Samstag, 4. April 2009
04.04.2009: Videos des Tages
Freitag, 3. April 2009
Wie geht es weiter mit dem Waffengesetz?
Am schnellsten wäre ein Gesetzgebungsverfahren angekurbelt, wenn der Entwurf vom Bundesrat (BR) eingebracht wird (Art. 76 I GG). Dann entfiele die in Art. 76 II GG vorgesehene „Sperrfrist“ von mindestens drei Wochen, die für Gesetzentwürfe der Bundesregierung (BReg) gilt, welche vor dem Einbringen in den Bundestag (BT) dem BR zur Stellungnahme vorgelegt werden müssen.
Nachdem der BR den Gesetzentwurf beschlossen hat, müßte die BReg ihn binnen 3 bis 9 Wochen dem BT zuleiten. Dort beginnt dann das übliche parlamentarische Verfahren mit Beratungen und Anhörungen in den Ausschüssen sowie den drei Lesungen im Plenum (vgl. GOBT). Hat der BT schließlich ein Änderungsgesetz zum WaffG verabschiedet, so ist es unverzüglich dem BR zuzuleiten (Art. 77 I GG).
Hier wird es spannend, insbesondere, wenn im BT Änderungen am Textentwurf des BR vorgenommen worden sind. Art. 78 GG bestimmt:
„Ein vom Bundestage beschlossenes Gesetz kommt zustande, wenn der Bundesrat zustimmt, den Antrag gemäß Artikel 77 Abs. 2 nicht stellt, innerhalb der Frist des Artikels 77 Abs. 3 keinen Einspruch einlegt oder ihn zurücknimmt oder wenn der Einspruch vom Bundestage überstimmt wird.“D.h. der BR kann gegen jedes Bundesgesetz Einspruch einlegen (Art. 77 III GG), dem wird aber regelmäßig ein Vermittlungsverfahren vorausgehen (Art. 77 II GG). Der Einspruch des BR könnte dann vom BT zurückgewiesen werden (Art. 77 IV GG), womit das Änderungsgesetz die Hürde Bundesrat genommen hätte.
Der Einfluß des BR ist allerdings erheblich höher, wenn es sich beim Änderungsgesetz um ein Gesetz handelt, welches der ausdrücklichen Zustimmung des BR bedarf. Sollten im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens im BT Änderungen vorgenommen worden sein, die den Ländern nicht passen, so können sie hier das Gesetz blockieren und versuchen, ihre Vorstellungen im Verfahren des Vermittlungsausschusses durchzusetzen.
Wann liegt nun ein sog. Zustimmungsgesetz vor? Maßgeblich ist insoweit der (nicht einfach zu lesende) Art. 84 I GG:
„Führen die Länder die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, so regeln sie die Einrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren. Wenn Bundesgesetze etwas anderes bestimmen, können die Länder davon abweichende Regelungen treffen.Sollten BReg und BT im neuen WaffG also darauf bestehen, bundeseinheitliche Regeln für das Verwaltungsverfahren zu normieren, so bedarf das Gesetz der Zustimmung des BR. Nicht nur ein Einspruch, der vom BT überstimmt werden kann; die Zustimmung des BR ist unbedingt erforderlich für das Zustandekommen des Gesetzes!
Hat ein Land eine abweichende Regelung nach Satz 2 getroffen, treten in diesem Land hierauf bezogene spätere bundesgesetzliche Regelungen der Einrichtung der Behörden und des Verwaltungsverfahrens frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist. Artikel 72 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend.
In Ausnahmefällen kann der Bund wegen eines besonderen Bedürfnisses nach bundeseinheitlicher Regelung das Verwaltungsverfahren ohne Abweichungsmöglichkeit für die Länder regeln. Diese Gesetze bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. […]“
Ob das Änderungsgesetz zum WaffG ein Einspruchs- oder ein Zustimmungsgesetz sein wird, wissen wir natürlich noch nicht, da noch kein Entwurf vorliegt. Es steht aber zu vermuten, daß darin detaillierte Bestimmungen über das Verwaltungsverfahren enthalten sein werden. Man denke insoweit nur an das geplante zentrale Waffenregister oder die angedachten strengeren Kontrollen der WBK-Inhaber. Ohne zwingende bundeseinheitliche Vorgaben wäre beides nicht effektiv zu realisieren.
