Samstag, 30. August 2008

Schießstand auf dem Dachboden

Im vergangenen Winter habe ich auf unserem Dachboden einen kleinen Schießstand eingerichtet, um dort im Rahmen von § 12 IV 2 Nr. 1 lit. a WaffG zu schießen, und dabei auf zahlreiche Anregungen aus dem Forum von CO2AIR.de zurückgegriffen. Nachfolgend das Ergebnis.

Allgemeines

Zur Verfügung stand der Spitzboden über dem Dachgeschoß in einem Einfamilienhaus. Gesamtlänge: 10,5 m; Höhe: 1,1 m. In der Mitte befindet sichder Zugang über eine Luke. Von dieser bis zum Ende stehen 5 m zur Verfügung, so daß aus einer halb stehenden, halb sitzenden Position heraus geschossen werden kann. Ab einer Plattform, die weiter hinten gebaut wurde, stehen 7 m, allerdings nur im liegenden Anschlag, zur Verfügung. Geschossen wird dort mit allen F-Waffen: Softair, CO2, Druckluft. Der Stand bietet trotz der kurzen Distanzen den großen Vorteil, daß der Spitzboden sonst nur noch als Lagerraum dient, weshalb das ganze Zubehör, Kugelfang, Geschosse usw. dort verbleiben kann und nicht bei jedem Schießen auf- und wieder abgebaut werden muß (wie etwa im Keller oder im Garten). Für den gesamten Stand gilt: Nicht unbedingt schön, aber sehr zweckmäßig.
Nun zu den Einzelheiten.



Die Rückwand

Die Innenseite der Hauswand besteht aus Spanplatte. Darauf wurden 18 mm Fichtenleimholzplatten geschraubt, die dazu dienen, Geschosse, die die äußeren, weicheren Lagen durchdrungen haben, vor einem Zurückprallen aufzunehmen. Vor dem Fichtenholz wurden Styroporplatten befestigt. Die äußerste Lage der Rückwand bilden schließlich Platten aus Faserwolle als weicheste Schicht, um danebengehende Geschosse am „Zurückkehren“ zu hindern.
Der Zielbereich wird von einem 150 W-Halogenscheinwerfer ausgeleuchtet.



Der Kugelfang

Der Kugelfang besteht aus einem Umzugskarton, in den zwei Löcher für selbstausgedruckte Schießscheiben im A4-Format und kleinere quadratische Scheiben (10 – 14 cm) geschnitten worden sind. Der Karton selbst ist mit weichen Materialien und Styropor gefüllt; vor der Rückwand stehen noch zwei Metallplatten. Der Kugelfang wurde entsprechend erhöht aufgestellt, um eine optimale Nutzung aus allen Distanzen zu ermöglichen.
(Bei den auf dem Bild sichtbaren Scheiben handelt es sich rechts um eine verkleinerte schweizerische Ordonnanzscheibe B 6, links um zwei Scheiben Nr. 4 aus Russland, die dort auch offizielle Sportscheiben sind – schließlich will man mit seinen russischen Waffen auch "standesgemäß" schießen. ;-))



Die Schießplattform

Da der Dachboden nicht ausgebaut ist, sind die Dachbalken überall noch sichtbar (Abstand: 1,2 m), weshalb für den Liegendanschlag eine Art Plattform gebaut werden mußte. Dafür habe ich zwei 2,1 m lange und 0,45 m breite Spanplatten verwendet, an die - der Höhe der Dachbalken entsprechende - Kanthölzer montiert worden sind. Die beiden fertigen Platten wurden dann nebeneinander mittig über zwei Dachbalken gelegt und bieten eine stabile Plattform.

Freitag, 22. August 2008

Die Kunst des Luftgewehrschießens

Fünf informative Links zum Thema:

Pellet Testing in Sporting Spring Airguns

Terminal Pellet Testing

Understanding Airgun Accuracy

Understanding Airgun Terminal Ballistics

Spring Recoil And Air Pistols

Donnerstag, 21. August 2008

Yunker-3: Die WBK-freie AK für Zivilisten


Seit einiger Zeit darf ich eine Yunker-3, ein in Russland von der Ischewsker Maschinenfabrik "Izhmash" hergestelltes CO2-Gewehr, mein eigen nennen. Die Waffe verschießt durch Kohlendioxid angetriebene Rundkugeln im Kaliber 4,5 mm mit einer recht niedrigen Geschwindigkeit, so daß man damit nur auf kurze Entfernungen präzise schießen kann. Sie funktioniert dabei als halbautomatischer Selbstlader.

