisweilen schon lange vor 1945 - verlorengegangen.



Dem Besucher wird anschaulich gemacht, was die herrschaftliche Jagd in einem Kleinstaat wie Anhalt bedeutet hat. Die Darstellung ist ordentlich und sachlich, was angesichts der schrillen Töne heutiger Jagdgegner schon ein Wert an sich ist. Leider wird die Ausstellung von der Museumsleitung nicht offensiv vermarktet. Allgemein zugänglich ist sie nur am Wochenende; wochentägliche Besucher müssen ausdrücklich danach fragen. Doch es lohnt sich, zumal Oranienbaum leicht über die A 9 zu erreichen ist.



Weitere Informationen:
Offizielle Webseite
Wikipedia
Zeitungsartikel über die Jagdausstellung





Donnerstag, 3. November 2011

Selbstladegewehre im Schießsport I


Anfang Oktober haben die Grünen und die ARD gemeinsam versucht, eine „Debatte“ loszutreten, deren Ziel in einer weiteren Verschärfung des deutschen Waffenrechts lag (siehe hier und hier). Diesmal haben die Politiker und Journalisten von Linksaußen die sportliche Verwendung von Selbstladegewehren aufs Korn genommen. Die politischen und rechtlichen Aspekte dieses neuerlichen Angriffs auf den freien Sport werden im zweiten Teil dieses Artikels thematisiert. Im folgenden soll es um die banale Frage gehen, warum derartige Waffen verwendet werden und wie diese Nutzung in den einzelnen Disziplinen der deutschen Schießsportverbände aussieht. Abschließend wird noch ein Blick ins Ausland geworfen.



Warum Selbstladewaffen im Schießsport?

Bisweilen hört man die Behauptung, das Sportschießen sei ein langweiliger Sport, in dem es auf absolute Ruhe und höchste Konzentration ankomme. Er käme somit fernöstlichen Konzentrationsübungen nahe. Für einige Disziplinen wie etwa die auf 50 m geschossene Freie Pistole trifft dies durchaus zu. Doch es gibt auch das Gegenteil: Disziplinen, in denen es um Geschwindigkeit geht – oder, besser formuliert, um die Kombination von Präzision und Dynamik. Denn im Sportschießen geht es immer um Ring- oder Punktzahlen, nie um ein wildes Herumballern.
Die in der Öffentlichkeit bekannteste derartige Disziplin dürfte Biathlon sein, auch wenn hier aus traditionellen Gründen keine Selbstlade-, sondern Repetiergewehre zum Einsatz kommen.

Eine zweite, die bereits seit den Anfängen im Jahr 1896 zum olympischen Programm gehört, ist die Schnellfeuerpistole. Hierbei werden von einem Wettkämpfer 60 Schuß in 5er Serien auf fünf Scheiben in einer Entfernung von 25 m abgegeben. Diese 5er Serien müssen jeweils viermal in 8, 6 und 4 Sekunden geschossen werden, d.h. für den Beschuß einer einzelnen Scheibe stehen (statistisch betrachtet) zwischen 1,6 und 0,8 Sekunden zur Verfügung. Der Weltrekord liegt seit 2006 bei 591 von 600 möglichen Ringen. Diese Bedingungen erfordern Sportler, die schnell reagieren können, die geistig und körperlich besonders wendig sind. Und sie erfordern – logischerweise – Pistolen, die ohne weiteres Zutun des Bedieners automatisch nachladen.

Eine weitere, von der Internationalen Schießsportföderation (ISSF) betreute Disziplin, die ebenfalls von der Kombination aus Präzision und Geschwindigkeit geprägt ist, ist die Standardpistole. Auch hier muß der Wettkämpfer 60 Schuß abgeben, davon viermal 5 Schuß in je 150 Sekunden, viermal 5 Schuß in je 20 Sekunden und viermal 5 Schuß in je 10 Sekunden. Der Weltrekord liegt derzeit bei 584 Ringen.