Damit habe ich hoffentlich all diejenigen unter uns aufgeweckt, die – irrigerweise – davon ausgehen, daß die Länder beim Waffenrecht nichts zu melden hätten, da dieses Sachgebiet seit der Föderalismusreform zur ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes gehöre (Art. 73 I Nr. 12 GG). Mit der Gesetzgebungskompetenz ist freilich noch nichts über die Beteiligung des BR während des Verfahrens gesagt!
Wenn das Änderungsgesetz zum WaffG dann irgendwann den BR passiert hat, wird es vom Bundespräsidenten ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt verkündet (Art. 82 GG). Fertig.
Ich hoffe, daß durch diese kleine Ausarbeitung etwas Licht in die komplizierten Wege der bundesdeutschen Gesetzgebung gebracht werden konnte. Für uns als vom WaffG unmittelbar betroffene Bürger sehe ich vier Ansatzpunkte, an denen auf die Ausgestaltung des Gesetzes evtl. ein wenig Einfluß genommen werden kann:
1. Bis Ende Mai liegt der „schwarze Peter“ noch bei den Ländern. Hier empfiehlt es sich sowohl an die Innenministerien als auch an solche Landtagsabgeordnete heranzutreten, die Einfluß auf die Landesregierung nehmen könnten und zudem in irgendeiner Weise mit dem Thema befaßt sind (z.B. innenpolitische Sprecher der Fraktionen, bekennende Jäger etc.).Zeitlich könnte es für die Änderung des WaffG allerdings knapp werden, denn im Juli und August ist die parlamentarische Sommerpause (d.h. in Berlin wird nur mit Viertelkraft gearbeitet) und am 27. September findet die BT-Wahl statt, wofür auch noch Wahlkampf gemacht werden muß. Die derzeit laufende Legislaturperiode endet spätestens am 27. Oktober 2009. Somit ist nicht auszuschließen, daß der Gesetzentwurf dem Diskontinuitätsprinzip „zum Opfer fällt“, womit in der nächsten Legislaturperiode das gesamte Gesetzgebungsverfahren von vorne beginnen würde.
2. Voraussichtlich im Juni/Juli wird das Gesetz in den BT gehen. Bis dahin sollten wir die Bundestagsabgeordneten für die Thematik sensibilisiert haben; vor allem natürlich die damit befaßten Innenpolitiker der Fraktionen sowie den Abgeordneten unseres eigenen Wahlkreises. Die Anhörungen in den Ausschüssen geben unseren Vertretern außerdem Gelegenheit, unmittelbar zum Entwurf Stellung zu nehmen. Das weitere Vorgehen hängt dann vom konkreten Text des Entwurfes und vom Gang der Verhandlungen im BT ab.
3. Nach dem Gesetzesbeschluß des BT wird auf jeden Fall der BR damit befaßt, d.h. de facto die Landesregierungen. Hier ist im Augenblick überhaupt nicht absehbar, inwieweit wir unseren legitimen Interessen noch einmal Gehör verschaffen sollten (s.o.).
4. Parallel zum gesamten Verfahren sollte unbedingt der intensive Kontakt zur BReg, insbesondere zum BMI, gesucht werden.
Die nächsten Monate werden spannend und wir brauchen auf jeden Fall einen langen Atem!
03.04.2009: Video des Tages
Donnerstag, 2. April 2009
Das Waffenrechtsportal
Fazit: Unbedingt lesenswert!
Waffenrecht in Russland
"Waffenbesitz in Russland: Weniger Verbrechen durch mehr Kontrolle?
[...]
Hat ein Bürger das Recht, sein Leben und sein Vermögen mit einem Gewehr in der Hand zu verteidigen?
Diese Frage führt immer zu hitzigen Debatten in Politikerkreisen und an Stammtischen.
Die Praxis zeigt: ein Waffenschein führt nicht immer unbedingt zum Anstieg von Verbrechen. Ganz im Gegenteil, er kann dazu beitragen, dass die Zahl der Verbrechen sogar zurückgeht, wobei die meisten Phobien, die mit den Waffen verbunden sind, öfter auf fehlende objektive Information zurückzuführen sind.