Die Yunker entspricht äußerlich, wie man unschwer erkennen kann, dem Kalaschnikow-Sturmgewehr, konkret der modernisierten AK-74 M. Das Innenleben ist allerdings ein gänzlich anderes (siehe auch hier). Beides war beabsichtigt, sah man doch beim Hersteller als Zielgruppen neben der Kadettenausbildung (Junker = Offiziersanwärter) vor allem Sammler (wie mich), die eine originale Kalaschnikow nicht erwerben und besitzen dürfen. Im Gegensatz zu vielen anderen CO2-Waffen besteht die Yunker-3 aus viel Stahl und entspricht damit in Gewicht und Abmessungen weitestgehend dem Original.

Sie ist keine Präzisionswaffe, sollte jedoch in keiner russlandbezogenen Sammlung fehlen. Das hier gezeigte Modell wird nicht mehr nach Deutschland importiert, allerdings kann man jetzt bei Teutenberg ein Nachfolgemodell, diesmal im Design der AK-47, erwerben.

Nachfolgend noch ein paar Bilder:



Mittwoch, 20. August 2008

RAT Cutlery - Der neue Stern am Messerhimmel


Ebenfalls angeregt durch die Änderung des Waffengesetzes vom 1.4.2008 (§ 42a: regelmäßiges Führverbot für feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm) habe ich endlich den schon länger gehegten Plan umgesetzt und mich nach Ersatz für mein in die Jahre gekommenes Ka-Bar-Messer umgesehen. Das Ziel war ein gutes und preiswertes Outdoormesser.

Nach dem Lesen verschiedener Testberichte habe ich mich für zwei Messer des US-Herstellers RAT Cutlery entschieden: das RC-4 (im Bild oben) und das RC-3 (unten). Ursprünglich wurden diese Messer von der Fa. Ontario produziert, aber Mr. Randall, ursprünglich nur ein Designer und Survivalausbilder, hat nach Meinungsverschiedenheiten in Qualitätsfragen vor kurzem selbst die Herstellung übernommen. (Die Firma verfügt übrigens über eine lesenswerte Webseite mit vielen Informationen.)


Beide Messer sind m.E. Semi-Custom-Modelle und hervorragend als Universalmesser - in Kombination mit einem Multitool oder einem Schweizer Offiziersmesser - geeignet. Der Hersteller bietet verschiedene Klingenschliffe, Farbkombinationen und Scheiden zur Auswahl an. In Deutschland werden sie von Wolfster und Knifetom vertrieben. Ausführlich kann man sich auch im Messerforum und im RAT-Bereich des Bladeforums informieren.

Ich kann für meine Person ohne Übertreibung sagen: Das sind die besten feststehenden Messer, die ich je besessen habe. Dafür hat sich auch eine sechswöchige Wartezeit gelohnt.


Verwandte Beiträge:
15.01.2009: Video des Tages

Das Tragen von Ausrüstung "am Mann"

Ein interessantes, in vielen Outdoorforen kurz auftauchendes, aber trotzdem nur wenig beachtetes Thema ist das Tragen von notwendiger Ausrüstung und Kleinteilen (z.B. Messer, Karte, Kompaß) direkt am Körper, um nicht erst den Rucksack absetzen zu müssen. Die Standardlösung würde hier Gürteltasche heißen, wenn es nicht ein Problem gäbe: Größere Rucksäcke verfügen über Beckengurte, die man bei schwereren Lasten auch braucht und die ein Befestigen von Ausrüstungsgegenständen am Gürtel nicht zulassen. Zudem stellt sich die Frage, wie man an diese Ausrüstung herankommen will, wenn man z.B. mehrere Lagen (Regenschutz-)Kleidung darüber trägt.

Ein erster Lösungsansatz könnte eine Tasche oder eine Basisplatte sein, die am Oberschenkel getragen wird (wie z.B. dieses Modell). Allerdings bekommt man so nicht viel verstaut und es sieht doch sehr nach einem Möchtegern-GSG-9-Mann aus. ;-)

Durch einen Fernsehbericht wurde ich dann vor ein paar Monaten auf Chest Rigs aufmerksam. Das sind aus dem militärischen Bereich kommende Ausrüstungstragesysteme, die auf dem Bauch sitzen, idealerweise zwischen dem Becken- und dem Brustgurt des Rucksacks (siehe z.B. hier). Eine wie ich finde interessante und praktikable Lösung. Man muß aber noch ein passendes Modell finden, denn die meisten sind auf Soldaten zugeschnitten und verfügen über fest vernähte Magazintaschen usw., was für eine zivile Anwendung nur bedingt geeignet ist.
Auch die diversen Ausrüstungswesten (Beispiel) eignen sich m.E. nicht, da sie wieder mit dem Rucksack kollidieren können.



