Gestern ist der bereits am 22. März ergangene Beschluß des Bundesgerichtshofes im Revisionsverfahren gegen den Vater des Massenmörders von Winnenden veröffentlicht worden. Damit wurde das Urteil des erstinstanzlichen Landgerichts Stuttgart, was den Vater zu einer Haftstrafe auf Bewährung verurteilt hat, aufgehoben. Nunmehr muß vor dem LG Stuttgart eine Neuverhandlung stattfinden.
Der BGH-Beschluß hat in der Presse einen starken Widerhall gefunden. In Zeiten, in denen deutsche Politiker und Journalisten zuhauf und ungefragt ausländischen Staaten Lektionen in Sachen Rechtsstaatlichkeit erteilen, offenbart die vernichtende Kitik am BGH vor allem das gestörte, archaisch anmutende Rechtsverständnis der Kritiker. Exemplarisch mag hierfür ein Artikel in der Winnender Zeitung stehen. Zunächst wird die Bedeutung des Beschlusses relativiert und der BGH verunglimpft:
"Dass die Entscheidungspraxis der Revisionsgerichte „weitgehend unberechenbar“ sei, gilt vielen Juristen als Gemeinplatz."Dann dürfen die "Opfer" - also nicht das Opfer des Fehlurteils, sondern die Hinterbliebenen der Opfer des Mörders - ihr Leid klagen:
"So bleiben die Opfer-Angehörigen weiter hineingedreht ins Räderwerk der Justiz, hineingepresst in die Paragrafenmühle, hängen fest in der Warteschleife – auf unabsehbare Zeit. Mag sein, dass all das „formaljuristisch“ seine Richtigkeit hat, sagt Jürgen Marx, der seine Tochter Selina am 11. März 2009 verloren hat - „emotional ist das für einen Laien absolut nicht nachzuvollziehen. Uns hat das Ganze getroffen wie ein Hammer“. [...] „Uns hat‘s echt die Füße weggezogen.“ Sicher, schon klar, alles geht seinen geordneten Gang, die Gerichte fällen ihre Entscheidungen, alles schön rechtsstaatlich – aber „die Opfer sind für die total uninteressant. Das interessiert die einen Scheiß, was wir denken und fühlen. Jetzt stehen wir da wie vor zwei Jahren. Nach zwei Jahren Aufbauarbeit ist wieder ein Fundament weggebrochen“."Sonach hatte der Prozeß gegen den Vater vor allem psychologische Funktion. "Trauerarbeit" - wer wollte da dagegen sein? und dann tritt der unsensible Bundgerichtshof auf wie ein Elefant im Porzellanladen und beharrt auf der Einhaltung eines Minimums rechtsstaatlicher Verfahrensgrundsätze. Frechheit - wo doch das "gesunde Volksempfinden" schon lange entschieden hat!
Diese Einlassungen zeigen einmal mehr, daß es in dem Strafprozeß eigentlich gar nicht um den Vater und dessen mögliches Fehlverhalten ging. Der Mann war und ist lediglich ein Sündenbock, der an Stelle seines toten Sohnes die Rolle des Haßobjektes spielen muß. Nur in dieser Logik wird verständlich, weshalb juristische Erwägungen einen so geringen Stellenwert in der Berichterstattung hatten.
Schließlich wird der Haß ausgeweitet. Nicht nur der Vater, auch sein Rechtsanwalt, der die teilweise erfolgreiche Revision durchgesetzt hat, wird von der Presse beschimpft:
"So gut Gorka sein Paragrafengeschäft versteht – die irritierend zynische „Spiel“- und „Glück“-Floskel passt zu der auffälligen Achtlosigkeit, mit der der Anwalt im ersten Amokprozess über die Befindlichkeiten, Verletzlichkeiten und Gefühle von Opfer-Eltern hinwegging."Die Journaille meint also, daß die Aufgabe eines Strafverteidigers nicht in der Wahrnehmung der Interessen seines Mandanten, sondern in der besonderen Beachtung von Befindlichkeiten der Nebenkläger liege. Hier irrt Peter Schwarz von der Winnender Zeitung. In unserem Rechtssystem ist genau das nicht die Aufgabe eines Verteidigers, dafür haben die Nebenkläger ihre eigenen Anwälte.
Wiederum wird deutlich, daß der erste Prozeß in Stuttgart nichts anderes als ein abgekartetes Spiel war, ein - wie früher schon geschrieben - Schauprozeß, in dem der Angeklagte nur die Rolle des reuigen Sünders spielen sollte, der jedes vorgefertigte Geständnis unterschreibt. Daß es anders kam und RA Hubert Gorka erfreulicherweise auf einer effektiven Verteidigung bestand, beschwört nun den geballten Zorn der Amoklauf-Winnenden-Lobby und der ihr nahestehenden Medien herauf. Den von einem Festredner stammenden Satz, daß Verteidigung Kampf ist, nimmt man Gorka besonders übel.
Dabei ist der Beschluß des BGH zwar ein Erfolg, aber kein vollständiger Sieg der Revision. Dies wird von den - wie immer - oberflächlich recherchierenden Journalisten übersehen. Zwar hat der BGH das Urteil aufgrund eines schwerwiegenden Fehlers des LG hinsichtlich der Aussage einer Schlüsselzeugin aufgehoben. Doch die weiteren Rügen der Revision gegen die zahlreichen Mängel des ersten Verfahrens wurden vom BGH verworfen. Im weiteren Text gibt der Gerichtshof zudem Hinweise an das Landgericht, wie im zweiten Prozeß eine Verurteilung erreicht werden kann. Insbesondere die Randnummern 34 bis 36 sind m.E. problematisch, weil damit eine lange Kausalitätskette für Fahrlässigkeitshandlungen konstruiert wird, die über mehrere unabhängige Personen reicht.
Mithin war auch der BGH nur bedingt fähig, weiteres Licht die offenen (Rechts-) Fragen im Fall Winnenden zu bringen. Nur als kleiner Trost, vor allem für den Betroffenen, bleibt die Neuauflage des Verfahrens vor dem LG Stuttgart. Ob es dort diesmal fairer und rechtsstaatlicher zugehen wird als im ersten Prozeß mit seinen befangenheitsverdächtigen Schöffen und anderen Mißhelligkeiten?
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