In Russland existieren viele Mythen, die mit dem Waffengebrauch von einfachen Privatpersonen zu tun haben. Einer davon besagt, dass die russischen Bürger die weltweit wehrlosesten Menschen sind. Dies stimmt so nicht.
Seit 1994 haben alle zurechnungsfähigen und nicht vorbestraften Russen das Recht, sich einen Waffenschein zu besorgen und zu Hause ein Langlaufgewehr (doppelläufiges und Mehrladegewehr - mit manuellem Nachlader oder auch halbautomatisch) zur Selbstverteidigung aufzubewahren.
In Bezug auf den Gebrauch von Waffen für Bürger nimmt Russland eine Zwischenposition ein. Einerseits bleibt Russland noch ein weiter Weg bis zu den solchen Staaten wie Israel, die USA oder Finnland, in denen die Gesetze zum Waffenbesitz und -kauf ziemlich locker sind. Andererseits sind für Russland Verhältnisse wie in Australien und Großbritannien eher untypisch, denn dort werden die Waffengesetze kontinuierlich verschärft.
Allerdings begrenzt der russische Gesetzgeber im höchsten Maße die Möglichkeiten, die Schusswaffen zur Selbstverteidigung einzusetzen, wobei ein Langlaufgewehr nun wahrlich nicht das beste Mittel ist, um sich selbst zu Wehr zu setzen. Viel geeigneter wären hier ein Revolver oder eine Pistole. Doch den Russen ist es verboten, derartige Waffen zu besitzen.
Der bedeutende italienische Rechtsphilosoph des 18. Jahrhunderts, Cesare Beccaria, hat das Recht eines Bürgers, eine Waffe mit sich zu tragen, einmal so begründet: „Die Gesetze, die das Tragen einer Waffe verbieten, entwaffnen bloß denjenigen, der ohnehin nicht vorhat, eine Straftat zu begehen. Sie helfen den Angreifern und fügen deren Opfern Schaden zu, sie begünstigen einen Mord und verhindern ihn nicht.“
Die russischen Gegner des Waffenbesitzes für Privatpersonen insgesamt haben viele Einwände parat. Am häufigsten hört man den folgenden Satz: „Können Sie sich vorstellen, was passieren würde, wenn unsere Leute Waffen in die Finger kriegen würden - wir alle würden uns einfach gegenseitig abknallen“. Doch die Statistik spricht eine andere Sprache.
Das russische Waffengesetz, das den Erwerb eines Langlaufgewehrs zur Selbstverteidigung zulässt, gilt bereits seit 15 Jahren. Seitdem haben die russischen Bürger insgesamt mehr als fünf Millionen Schusswaffen angehäuft, wobei die Zahl der mit Hilfe einer legalen Waffe verübten Straftaten nur um 0,5 Prozent zunahm.
Jährlich werden in Russland etwa 20 000 Verbrechen unter Anwendung von Schusswaffen begangen, die legalen Waffen machen dabei lediglich den Bruchteil eines Prozents aus. Durchschnittlich entscheidet sich nur einer von 40 000 Waffenbesitzern dazu, eine Straftat mit Hilfe seiner legal zugelassenen Waffe zu begehen.
Die weltweite Praxis zeigt, dass die Erlaubnis des Waffenbesitzes nicht unbedingt zum Anstieg der Kriminalität führt, das Verbot aber schon. Die US-Städte, in denen das Tragen einer Waffe verboten ist (Washington, Chicago, New York), zeichnen sich durch die ungewöhnlich hohen Kriminalitätsraten aus. In den US-Bundesstaaten hingegen, wo das Recht des verdeckten Tragens einer Waffe eingeführt worden war, war ein Rückgang der Zahl der Straftaten wie Mord, Raubüberfall oder Vergewaltigung zu beobachten.
Was veranlasst also den Staat, seine eigenen Bürger zu entwaffnen? Es ist des Öfteren die Reaktion auf die so genannte „nicht motivierte“ Gewalt. Doch die Europäer und die Amerikaner haben schon seit Jahrhunderten Schusswaffen bei sich zu Hause, die Zahl der Amokläufe nahm dramatisch nur in den letzten Jahrzehnten zu. Die Psychologen stellen bisweilen häufiger fest, dass zur Waffe vermehrt die Generation greift, die vor der Flimmerkiste und vor dem Computer aufwächst.