Gesucht wurde also ein Chest Rig, welches nur über MOLLE-Schlaufen verfügt, um so eigenständig die passenden Taschen befestigen zu können. Das m.W. beste derartige Modell stammt von der US-Firma Specopsbrand: Modular Chest Rig. Es wird in Deutschland wohl nur in dieser Flecktarnversion vertrieben, die ich mir denn auch gekauft habe.

Es ist im obigen Bild zu sehen, zusammen mit der darin verstauten Ausrüstung:
1 - Mobiltelefon (in der rechten Innentasche);
2 - topographische Karten (in der mittleren Innentasche);
3 - wasserbeständiger Notizblock (in der linken Innentasche);
4 - Feldflasche mit Alu-Becher (US-Militärmodell, 1 Liter);
5 - feststehendes Messer (RAT Cutlery RC-4);
6 - Kompaß (Recta DS 56);
7 - Survivalkit (Feuerstarter, wasserfeste Streichhölzer, Pfeife, Signalspiegel, Stift u.v.a.m.);
8 - Schweizer Offiziersmesser (Victorinox Hercules);
9 - Taschenlampe (Böker Armed Forces Flashlight);
10 - Karabinerhaken (zur evtl. Befestigung weiterer Gegenstände).

Die (auf dem Bild auf der linken Seite abgebildeten) vier Taschen stammen von Tasmanian Tiger, die m.E. hochwertige Ware zu relativ günstigen Preisen anbieten. MOLLE und ähnliche Schlaufensysteme (bei Tasmanian Tiger: MTS) sind aufgrund ihrer nahezu universellen Kombinationsmöglichkeiten auch für zivile Anwendungen ideal.

Und so sieht das Ganze dann am Mann, zusammen mit dem Rucksack (einem TT Raid Pack), aus (kein schönes Bild, ich weiß ;-)):


Die bisherigen Erfahrungen damit sind positiv, auch wenn die gefüllte Wasserflasche an der linken Seite manchmal etwas stört. Mit dem einzigen Nachteil - dem militaristisch wirkenden Erscheinungsbild - kann ich leben. (Man sollte in diesem Outfit aber auch nicht unbedingt shoppen gehen. ;-)) Die Vorteile überwiegen. Man hat die wichtigsten Ausrüstungsgegenstände immer leicht greifbar, ohne den Rucksack abnehmen (und in den Matsch stellen) zu müssen. Sie sind auch dabei, wenn man den Rucksack etwa im Zelt gelassen hat. Und das ganze Arrangement kollidiert weder mit dem Tragesystem des Rucksacks noch braucht man dazu weitere Kleidungsstücke. Ob T-Shirt, Winterparka oder Regenanzug - das Chest Rig erfüllt immer seine Aufgabe.

Freitag, 15. August 2008

Zwei Naturführer

Die in den meisten Outdoor- und Survivalhandbüchern enthaltenen Informationen über die Tier- und Pflanzenwelt sind recht schmal, weshalb man sich oft eine Ergänzung durch entsprechende Fachbücher wünscht. Doch viele der im Buchhandel erhältlichen Bestimmungsbücher für Pflanzen und Tiere haben den Nachteil, daß sie sehr teuer und/oder zu groß sind, um auf einer Wanderung mitgenommen zu werden. Doch ein paar Büchern ist es möglich, drei Wünsche auf einmal zu erfüllen, nämlich gut, kompakt und preiswert zu sein.

So auch die beiden folgenden aus dem BLV-Verlag. Erstens der BLV Naturführer für unterwegs (Thalia). Über 300, durchgehend farbig bebilderte Seiten mit kurzen, alle relevanten Informationen zusammenfassenden Erläuterungen zur heimischen Flora und Fauna. Und zweitens Angelika Lang: Spuren und Fährten unserer Tiere (Thalia). Der Titel sagt alles. Eine hervorragende, spezielle Ergänzung zum vorgenannten Naturführer.

Die besten Survivalbücher

Irgendwann wird in allen outdoorbezogenen Internetforen die Frage nach dem "besten" Survivalhandbuch gestellt. Schnell werden ein paar Klassiker genannt, ergänzt durch einige weniger bekannte Titel. Und man stellt meist fest, daß die Schwemme an derartiger Literatur vor allem dadurch zustande gekommen sein kann, daß scheinbar viele Autoren nur voneinander abschreiben. Nun also meine persönliche Bestenliste.