Mithin sind solche eher dynamischen Schießsportdisziplinen sowohl national als auch international seit weit über einem Jahrhundert etabliert, allerdings vorwiegend unter Verwendung von Kurzwaffen. Seit jedoch auch Selbstladelangwaffen für zivile Schützen verfügbar sind, werden sie ebenfalls sportlich genutzt. Wie genau dies in Deutschland aussieht, soll nachfolgend dargestellt werden.



Deutschland 1: BDS

Der 1974 gegründete Bund deutscher Sportschützen (BDS) bietet in seinem Standardprogramm zahlreiche Disziplinen für Selbstladegewehre in unterschiedlicher Ausführung und in verschiedenen Kalibern an. An dieser Stelle sollen nur drei Beispiele genannt werden.

Beim Intervallschießen auf 50 oder 100 m werden 30 Wertungsschüsse in 6 Serien zu jeweils 5 Schuß abgegeben. Für eine 5er Serie stehen 8 Sekunden Schießzeit zu Verfügung, dann folgen 12 Sekunden Pause und danach die nächste Serie.
Beim Schießen von Zeitserien, ebenfalls auf 50 oder 100 m, sind die ein wenig anders. Hier müssen die 30 Wertungsschüsse wie folgt abgegeben werden: 2 Serien zu je 5 Schuß in 40 Sekunden, 2 Serien zu je 5 Schuß in 30 Sekunden und 2 Serien zu je 5 Schuß in 20 Sekunden.
In der Disziplin „100 m Fertigkeit“ sind dreimal 10 Schuß in jeweils 40 Sekunden inklusive Magazinwechsel abzugeben.

Die Ergebnisse der diesjährigen Deutschen Meisterschaft des BDS in den verschiedenen Disziplinen können hier eingesehen werden. Im Rahmen des IPSC-Schießens werden vom BDS weitere Gewehrdisziplinen angeboten.



Deutschland 2: BDMP

Das Angebot des Bundes der Militär- und Polizeischützen (BDMP) ist etwas weniger umfangreich und beschränkt sich teilweise auf ehemalige Ordonnanzwaffen wie den im zweiten Weltkrieg berühmten US-Karabiner .30 M 1. Speziell für diese Waffe eine Disziplin geschaffen, bei der nur Waffen zugelassen sind, die weitgehend im Originalzustand belassen wurden. Der Wettkampf kann auf 25, 50 oder 100 m geschossen werden. In den Anschlagsarten liegend und kniend hat der Schütze jeweils 15 Wertungsschüsse in 15 Minuten (inklusive Probe) abzugeben.
Mit dem historischen .30 M1 werden auch an das internationale 1500-Match angelehnte dynamische Wettkämpfe mit unterschiedlichen Distanzen und Anschlägen ausgetragen. (Ausgangspunkt für die intensive sportliche Nutzung des alten amerikanischen Karabiners waren übrigens in den 1990er Jahren die Niederlande, wo es einen eigenen .30 M 1-Verband gibt.)

In der Disziplin „National Rifle Match A“ (DG3) können hingegen fast alle Zentralfeuer-Halbautomaten verwendet werden. Im Stehendanschlag stehen für zweimal 5 Schuß 5 Minuten zur Verfügung; in den Anschlagsarten kniend und liegend sind die 2 x 5 Wertungsschüsse in 50 bzw. 60 Sekunden abzugeben (inklusive Magazinwechsel).
Die Disziplin „Zielfernrohrgewehr 4“ wird auf 100 m geschossen, wobei Selbstladegewehre mit einem maximal zehnfach vergrößernden Zielfernrohr verwendet werden. Die 20 Wertungsschüsse sind in 4 Serien zu jeweils 5 Schuß abzugeben. Für jede 5er Serie stehen 8 Sekunden zur Verfügung.

Die Resultate der Deutschen Meisterschaften des BDMP der letzten Jahre sind hier zu finden, die Sportordnung hier.