Andererseits ist es möglich, Amok auch ohne Schusswaffen zu laufen. Erinnern wir uns bloß an die Messerstecherei in einer belgischen Kinderkrippe, wo nach Angaben der Polizei zwei Kinder und ein Erwachsener getötet worden waren. Oder nehmen wir ein Beispiel in Moskau, wo ein Mann mit einem geklauten Auto etwa 16 Menschen niederfuhr - aus Protest gegen ökonomische und soziale Missstände, hieß es. Niemand wollte danach die Küchenmesser oder die Autos verbieten. Apropos Autos: Im vergangenen Jahr wurden in Russland fast 30000 Menschen bei Verkehrsunfällen getötet."
PS: Der Text des Föderalen Waffengesetzes der RF ist hier zu finden.
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Vollzugsdefizite beim WaffG
"[...]
Weil die Stadtverwaltung in den vergangenen Jahren zu wenige der rund 3000 Waffenbesitzer auf ihre Zuverlässigkeit überprüft hat, wird sie dem Dezernat Recht der Polizeidirektion (PD) Braunschweig Bericht erstatten müssen – die ist Aufsichtsbehörde.
Wie die SZ berichtete, hatte die Stadt zwischen 2006 und 2008 nur 409 Waffenbesitzer anhand eines Führungszeugnisses und einer aktuellen Anfrage bei der Polizei überprüft. Das nach dem Amoklauf von Erfurt 2003 verschärfte Gesetz schreibt aber Kontrollen für alle im Drei-Jahres-Rhythmus vor. Der zuständige Dezernent Ekkehard Grunwald hatte ein "Vollzugsdefizit" eingeräumt. Die neuen Gesetze hätten Mehrarbeit verursacht, Grunwald sprach von Personalengpässen.
"Ein solcher Fall ist neu", sagt PD-Sprecher Thomas Geese. Nun werde die Stadt angeschrieben. "Wir fordern Fakten an", so Geese, "Gesetze müssen erfüllt werden, gerade auf diesem sensiblen Gebiet."
[...]
Dass die Stadt die Vorschriften nicht erfüllt hat, sei ihm seit August 2008 bekannt gewesen, teilt SPD-Fraktionsvorsitzender Daniel Hiemer mit. Er sehe diesen "Umstand kritisch". Das Thema sei damals im Rechnungsprüfungsausschuss behandelt worden.
Das Personal sei dem erhöhten Arbeitsaufwand nach der Gesetzesverschärfung nicht angepasst worden, das sagt eine Mitteilungsvorlage der Stadt. Dazu Hiemer: Die Verwaltung sei dabei, diese Relationen zu überprüfen. "Wir erwarten das Ergebnis in Kürze." Hiemer geht davon aus, dass das Thema in der nächsten Sitzung des Wirtschafts- und Steuerungsausschusses behandelt wird. "Sollte mehr Personal erforderlich sein, muss die Verwaltung sofort handeln." Der Ausschuss für Feuerwehr und öffentliche Ordnung erwarte einen zeitnahen Bericht.
"Ich finde es schlimm, dass diese Sache so lax gehandhabt wurde", kommentiert Rolf Stratmann, CDU-Fraktionsvorsitzender. Er habe vorher nichts von derartigen Versäumnissen gehört. Dass die Daten von Waffenbesitzern noch nicht komplett elektronisch erfasst sind, bewertet er als nicht zeitgemäß.
2009 sind laut Stadt bereits 487 Überprüfungen veranlasst worden. Stratmann ist der Meinung, dass das Personal im Fachdienst Ordnung nicht ausreicht, um die notwendigen Kontrollen zu gewährleisten. Auch die Aufbewahrung von Waffen und Munition sollte wenigstens stichprobenartig geprüft werden, fordert er. Und: "Die Verwaltung sollte der Politik zumindest einmal pro Jahr berichten, wie sich die Kontroll-Zahlen entwickeln.""