Als Einstieg hat mir W. R. von Rhamm: Überlebenstraining (8. Aufl., Motorbuch, Stuttgart 1993) gedient. Das Buch befindet sich zwar auf dem Stand der 1970er und 80er Jahre, vermittelt aber leicht verständlich das Basiswissen. Es dürfte heute nur noch antiquarisch erhältlich sein.
Das m.E. beste deutschsprachige Handbuch ist Heinz Volz: Überleben in Natur und Umwelt (Thalia). Das Buch ist sehr kompakt, enthält dabei aber alle für das Überleben, speziell in unseren Breitengraden, relevanten Informationen. Eine unbedingte Empfehlung.
Eine etwas andere inhaltliche Schwerpunktsetzung verfolgt Wolfgang Lapp: Wie helfe ich mir draußen (Thalia). Der Touren- und Expeditionsratgeber wendet sich eher an "konventionelle" Reisende. Das Buch ist zwar nicht schlecht und deckt ein großes Spektrum ab, ist aber bei vielen Themen etwas zu dünn, so daß man noch anderenorts nachlesen muß.
Etwas spezieller ist Wolfgang Linke: Orientierung mit Karte, Kompass, GPS (Thalia). Hier wird das wichtige und schwierige Gebiet der Navigation sehr kompetent und leicht verständlich erklärt.

Der englischsprachige Klassiker ist natürlich John Wiseman: SAS Survival Guide (Thalia). Kompakt, umfangreich, sehr gut informiert, empfehlenswert.
Vom britischen Outdoorexperten Ray Mears ist vor allem das Handbuch Essential Bushcraft (Thalia) lesenswert. Neben Überlebenstechniken i.e.S. vermittelt er - im Gegensatz zu manch anderem Survivalhandbuch - auch eher alltagstaugliche Outdoorfähigkeiten. Ebenfalls eine unbedingte Empfehlung.
Sehr viele nützliche Bushcraft-Fähigkeiten für das Leben draußen - vom richtigen Gebrauch des Messers bis zum Bau einer Hütte - kann man auch bei Mors Kochanski: Bushcraft (Thalia) lernen. Ein Tip für alle, die etwas tiefer in dieses Thema einsteigen wollen.

Nach diesen Lobeshymnen möchte ich zum Schluß auch zwei Bücher erwähnen, von denen ich enttäuscht war.
Das ist zunächst Matthias Hake: Field Manual (Thalia). Im Prinzip handelt es sich dabei um ein Bundeswehrhandbuch für Zivilisten. Der Autor regt weniger zum Mitdenken an, sondern gibt fast schon befehlsartige Hinweise. Als Zielgruppe hat man sich wohl outdoorunerfahrene Teilnehmer von Expeditionen vorgestellt. Das Buch mag für diese durchaus geeignet sein - man denke z.B. an eine blasse, 25-jährige Archäologiestudentin, die zum ersten Mal an einer Ausgrabung in Lateinamerika teilnimmt ;-). Für alle anderen sind sicher die umfangreichen Ausrüstungslisten noch am ehesten von Nutzen.
Gänzlich abzuraten ist von K. L. von Lichtenfels: Lexikon des Überlebens (Thalia). Dieses Buch ist ein Kompendium von Horrorszenarien, pseudoreligiösen Visionen und Verschwörungstheorien und somit bestenfalls zur Erheiterung der Leser geeignet. Kurzum: Geldverschwendung.

Donnerstag, 14. August 2008

Tarp statt Zelt?

Ein Tarp, eine Zeltplane mit vielen Befestigungsmöglichkeiten, ist zwar nicht so abgeschlossen wie ein Zelt - und deshalb weder für länger andauerndes Schlechtwetter oder für mückenreiche Gebiete geeignet -, bietet aber auch einige Vorteile. Es ist i.d.R. leichter, läßt sich auf ein kleineres Packmaß reduzieren und ermöglicht verschiedene Aufbauvarianten. Überdies kann man bei einer Übernachtung unter dem Tarp die Natur hautnah erleben. (Desweiteren fallen sie m.E. nicht unter das Zeltverbot, das sich in den deutschen Wald- bzw. Forstgesetzen findet. ;-))
Tarps wurden während der letzten Jahre in der Outdoorszene u.a. durch die Filme und Bücher von Ray Mears sehr populär.



Mein erstes Tarp, eine alte Zeltplane der NVA (oben). Mit einer Größe von 1,80 m x 1,80 m und einem recht hohen Gewicht (Baumwolle) ist diese für eine ernsthafte Nutzung nur sehr bedingt geeignet.
Beim zweiten Modell, dem Mil-Spec Tarp (unten), sieht das schon anders aus. Sein Vorteil ist die Größe (2,20 m x 3 m), die für Mann und Gepäck genügend Platz bietet. Leider ist die Plane auch relativ schwer und es fehlt an Befestigungspunkten.