Deutschland 3: DSB-Landesverbände

Der Deutsche Schützenbund (DSB) als größter Schießsportverband der BRD hat in seiner Bundessportordnung keine dezidierten Disziplinen für Selbstladegewehre ausgewiesen. Bei mehreren Landesverbänden ist das anders. Sie bieten über ihren als „Liste B“ titulierten Landessportordnungen Wettkämpfe sowohl für klein- als auch für großkalibrige Halbautomaten an. Nachfolgend sollen beispielhaft einige Disziplinen des Landesschützenverbandes Sachsen-Anhalt vorgestellt werden.

In der Disziplin „ST 1.6.7“ und „ST 1.6.8“ wird mit Selbstladegewehren im Kaliber .22 l.r. im Stehendanschlag auf 50 m entfernte Scheiben geschossen. Wahlweise wird eine offene Visierung oder ein Zielfernrohr verwendet. Der Schütze muß 8 Serien zu je 5 Wertungsschüssen abgeben, wobei für jede Serie 30 Sekunden zur Verfügung stehen.
Für die Disziplin „ST 1.8.3.2“ kommen Zentralfeuer-Selbstlader in einem Kaliber zwischen 6 und 8 mm zum Einsatz. Auf 100 m wird stehend angestrichen mit Zielfernrohr geschossen, wobei viermal 5 Wertungsschüsse in jeweils 5 Minuten abzufeuern sind.

Hier im Land werden nach den diversen Halbautomatendisziplinen zahlreiche Wettkämpfe veranstaltet. So z.B. der Polte-Pokal in Schönebeck, bei dem auch auf ein militärhistorisches Ambiente Wert gelegt wird oder der Pokalwettkampf in Dardesheim für die historischen .30 M1-Karabiner. Das Protokoll der Landesmeisterschaft 2011 kann hier heruntergeladen werden.

Nach dieser kurzen Darstellung der sportlichen Verwendung von Selbstladegewehren in Deutschland soll nun der Blick ins Ausland gerichtet werden, um einige der dortigen Disziplinen besser kennenzulernen.



Ausland 1: Schweiz

In der Eidgenossenschaft wird dem Schießwesen traditionell eine große Bedeutung beigemessen. Das ist nicht auf eine – im obrigkeitsstaatlich-deutschen Sinne verkürzte – Reservistenfortbildung zu reduzieren. Schießsportliche Veranstaltungen sollen vaterländischen Charakter tragen, wie es in Artikel 2 des Reglements über das Eidgenössische Feldschießen heißt. Bei diesem in der gesamten Schweiz zeitgleich ausgetragenen Wettkampf kommen nur Ordonnanzwaffen zum Einsatz. Teilnehmen kann jeder Bürger ab einem Lebensalter von 10 Jahren. Das Programm des Feldschießens besteht aus 18 Schuß auf 300 m. Diese sind wie folgt abzugeben: 6 Schuß in 6 Minuten (Übung 1), zweimal 3 Schüsse in je 60 Sekunden (Übung 2) und 6 Schüsse in 60 Sekunden (Übung 3).



Ausland 2: Norwegen

Auch in Norwegen unterstützt die Regierung den Schießsport zum Zwecke der Förderung der Verteidigungsbereitschaft. Dies ändert freilich nichts am zivilen und sportlichen Charakter der Wettkämpfe! Einer der Höhepunkte ist das alljährliche „Landsskytterstevnet“. Ebenso wie in der Schweiz kommen bei diesem Massenevent neben Repetier- vor allem Selbstladegewehre zum Einsatz. Hier sind z.B. aus allen drei Anschlagsarten (liegend, kniend, stehend) 5-Schuß-Serien unter Zeitbegrenzung auf 10, 15 und 25 Sekunden pro Serie abzugeben. Berichte von diesen Wettkämpfen sind u.a. hier und hier zu finden.



