Dieses Vorgehen mag dem Egotrip mancher Polizisten entgegenkommen, doch es ist rechtswidrig, denn für eigene polizeiliche Ermittlungen (oder wie immer man diese belästigenden "Hausbesuche" titulieren möchte) fehlt jede Rechtsgrundlage. Das Waffengesetz enthält keine - das stellt der derzeit diskutierte Entwurf des BMI für eine Verwaltungsvorschrift in dankenswerter Deutlichkeit klar. Unter Nr. 5.5 heißt es dort:
"[...]Mit anderen Worten: Wenn die Polizei nichts über den Antragsteller weiß, dann ist dies - eigentlich - ein gutes Zeichen ("nicht polizeibekannt"). Die PVBs dürfen in diesem Fall keine Schritte unternehmen, um ihn näher kennenzulernen. Hoffentlich spricht sich das bald bis zur Landespolizei NRW herum. Von dümmlichen Fragen wie etwa "Wozu brauchen Sie denn Waffen?" einmal ganz abgesehen.
Die Anfrage der Waffenbehörde bei der Polizei nach § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 darf keine eigenständigen polizeilichen Ermittlungen hinsichtlich Tatsachen, die gegen die Zuverlässigkeit oder persönliche Eignung sprechen, im persönlichen oder nachbarlichen Umfeld des Antragstellers auslösen. Das WaffG stellt auf die Abfrage vorhandener Erkenntnisse ab und eröffnet damit keine eigenständigen Befugnisse zur Durchführung von Ermittlungshandlungen.
[...]"
Verwandte Beiträge:
Einige Bemerkungen zur Nachschau gem. § 36 WaffG
Kriminelle Sicherheitsbehörden
Der Kampf um den Rechtsstaat
Künasts Selbstentlarvung