Mein derzeitiger Favorit ist das Tacgear Tarp (unten). Viele Befestigungspunkte (und damit auch Aufbaumöglichkeiten), geringes Gewicht (600 g), sehr kleines Packmaß (ungefähr A5-Größe inklusive der Leinen). Das einzige Manko ist bei einer Größe von 1,80 m x 2,90 m die für einen Mann mit Rucksack recht geringe Breite. Etwas mehr wäre hier wünschenswert. Allerdings verfügen die Tacgear Tarps über Knopfleisten, wodurch man mehrere Exemplare miteinander verbinden kann. (Hier gibt es noch eine Beschreibung dieses Modells.)
An Zubehör braucht man nur eine Leine (ca. 10 - 15 m), an der das Tarp mittels der Schlaufen aufgehängt wird, 6 - 8 Zeltnägel bzw. Heringe und die entsprechende Anzahl kürzerer Abspannleinen. Außerdem ist eine kleinere Plane als Unterlage und Feuchtigkeitsschutz für Isomatte und Gepäck empfehlenswert.



Weiterführende Links:
Tarps, Bashas and Hootchies for Shelter
How to Pitch a Basha, Hootchie or Tarp
Tips und Tricks zum Tarpeinsatz
Übernachtung unter'm Tarp - Erfahrungsaustausch
How to put up a Tarp and Hammock

Dienstag, 12. August 2008

Youtube-Videos

Am Wochenende habe ich spaßeshalber zwei Playlisten bei Youtube zusammengestellt. Die erste beinhaltet Videos zur Technik von und zum Schießen mit Druckluftwaffen. In der zweiten finden sich - Vorsicht! - Videos über die in mancherorts legale Jagd und Schädlingsbekämpfung mit Luftgewehren.
Die Listen werden auch auf der rechten Seite als Links hinterlegt und ggf. ergänzt.

Meine neuen EDC-Messer

Seit der Änderung des deutschen Waffengesetzes vom 1. April ist das Führen von einhändig zu öffnenden und feststellbaren Taschenmessern nur noch bei Vorliegen eines besonderen Grundes gestattet. Somit werden meine bisherigen "every day carry"-Messer, ein Gerber Harsey Air Ranger (oben) und ein Buck Strider Military Folder (unten), seitdem nur noch selten mitgeführt, obwohl es sich bei beiden um gute und bewährte Klappmesser handelt.


Es mußte also Ersatz her: stilvolle, zweihändig zu öffnende Klappmesser mit (aus Sicherheitsgründen) feststellbarer Klinge, nicht zu groß oder zu klein und vor allem: nicht zu schwer.
Die Wahl fiel zunächst auf mein Opinel No. 7 (Bild 2+3 oben). Das klassische französische Taschenmesser mit knapp 8 cm Klingenlänge und Holzgriff sollte bei keinem Messersammler oder Outdoorinteressierten fehlen. Zudem ist es sehr leicht und folglich auch im Anzug angenehm mitzuführen. Allerdings macht das Opinel keinen allzu stabilen Eindruck, was angesichts eines Preises von unter 10 Euro aber auch nicht verwundern darf - Opinel bietet trotzdem ein sehr gutes Preis-Leistungs-Verhältnis.


Also habe ich noch nach einem weiteren, etwas größeren und stabileren Klappmesser gesucht und bin dabei im Messerforum wieder auf die klassischen deutschen Jagdmesser aus Solingen gestoßen. Nachdem mir etwa die Fa. Puma in den letzten Jahren durch ein für mich inakzeptables Preis-Leistungs-Verhältnis aufgefallen war und ich seither von Solinger Herstellern Abstand genommen hatte, wurde ich jetzt auf die Firmen Hartkopf und Otter-Messer aufmerksam.
Von letzterer habe ich dann das Taschenmesser HH1 erworben (Bild 2+3 unten). Das Messer überzeugt durch eine 8,5 cm lange, arretierbare Klinge, eine saubere Verarbeitung (ohne Klingenspiel, überstehende Kanten o.ä.) sowie seine Hirschhorngriffschalen. Und das alles für einen Preis unter 30 Euro. Ich kenne teurere Messer anderer Hersteller, die deutlich schlechter verarbeitet sind. Das HH1 ist zwar etwas schwerer, aber dafür sehr angenehm zu handhaben und hat sich mittlerweile zu meinem Lieblings-EDC-Messer entwickelt. Eine echte Empfehlung!