Ausland 3: USA

Das Civilian Marksmanship Program (CMP) bietet amerikanischen Sportschützen ein breites Spektrum an Leistungen an, wobei die Durchführung der alljährlichen „National Matches“ in verschiedenen Gewehr- und Pistolendisziplinen sicher den Höhepunkt darstellt. Langjähriger Direktor des CMP war übrigens der bekannte Sportschütze, zweifache Olympiasieger und ISSF-Vizepräsident Gary Andersen. Unter den verwendeten Gewehren nehmen amerikanische Ordonnanzwaffen oder deren zivile Derivate wie das M 1 Garand, das M 14 / M 1 A oder das M 16 / AR 15 einen hervorragenden Platz ein. In der Regel werden sie nur mit der standardmäßigen offenen Visierung geschossen.

In der Disziplin „National Trophy Individual Rifle Match“ werden mit diesen Waffen insgesamt 50 Wertungsschüsse abgegeben. Die ersten zehn auf 200 yards im stehenden Anschlag, danach 10 Schuß im sitzenden oder knienden Anschlag auf dieselbe Distanz in 60 Sekunden, drittens 10 Schuß liegend auf 300 yards in 70 Sekunden und schließlich 20 Schuß liegend auf 600 yards in 20 Minuten.
Im „President’s Rifle Match“, dessen Sieger ein Glückwunschschreiben des jeweiligen Präsidenten der Vereinigten Staaten erhält, ist der Ablauf wie folgt: 10 Schuß in 10 min auf 200 yards im Stehendanschlag, 10 Schuß auf 300 yards in 70 Sekunden (liegend) und 10 Schuß auf 600 yards in 10 Minuten (ebenfalls liegend).

An den CMP-Wettkämpfen kann sich jeder US-Bürger beteiligen. Das dabei in Anwendung kommende Regelwerk ist hier zu finden. Die Resultate der National Matches 2011 können hier eingesehen werden. Die dort erreichten Ringzahlen sind durchaus beeindruckend. So hat der Gesamtsieger der „National Trophy“ 498 von 500 möglichen Ringen errungen, der Sieger der „President's Rifle Trophy“ 295 von 300 möglichen. Und dies auf Distanzen weit jenseits der in Deutschland so hochgeschätzten 10 m, die in den Druckluftdisziplinen üblich sind.



Resümee

Dies verdeutlicht einmal mehr, daß sportliches Schnellfeuerschießen nichts mit „Herumballern“ oder „Waffenfetischismus“, wie von den Grünen unterstellt, zu tun hat. Vielmehr geht es um die Herausbildung eines agilen, reaktionsschnellen Sportsmannes. Ob dieses Ziel freilich einer politischen Partei, deren führende Mitglieder bisweilen enge Kontakte zum Drogenmilieu unterhalten (haben), begreiflich zu machen ist, darf bezweifelt werden. Schließlich führt der Konsum von Cannabis zur gegenteiligen Wirkung: das Reaktionsvermögen wird herabgesetzt, anstatt klar zu sehen kommt es zu Halluzinationen. (Möglicherweise ist das der von den Grünen favorisierte Idealzustand der Menschheit?)

Die politischen Überlegungen sollen hier abgebrochen und im zweiten Teil, der voraussichtlich übermorgen erscheinen wird, fortgesetzt werden. Vorliegend gilt es als Zwischenfazit festzuhalten, daß sowohl in Deutschland als auch im Ausland interessante und z.T. äußerst anspruchsvolle Disziplinen für das sportliche Schießen mit Selbstladegewehren angeboten werden. Am sportlichen Charakter dieser Veranstaltungen kann wohl kein unvoreingenommener Beobachter ernsthaft zweifeln, es sei denn, er hielte alle nicht-olympischen Schießdisziplinen (und das ist der weitaus größte Teil!) für „schmückendes Beiwerk“ oder „Operettendisziplinen“. Für eine derartige Engführung gibt es allerdings in einer freien Gesellschaft keinen nachvollziehbaren Grund.



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Fotos: lv-mv.bdmp.de, cmp1.zenfolio.com, durrers.ch, www.jungfrauzeitung.ch, www.glarus24.ch.