Donnerstag, 7. August 2008

Tierschutzrecht und Schädlingsbekämpfung im Privatbereich

1. Vorbemerkung

Diese Ausarbeitung entstand infolge der in einem Internetforum immer wieder gestellten Frage, ob es rechtlich möglich sei, im privaten Bereich auftretende Schädlinge durch den Hausbesitzer bzw. Mieter selbst zu bekämpfen und, wenn ja, welche Mittel dazu eingesetzt werden dürfen.
Das so beschriebene Feld ist in der Tat nicht ganz einfach zu "beackern", müssen doch Rechtsvorschriften des Bundes- und Landesrechts in den Bereichen Tierschutzrecht, Gesundheitsrecht, Strafrecht, Jagdrecht und Sicherheitsrecht berücksichtigt werden. Vielleicht lag es an dieser Komplexität der Materie, daß man bisher teilweise sehr zurückhaltend war, nach dem Motto "alles verboten" oder "nur der Kammerjäger darf das".
Aber ist dem wirklich so? Die eben beschriebene Haltung muß allein schon deshalb Verwunderung hervorrufen, da sie mit der lebensweltlichen Alltagserfahrung kollidiert, daß etwa Hausmäuse mittels Mausefalle gefangen und getötet werden. Und das sollte illegal sein? Ohne daß ein Sturm der Entrüstung durch das tierschutzfreundliche Deutschland geht?

Im nachfolgenden Text werden also die für das Thema relevanten Rechtsquellen benannt und untersucht. Dabei kam es allein auf eine Klärung der Rechtsfragen an; ethische Aspekte sind, soweit die Gesetze nicht auf sie verweisen, außer Betracht geblieben. Damit soll auch der hohen Emotionalisierung entgegengewirkt werden, die bei Diskussionen über solche Fragen leider sehr oft zu spüren ist und eine nüchterne Analyse der Sach- und Rechtslage erschwert. Darunter haben auch die mit der Schädlingsbekämpfung betrauten Behörden zu leiden: "Überreaktionen in Teilen der Öffentlichkeit legen denn auch das auf die Bekämpfung von verwilderten Haustauben anwendbare Schädlingsbekämpfungsrecht trotz Vorliegens der Eingriffsvoraussetzungen faktisch lahm" (Wohlfarth: Rechtsprobleme um die Stadttaube, in: Die Öffentliche Verwaltung 1993, S. 152 ff. [156]).

Noch ein Hinweis in eigener Sache: Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung, alle gemachten Angaben sind völlig unverbindlich und der Verf. übernimmt auch keinerlei Haftung.

2. Darf ein Tier überhaupt getötet werden?

Allgemein läßt sich festhalten: § 1 S. 2 Tierschutzgesetz regelt, ob ein Tier überhaupt getötet werden darf; § 4 TierSchG bezieht sich im Anschluß daran auf die Frage, wie es getötet werden darf bzw. soll.

§ 1 S. 2 TierSchG fordert für das Töten eines Tieres einen vernünftigen Grund ("niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen"). Dieser vernünftige Grund muß einerseits intersubjektiv vermittelbar und nachvollziehbar sein, womit z.B. Haß auf Tiere, eine generelle Abneigung gegen sie, das Bedürfnis des Abreagierens, Lust am "Ballern" auf Tiere oder deren Verwendung zu sexuellen Handlungen ausscheiden. Andererseits muß der vernünftige Grund auch nicht absolut zwingend sein, weshalb etwa das Schlachten von Tieren zulässig ist, obwohl das dadurch gewonnene Fleisch für die menschliche Ernährung nicht unbedingt erforderlich wäre.

Vernünftige Gründe stellen u.a. das Schlachten, die waidgerechte Jagd (vgl. Jagdgesetze des Bundes und der Länder), die Fischerei (vgl. Landesfischereigesetze) und Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen, die aufgrund einzelner Rechtsvorschriften erlaubt oder geboten sind, dar (diese Aufzählung findet sich auch in § 4 I TierSchG). Liegt ein solcher vernünftiger Grund vor, ist die Tötung eines Tieres grundsätzlich erlaubt, es ist aber noch über das Wie des Tötens zu entscheiden.

3. Was ist Schädlingsbekämpfung?

§ 4 I 2 TierSchG spricht von zulässigen Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen. Diese können ihre Legitimation in zahlreichen Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder finden. Die für die den Durchschnittsbürger wichtigsten dürften die teilweise von den Landesregierungen erlassenen Rechtsverordnungen über die Schädlingsbekämpfung sein. Ihre Basis finden diese Verordnungen in § 17 Infektionsschutzgesetz. Dessen Vorgängernorm, der § 13 des früheren Bundesseuchengesetzes hatte in seinem Abs. 4 alle Tiere als tierische Schädlinge definiert, "durch die nach Art, Lebensweise oder Verbreitung Krankheitserreger auf den Menschen übertragen werden können, soweit die Tiere nicht vom Tierseuchenrecht erfaßt sind".
Es geht hier also um Gesundheitsschutz. Daher sind tierische Schädlinge regelmäßig vom sog. Raubzeug zu unterscheiden, das dem Jagdrecht i.w.S. unterliegt.
(Wo derartige Landesverordnungen existieren, müßten diese in den örtlichen Gesundheitsämtern bekannt sein.)

Ein Beispiel: Die Schädlingsbekämpfungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt erklärt in ihrem § 1 I neben diversen Gliederfüßern auch folgende Wirbeltierarten zu tierischen Schädlingen: die Wanderratte, die Hausratte, die Hausmaus und die verwilderte Haustaube.
Sodann wird in § 1 II ein Befall mit Schädlingen als "mehrfaches und nicht nur vorübergehend gehäuftes Auftreten" definiert.

§ 2 I der Verordnung enthält die in unserem Zusammenhang wichtigste Bestimmung: "Eigentümer, Nutzungsberechtigte und sonstige Besitzer von Grundstücken, Wohn- und Gewerberäumen, Schiffen und anderen Transportmitteln [...] sind zur Feststellung und Bekämpfung eines Befalls im Sinne des § 1 Abs. 2 verpflichtet. Sie haben ihn unverzüglich bei der zuständigen Behörde anzuzeigen […]".

Somit wird die Schädlingsbekämpfung bei Vorliegen eines Befalls nicht etwa nur gestattet, sondern sie muß durchgeführt werden. Daraus läßt sich wiederum schließen, daß die Bekämpfung der in § 1 I genannten Schädlinge durch die Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten von Grundstücken, Wohn- und Gewerberäumen auch dann erlaubt ist, wenn noch kein Befall vorliegt. Denn die frühzeitige Bekämpfung dieser Tiere dient ja gerade dazu, ihre weitere Ansammlung – also den Befall – zu verhindern, damit den von ihnen verstärkt ausgehenden Gefahren für die Volksgesundheit vorzubeugen und so die in der Verordnung weiters genannten öffentlichen Großmaßnahmen gar nicht erst erforderlich werden zu lassen.

Diese Rechtsauffassung korrespondiert auch mit § 17 II 2 IfSG, wonach die Bekämpfung "Maßnahmen gegen das Auftreten, die Vermehrung und Verbreitung sowie zur Vernichtung von Gesundheitsschädlingen" umfaßt. Analog muß der einzelne Bürger ebenfalls nicht abwarten, bis sich Schädlinge soweit vermehrt haben, daß eine Gesundheitsgefahr größeren Ausmaßes besteht.

Die sachsen-anhaltische Verordnung macht darüber hinaus keine Vorgaben über die Mittel und Methoden, die zur Schädlingsbekämpfung eingesetzt werden dürfen.

4. Wie darf/soll ein Schädling getötet werden?

Wenn also Schädlinge aufgetreten sind und diese insbesondere nach landesrechtlichen Vorschriften bekämpft werden dürfen, tritt wieder § 4 I TierSchG auf den Plan, um das Wie zu klären. Insbesondere sein Satz 2: "Ist die Tötung eines Wirbeltieres ohne Betäubung im Rahmen weidgerechter Ausübung der Jagd oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften zulässig oder erfolgt sie im Rahmen zulässiger Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen, so darf die Tötung nur vorgenommen werden, wenn hierbei nicht mehr als unvermeidbare Schmerzen entstehen."

Da in Sachsen-Anhalt (um bei diesem Beispiel zu bleiben) keine spezialgesetzlichen Vorschriften über die Durchführung der Tötung der genannten Schädlinge vorliegen, ist auf die Generalklausel des § 4 I 2 TierSchG zurückzugreifen. Es sind nunmehr "alle denkbaren Tötungsmethoden daraufhin zu überprüfen, welche keine oder doch die geringsten Schmerzen bereitet" (Lorz/Metzger: Tierschutzgesetz, 5. Aufl., München 1999, S. 185).

Das heißt tierschutzrechtlich ist von vornherein keine spezifische Tötungsmethode vorgegeben oder ausgeschlossen, es ist vielmehr im konkreten Fall die Methode zu wählen, welche dem Tier die wenigsten Schmerzen bereitet. Insofern muß also eine Abwägung zwischen den verschiedenen, dem Einzelnen zu Gebote stehenden Methoden vorgenommen werden.

Durch dieses Erfordernis der Schmerzvermeidung werden aber eventuelle Verbote, die sich aus anderen Gesetzen ergeben, nicht aufgehoben oder eingeschränkt! So ist z.B. durch § 12 IV 1 WaffG das Schießen außerhalb von Schießstätten ohne besondere Genehmigung untersagt; Satz 2 Nr. 1 lit. a) enthält wiederum eine begrenzte Ausnahme von diesem Verbot bezüglich des Schießens mit Druckluftwaffen.
Es ist ferner durchaus möglich, daß in den Bestimmungen einzelner Länder bestimmte Mittel und Methoden für die Schädlingsbekämpfung vorgeschrieben oder verboten sind.

Noch einmal: Wohlbefinden und Schmerzvermeidung, nicht genereller Lebensschutz des Wirbeltieres, sind die grundlegenden Prinzipien des § 4 I TierSchG. Und Schmerzvermeidung dürfte in der Praxis meist gleichbedeutend sein mit einem schnellen Tod, bei dem sich das Tier möglichst wenig quälen muß.

Von den konsultierten Kommentatoren des Tierschutzgesetzes äußert sich allerdings keiner konkret zu der hier in Rede stehenden Schädlingsbekämpfung im Wohnbereich durch Privatpersonen. (Dem Verf. ist auch keine Rechtssprechung dazu bekannt.) Auch werden – mit einer Ausnahme – die dazu möglichen Mittel und Methoden nicht diskutiert. Diese Ausnahme sollte allerdings einigen zu denken geben, denn Lorz/Metzger (a.a.O., S. 123) hält wegen der damit verbundenen Schmerzen die Vergiftung von tierischen Schädlingen für ein in der Regel tierschutzwidriges Mittel.

5. Braucht man einen besonderen Sachkundenachweis?

Bleibt noch die Bestimmung von § 4 I 3 TierSchG: "Ein Wirbeltier töten darf nur, wer die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat."

Damit wird gefordert, daß die bei der konkreten Tiertötung mitwirkenden Personen die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen sollen. Das kann z.B. bei der Jagd der Jagdschein oder beim Angeln der Fischereischein sein (sofern diese Spezialfälle vorliegen). § 4 I 3 TierSchG verlangt aber – im Gegensatz zu seinem Abs. 1a (berufs- und gewerbsmäßige Tötung von Tieren) sowie den Jagd- und Fischereigesetzen – keinen förmlichen Nachweis dieser Kenntnisse und Fähigkeiten.

Selbige sind vom Gesetzgeber im Tierschutzgesetz auch nicht weiter konkretisiert worden. Weiters hat die Bundesregierung von der in § 4b S. 1 lit. e) TierSchG enthaltenen Ermächtigung zum Erlaß einer Rechtsverordnung über einen Sachkundenachweis für die nichtgewerbliche Tötung von Wirbeltieren (zumindest bisher) keinen Gebrauch gemacht. Deshalb erscheint es kaum vorstellbar, "dass zB in einem OWiG-Verfahren einem Täter in rechtsstaatlich bedenkenfreier Weise nachgewiesen werden könnte, er habe schuldhaft ohne die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten ein Tier getötet" (Kluge: Tierschutzgesetz, 1. Aufl., Stuttgart 2002, S. 168).

6. Keine Tierquälerei!

Damit diese Ausführungen nicht als Aufforderung zur Tierquälerei oder zum wilden "Killen" von Tieren, auch wenn sie als Schädlinge eingestuft sind, mißverstanden werden, abschließend noch einige Hinweise und Warnungen.

Die oben unter 3. behandelte Befugnis (bzw. Pflicht) zur Schädlingsbekämpfung erstreckt sich nur auf den eigenen Wohnbereich (einschließlich Gewerberäumen). Das Töten von z.B. Ratten auf der Straße, auf freiem Feld oder im Garten des Nachbarn ist davon nicht gedeckt!

Gemäß § 17 TierSchG macht sich des weiteren strafbar, wer vorsätzlich ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder einem Wirbeltier aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt. Schädlingsbekämpfung ist also keine Ausrede dafür, um an Tieren irgendwelche Gewaltphantasien (s.o. unter 2.) auszuleben!

Ferner handelt laut § 18 I Nr. 5 TierSchG ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig ein Wirbeltier entgegen § 4 I TierSchG tötet. Hier geht es um das notwendige Erfüllen der in § 4 I normierten Anforderungen für die Durchführung einer Tiertötung. Eine derartige Ordnungswidrigkeit liegt z.B. vor, wenn ein Schädling mittels einer Methode getötet wird, die dem Tier mehr Schmerzen bereitet als eine andere, schmerzärmere Methode, deren Anwendung ebenfalls möglich gewesen wäre.

7. Schlußbemerkung

Ich hoffe, daß durch diese kurze Abhandlung etwas Licht in die zahlreichen Meinungen, die zum Komplex private Schädlingsbekämpfung und Tierschutzgesetz kursieren, gebracht werden konnte. Insbesondere ging es darum, endlich einmal in (hoffentlich) allgemeinverständlicher Weise die Rechtslage darzulegen, denn viele weithin akzeptierte Auffassungen zu diesem Thema stimmen nur wenig mit dem geltenden Recht überein.
Im übrigen werden sachliche Bemerkungen der Leser vom Verf. gern entgegengenommen.


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